Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

Aus- und Weiterbildung

Ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung  

Am 1. Januar 2023 ist das revidierte Spitalversorgungsgesetz in Kraft getreten. Damit werden alle Leistungserbringer der Spitalversorgung des Kantons Bern verpflichtet, sich an der ärztlichen Weiterbildung zu beteiligen oder eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. 

Stationäre und ambulante Leistungserbringer erhalten für ihre Weiterbildungsleistung eine pauschale Abgeltung. Die Ausgleichszahlungen werden zur Förderung von Weiterbildungsstellen in unterversorgten Fachrichtungen eingesetzt. 

In der Fachapplikation «ProForm», über welche die Meldung wie auch die Abgeltung der ärztlichen Weiterbildung erfolgt, finden die registrierten Leistungserbringer eine Tabelle in welcher die unterdurchschnittlich versorgten Regionen, respektive Gemeinden aufgeführt sind. In diesen Regionen bzw. Gemeinden werden ärztliche Weiterbildungsstätten, welche unterversorgte Fachrichtungen anbieten, durch den Kanton Bern gefördert. Für den Erhalt des Förderungsbeitrags müssen summarisch drei Bedingungen erfüllt sein (siehe auch Flyer «Informationen zur Weiterbildungsverpflichtung»:

  • Unterversorgte Fachgebiete: Die in der Direktionsverordnung über die Spitalversorgung (SpVDV) aufgeführten unterversorgten Fachrichtungen wurden durch die kantonale Expertengruppe geprüft. 
  • Unterdurchschnittlich versorgte Regionen: Das Schweizerische Gesundheitsobservatorium (Obsan) hat im Auftrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) im Rahmen einer Studie für diese Fachgebiete jene Regionen identifiziert, die relativ gesehen die niedrigste Versorgungsdichte aufweisen.
  • Ambulanter Leistungserbringer: Die ärztliche Weiterbildungsleistung muss durch einen ambulanten Leistungserbringer erbracht werden. Die Zusammenarbeit mit einem stationären Leistungserbringer ist zwingend notwendig.  

Der Aufbau neuer Weiterbildungsstellen in unterversorgten Fachrichtungen wird durch Innovationsprogramme gefördert.

  • Informationen zur Weiterbildungsverpflichtung

Anmeldung für ambulante Leistungserbringer

Der Kanton Bern fördert die ärztliche Weiterbildung auch im Bereich der ambulanten Grundversorgung. Deshalb werden, gestützt auf Artikel 4 des Gesundheitsgesetzes, künftig auch die Weiterbildungsleistungen von ambulanten Leistungserbringern mit einer jährlichen Pauschale von CHF 15'000 pro Weiterbildungsstelle abgegolten.

Nach Eingang Ihrer Anmeldung werden die Angaben hinsichtlich eines Anspruch auf kantonale Abgeltung überprüft. Anschliessend wird ein Leistungsvertrag erstellt.

Gesuch für ein Innovationsprogramm zum Aufbau neuer Weiterbildungsstellen  

Der Kanton Bern fördert den Aufbau neuer Weiterbildungsstellen in unterversorgten Fachrichtungen durch Innovationsprogramme. Wer einen Antrag einreichen möchte, muss bestimmte Kriterien erfüllen. Nach Eingang Ihres Gesuchs werden die Angaben hinsichtlich Anspruch auf kantonale Förderung über-prüft. Anschliessend wird der Förderbeitrag verfügt.

Gesetzliche Grundlagen

Praktische Ausbildung in Pflegeberufen

Rahmenvereinbarungen für die praktische Ausbildung von Studierenden / Lernenden in Pflegeberufen.

Pflege HF

Hier finden Sie alle Informationen und Dokumente, welche für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung seit 1.1.2009 benötigt werden.

NAB-Pflegeberufsausbildungen

Hier finden Sie alle Informationen und Dokumente, welche für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung seit 1.1.2006 benötigt werden.

Unterlagen für die Rahmenvereinbarungen Pflege im stationären Bereich

Unterlagen für die Rahmenvereinbarungen Pflege im Bereich Spitex

Unterlagen für die Rahmenvereinbarungen Hebammenausbildung

Weiterbildung nichtuniversitäre Gesundheitsberufe

Hier finden Sie alle Informationen und Dokumente, welche Sie für die Rückerstattung der Theoriekosten für ausserkantonale Weiterbildungen und für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung in den Weiterbildungen Anästhesiepflege, Intensivpflege und Notfallpflege benötigen.

Welche Kosten werden zurückerstattet?

  • Schulkosten von Weiterbildungen im Gesundheitswesen
  • Theoriekosten für ausserkantonale Weiterbildungen
  • Theoriekosten für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung in den Weiterbildungen Anästhesiepflege, Intensivpflege und Notfallpflege

Rahmenvereinbarungen Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege

Die Rahmenvereinbarung findet Anwendung auf die praktische Ausbildung von Studierenden in Weiterbildungen Anästhesiepflege, Intensivpflege und Notfallpflege mit Arbeitsort im Kanton Bern.

Vertragspartner sind die bernischen Ausbildungsspitäler (Lernort Praxis) und das Berner Bildungszentrum (Bildungsanbieter). Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Rahmenvereinbarung nicht mit ausserkantonalen Institutionen abgeschlossen werden kann.

Wiedereinstiegskurse

Regelung über die Finanzierung von Wiedereinstiegskursen im Kanton Bern

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