Ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung
Am 1. Januar 2023 ist das revidierte Spitalversorgungsgesetz in Kraft getreten. Damit werden alle Leistungserbringer der Spitalversorgung des Kantons Bern verpflichtet, sich an der ärztlichen Weiterbildung zu beteiligen oder eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten.
Stationäre und ambulante Leistungserbringer erhalten für ihre Weiterbildungsleistung eine pauschale Abgeltung. Die Ausgleichszahlungen werden zur Förderung von Weiterbildungsstellen in unterversorgten Fachrichtungen eingesetzt.
In der Fachapplikation «ProForm», über welche die Meldung wie auch die Abgeltung der ärztlichen Weiterbildung erfolgt, finden die registrierten Leistungserbringer eine Tabelle in welcher die unterdurchschnittlich versorgten Regionen, respektive Gemeinden aufgeführt sind. In diesen Regionen bzw. Gemeinden werden ärztliche Weiterbildungsstätten, welche unterversorgte Fachrichtungen anbieten, durch den Kanton Bern gefördert. Für den Erhalt des Förderungsbeitrags müssen summarisch drei Bedingungen erfüllt sein (siehe auch Flyer «Informationen zur Weiterbildungsverpflichtung»:
- Unterversorgte Fachgebiete: Die in der Direktionsverordnung über die Spitalversorgung (SpVDV) aufgeführten unterversorgten Fachrichtungen wurden durch die kantonale Expertengruppe geprüft.
- Unterdurchschnittlich versorgte Regionen: Das Schweizerische Gesundheitsobservatorium (Obsan) hat im Auftrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) im Rahmen einer Studie für diese Fachgebiete jene Regionen identifiziert, die relativ gesehen die niedrigste Versorgungsdichte aufweisen.
- Ambulanter Leistungserbringer: Die ärztliche Weiterbildungsleistung muss durch einen ambulanten Leistungserbringer erbracht werden. Die Zusammenarbeit mit einem stationären Leistungserbringer ist zwingend notwendig.
Der Aufbau neuer Weiterbildungsstellen in unterversorgten Fachrichtungen wird durch Innovationsprogramme gefördert.
Anmeldung für ambulante Leistungserbringer
Der Kanton Bern fördert die ärztliche Weiterbildung auch im Bereich der ambulanten Grundversorgung. Deshalb werden, gestützt auf Artikel 4 des Gesundheitsgesetzes, künftig auch die Weiterbildungsleistungen von ambulanten Leistungserbringern mit einer jährlichen Pauschale von CHF 15'000 pro Weiterbildungsstelle abgegolten.
Nach Eingang Ihrer Anmeldung werden die Angaben hinsichtlich eines Anspruch auf kantonale Abgeltung überprüft. Anschliessend wird ein Leistungsvertrag erstellt.
Gesuch für ein Innovationsprogramm zum Aufbau neuer Weiterbildungsstellen
Der Kanton Bern fördert den Aufbau neuer Weiterbildungsstellen in unterversorgten Fachrichtungen durch Innovationsprogramme. Wer einen Antrag einreichen möchte, muss bestimmte Kriterien erfüllen. Nach Eingang Ihres Gesuchs werden die Angaben hinsichtlich Anspruch auf kantonale Förderung über-prüft. Anschliessend wird der Förderbeitrag verfügt.
Gesetzliche Grundlagen
Motion Mühlheim (249-2014) «Gleich lange Spiesse auch in der Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte»
Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Art. 104-105c
Spitalversorgungsverordnung (SpVV) Art. 31e
Gesundheitsgesetz (GesG) Art. 4
Interkantonale Vereinbarung zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung
Fachapplikation ProForm
* Neues Anmeldeverfahren
Der Kanton Bern setzt ab Dezember 2024 das Anmeldeverfahren AGOV für sämtliche E-Services ein. AGOV ist das Behörden-Login der Schweiz und kann zur Anmeldung bei verschiedenen Onlineangeboten von Bund, Kantonen oder Gemeinden verwendet werden. Die Umstellung dauert ca. fünf Minuten und Sie werden Schritt für Schritt durch den Prozess geführt. Wenn Sie nicht sofort ein AGOV-Konto erstellen möchten, haben Sie noch bis Ende Juni 2025 die Möglichkeit, diesen Schritt zu überspringen.
