Wer im Kanton Bern als Ärztin oder Arzt eine Opioidagonistentherapie (OAT) mit Methadon und anderen Opioiden durchführt, benötigt eine Bewilligung des Kantonsärztlichen Dienstes (KAD). Die Bewilligung ist im Regelfall ein Jahr gültig.
OAT Online (ehemals Substitution Online)
Auf unserer webbasierten Plattform «OAT Online» werden Bewilligungsgesuche, -änderungen (Medikation, Abgabe- oder Verabreichungsstelle) und -verlängerungen sowie Abschlussmeldungen von Opioidagonistentherapien online verwaltet.
Dies umfasst auch den Zusatz oder die alleinige Substitution mit anderen kontrollierten Substanzen wie beispielsweise Benzodiazepinen.
Ärztinnen und Ärzte sowie Einrichtungen mit ärztlicher Leitung bearbeiten auf «OAT Online» folgende Aufgaben:
- Bewilligungs-Anträge
- Bewilligungs-Änderungen (Medikation, Abgabe- oder Verabreichungsstelle)
- Bewilligungs-Verlängerungen
- Abschlussmeldungen
Apothekerinnen und Apotheker sowie Einrichtungen ohne ärztliche Leitung, welche als Abgabestelle tätig sind, steht ein passiver Zugriff auf «OAT Online» zur Verfügung. Sie können Informationen abrufen, die sie im Rahmen der kontrollierten Arzneimittelabgabe für die ihnen ärztlich zugewiesenen Patientinnen und Patienten benötigen.
Für die Nutzung von «OAT Online» müssen Sie sich einmalig bei uns anmelden:
Anmeldeformular Arzt persönlich
Anmeldeformular ärztlich geleitete Einrichtung
Anmeldeformular Abgabestelle
Hier gelangen Sie zur Plattform: OAT Online
Nützliche Unterlagen
Bitte beachten Sie, dass sich die Richtlinien zur Zeit in Überarbeitung befinden und im Verlaufe des Jahres 2024 die neue Version veröffentlicht wird.
Richtlinien für die substitutionsgestützte Behandlung (SGB) mit Methadon und anderen Opioiden bei Opioidabhängigkeit
Medizinische Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin SSAM
Frequently Asked Questions FAQ Ärztinnen und Ärzte – Plattform «OAT Online»
Methadonherstellung und –abgabe in öffentlichen Apotheken und ärztlichen Privatapotheken
Reisen
Patientinnen und Patienten dürfen für den persönlichen Gebrauch benötigte Betäubungsmittel in die Schweiz aus- und einführen. Es gelten die folgenden Bestimmungen:
- Höchstdauer der Reise: ein Monat
- Vorgaben des Bestimmungslandes sind zu berücksichtigen
- Schengen Länder: offizielle Bescheinigung zum Mitführen dieser Medikamente von Arzt oder Ärztin mitführen
Personen, die kontrollierte Arzneimittel auf Auslandreisen mitführen, benötigen je nach Bestimmungsland eine Beglaubigung, die bestätigt, dass die Bescheinigung zum Mitführen der Medikamente von einer Ärztin oder einem Arzt mit einer Berufsausübungsbewilligung ausgestellt wurde.
Beglaubigungen sind nur für Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung des Kantons Bern möglich.
Weitere Informationen finden Sie hier: