Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

Formulare, Gesuche, Bewilligungen und Merkblätter Pharmazeutischer Dienst

Berufsausübungsbewilligung Apothekerin und Apotheker sowie Drogist und Drogistin

  • Apothekerinnen und Apotheker

  • Drogistinnen und Drogisten

  • Liste sämtlicher Drogerien des Kantons Bern

Wiederaufbereitung nach Medizinprodukteverordnung (MepV)

Gesuch für Unbedenklichkeitserklärung

Stellvertreterbewilligung für Apothekerinnen und Apotheker (mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion)

Impfen in öffentlichen Apotheken

Wünschen Sie eine Bewilligung für das Impfen? Folgende Gesuchs-Formulare sind einzureichen:

Die Bewilligung wird seit März 2023 neu unbefristet ausgestellt. Sie ist jedoch nur solange gültig, solange eine Berufsausübungsbewilligung oder Stellvertreterbewilligung (mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion) des Kt. Bern vorhanden ist und die Fortbildungspflicht eingehalten wird. Ist dies nicht mehr der Fall, wird die Bewilligung per sofort sistiert. Beachten Sie bitte, dass die FPH Punkte bei pharmaSuisse gemeldet werden müssen.

Die Betriebsbewilligung (inkl. Impfen) ist unbefristet gültig, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Stellvertreterbewilligung für Drogerien im Kanton Bern

Bestellung Rezeptformulare Betäubungsmittel

Nur Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung des Kantons Bern sind berechtigt Betäubungsmittelrezeptformulare zu bestellen (gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die in Spitälern arbeiten). Verluste (z.B. beim Versand, bei Diebstählen in Arztpraxen etc.) müssen dem Pharmazeutischen Dienst gemeldet werden.

Meldung Rezeptfälschungen

Neueröffnung und Mutation von Betrieben

Inspektionsprotokolle

Vorlagen Vollzugsmeldungen / Massnahmeplan zur Behebung der Mängel (Inspektion)

Formular Temperaturmonitoring

Merkblätter/Meldeformular

Hinweis

Die neuen Richtlinien zu Methadonherstellung und -abgabe finden Sie unter Substitutionsgestützte Behandlung (SGB) bei Opioidabhängigkeit.
 

Einfuhr nicht zugelassener verwendungsfertiger Arzneimittel durch Medizinalpersonen (AMBV Art. 49 Abs. 2)

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