Weitere Informationen:
Praktische Ausbildung in Pflegeberufen
Rahmenvereinbarungen für die praktische Ausbildung von Studierenden / Lernenden in Pflegeberufen.
Pflege HF
Hier finden Sie alle Informationen und Dokumente, welche für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung seit 1.1.2009 benötigt werden.
Pflege HF - Rahmenvereinbarung
Pflege HF - Anhänge 1 bis 4
Pflege HF - Jahresvereinbarung
Pflege HF - Studierendenbefragung
Pflege HF - Qualitätsgespräch
NAB-Pflegeberufsausbildungen
Hier finden Sie alle Informationen und Dokumente, welche für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung seit 1.1.2006 benötigt werden.
Unterlagen für die Rahmenvereinbarungen Pflege im stationären Bereich
Pflege Rahmenvereinbarung
Pflege Anhänge 1 bis 4
Pflege - Jahresvereinbarung
Pflege - Datenblatt Jahresvereinbarung
Pflege - Anleitung Betrieb
Pflege - Muster Lernendenbefragung
Pflege - Qualitätsgespräch
Unterlagen für die Rahmenvereinbarungen Pflege im Bereich Spitex
Spitex Rahmenvereinbarung
Spitex Anhänge 1 bis 4
Spitex - Jahresvereinbarung
Spitex - Datenblatt Rahmenvereinbarung Pflege NAB - 53 Wochen
Spitex - Datenblatt Rahmenvereinbarung - Pflege NAB
Unterlagen für die Rahmenvereinbarungen Hebammenausbildung
Hebammen- Rahmenvereinbarung
Hebammen - Anhänge 1 bis 4
Hebammen - Jahresvereinbarung
Hebammen - Datenblatt Rahmenvereinbarung NAB - 53 Wochen
Hebammen - Datenblatt Rahmenvereinbarung NAB
Weiterbildung nichtuniversitäre Gesundheitsberufe
Hier finden Sie alle Informationen und Dokumente, welche Sie für die Rückerstattung der Theoriekosten für ausserkantonale Weiterbildungen und für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung in den Weiterbildungen Anästhesiepflege, Intensivpflege und Notfallpflege benötigen.
Welche Kosten werden zurückerstattet?
- Schulkosten von Weiterbildungen im Gesundheitswesen
- Theoriekosten für ausserkantonale Weiterbildungen
- Theoriekosten für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung in den Weiterbildungen Anästhesiepflege, Intensivpflege und Notfallpflege
2012 Subjektfinanzierung für Weiterbildungen im Pflegebereich der Psychiatrie
Gesuch um Übernahme der Schulkosten für Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen gem. Anhang 1. SpVV bzw. Anhang 2 SHV
Rahmenvereinbarungen Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege
Die Rahmenvereinbarung findet Anwendung auf die praktische Ausbildung von Studierenden in Weiterbildungen Anästhesiepflege, Intensivpflege und Notfallpflege mit Arbeitsort im Kanton Bern.
Vertragspartner sind die bernischen Ausbildungsspitäler (Lernort Praxis) und das Berner Bildungszentrum (Bildungsanbieter). Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Rahmenvereinbarung nicht mit ausserkantonalen Institutionen abgeschlossen werden kann.
Informationsschreiben
Rahmenvereinbarung
Anhang 1 zur Rahmenvereinbarung über die praktische Ausbildung von Studierenden in Weiterbildungen NDS HF Anästhesiepflege, Intensivpflege und Notfallpflege
Jährliche Vereinbarung
Qualitätsgespräch
Studierendenbefragung
Wiedereinstiegskurse
Regelung über die Finanzierung von Wiedereinstiegskursen im Kanton Bern