In einer Drogerie wird eine Stellvertretung notwendig, wenn die verantwortliche Person in der Drogerie nicht anwesend ist. Die Stellvertretung muss ebenfalls im Besitze einer Berufsausübungsbewilligung sein. Wenn sie das nicht ist, besteht die Möglichkeit als Drogistin/Drogist EFZ mit Zusatzausbildung (StV Kurs ESD) eine Stellvertreterbewilligung zu beantragen. Bewilligungen werden für längstens zwei Jahre erteilt. Sie können verlängert werden.
Voraussetzungen:
- Abschluss als Drogistin und Drogist EFZ mit Fähigkeitsausweis
- Berufspraxis (siehe Merkblatt)
- Zusatzausbildung (StV. Kurs ESD)
Gebühren:
Die Erstausstellung einer Stellvertreterbewilligung kostet CHF 200.
Verlängerungen kosten CHF 100.—