Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

COVID-19 16/2021

Monoklonale Antikörper bei COVID-19 Erkrankung

Wir haben Sie bereits über die Möglichkeit der monoklonalen Antikörpertherapie zur Behandlung von Patienten mit einer bestätigten SARS-CoV-2 Infektion und einem hohen Risiko für einen schweren Verlauf der Covid-19 Erkrankung informiert. Die entsprechenden Newsletter sind unten verlinkt. Die detaillierten Kriterien, welche Patientinnen und Patienten von diesen Therapien profitieren können, wurden von der Science Task Force in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie erarbeitet und ergänzt.
Seit dem 28. September 2021 werden Schwangere als Risikopersonen gelistet. Da die Behandlung innerhalb von 5 Tagen seit Symptombeginn erfolgen sollte, müssen Risikopatientinnen und -patienten zeitnah informiert und an ein Behandlungszentrum überwiesen werden. Die Indikation wird abschliessend dort gestellt. Neben der bestehenden «Casirivimab/Imdevimab»-Kombination von Regeneron/Roch steht neu auch die Antikörpertherapie «Sotrovimab» der Firma Vir Biotechnology/GSK in der Schweiz zu Verfügung. Für weitere Dokumente und Patienteninformationen verweisen wir Sie gerne auf die Website des BAG:

  • Koordination der Versorgung mit wichtigen Covid-19-Arzneimitteln (admin.ch)

  • Newsletter Informationen COVID-19 vom 01.09.2021

  • Newsletter Informationen COVID-19 vom 25.08.2021

  • Newsletter Informationen COVID-19 vom 25.06.2021

  • Newsletter monoklonale Antikörpertherapie COVID-19 vom 31.05.2021

  • Newsletter Indikation und Vorgehen monoklonale Antikörpertherapie COVID-19 vom 17.05.2021

Behandlungszentren monoklonale Antikörpertherapie im Kanton Bern

Zuweisungen wochentags (Mo-Fr) von 08.00-17.00 Uhr
Inselspital Bern: 031 664 20 00
RSE Burgdorf: 034 421 21 21 (Dienstarzt Infektiologie verlangen)
Spitalzentrum Biel: 032 324 24 24 (Dienstarzt Infektiologie verlangen)
Spital Thun STS AG: 058 636 23 43
Spital Interlaken fmi: 033 826 22 00 (Dienstarzt Medizin)

Zuweisungen wochentags (Mo-Fr) von 08.00-20.00 Uhr
Spital SRO Langenthal: 062 916 3310 (Kaderarzt Notfall)

Zuweisungen am Wochenende/Feiertagen von 08.00-17.00 Uhr
Inselspital Bern: 031 632 21 11 (Dienstarzt Infektiologie verlangen)
 

Atteste für Personen, die sich nicht impfen und/oder testen lassen können

Wir haben Sie im Newsletter vom 21.09.2021 über die Ausstellung von Attesten für Personen, die keine Impfung erhalten, sich jedoch testen lassen können, informiert. Gerne lassen wir Ihnen nachfolgend Präzisierungen im Umgang mit den Attesten zukommen.

Atteste für Personen, die keine Impfung erhalten können

Gemäss EKIF und BAG gibt es sehr wenige Situationen in denen eine Covid-Impfung nicht möglich ist. Sie finden die spezifischen Situationen unten aufgelistet. In diesen Fällen kann von der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt ein Attest ausgestellt werden, dass eine (vollständige) Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Dabei ist ggf. auch eine zeitliche Limitierung des Attestes zu definieren.
Wenn eine Person ein solches Attest einer medizinischen Kontraindikation für die Covid-19-Impfung erhält, kann sie sich weiterhin gratis testen lassen und erhält bei negativem Testresultat ein Covid-Testzertifikat. Die Abrechnung erfolgt weiterhin über die Krankenkasse an den Bund, wobei das ärztliche Attest beim Testen mit eingereicht werden sollte.
Tests inklusive der Ausstellung von Covid-Zertifikaten (Antigen-Schnelltests oder gepoolte PCR-Tests, allerdings keine Einzel-PCR-Tests) werden gegen Vorlage eines solchen Attests auch nach dem 11. Oktober 2021 bezahlt.

Ein solches Attest kann ausgestellt werden,

  1. bei schwerer Allergie gegen Bestandteile von allen zugelassenen Impfstoffen (mRNA-Impfstoffen UND Vektor-Impfstoff von Janssen Cilag). Dies sollte immer durch einen Facharzt/-ärztin für Allergologie und Immunologie bestätigt werden.
  2. bei seltenen allergischen Allgemeinreaktionen/Anaphylaxie oder nicht-allergischen schweren Impfreaktionen nach der ersten Impfung und keiner Möglichkeit/Empfehlung, die zweite Imp-fung mit einem Impfstoff der gleichen oder einer anderen Technologie durchzuführen. Dies sollte durch einen Facharzt/-ärztin bestätigt werden.
  3. bei schweren psychischen Beeinträchtigungen, welche Impfungen generell verunmöglichen. Hier sind psychologische oder medizinische Unterstützungen zur Impfung vorab zu prüfen. Es geht primär darum, diese Personen durch individuelle Vorbereitungen / Durchführungen der Impfung dennoch vor Covid-19 zu schützen. Ist die Impfung nicht möglich, ist eine Bestätigung durch einen Facharzt/-ärztin erforderlich.
  4. am Anfang der Schwangerschaft, da in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft eine Impfung nicht prinzipiell empfohlen ist. Wird in diesem Kontext ein Attest ausgestellt, sollte dies bis zum Abschluss der Impfserie, das heisst Vollständigkeit der Impfung gültig sein.

Atteste für Personen, die sich weder Impfen noch testen lassen können

Es gibt Personen, die sich aus medizinischen Gründen weder impfen noch testen lassen können und damit auch keine Möglichkeit haben, ein COVID-19-Zertifikat zu erhalten, namentlich wegen schweren physischen oder/und psychischen Behinderungen. Solche Situationen sind allerdings äusserst selten und treten nur dann auf, wenn keine der Testmethoden angewandt werden können, auch keine Speichel-PCR Tests. Solchen Personen soll der Zugang zu Veranstaltungen oder Einrichtungen und Betrieben mit Zugangsbeschränkung gleichwohl offenstehen.

Der neue Artikel 3 Absatz 2bis der COVID-19-Verordnung besondere Lage hält entsprechend fest, dass ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, welches diese medizinische Unmöglichkeit der Durchführung sowohl einer Impfung als auch eines Tests bestätigt, einem Zertifikat gleichgestellt wird.

Diese Personen können sich ein ärztliches Attest in Papierform ausstellen lassen. Im Moment ist noch kein QR-Code für diese Atteste verfügbar. Künftig sollen auch diese Personen ein maschinenlesbares Schweizer Covid-Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von 365 Tagen erhalten.

Gemäss Rücksprache mit BAG und Kantonen gilt eine restriktive Handhabung dieses Artikels. Bezüglich beider Arten von Attesten verweist das BAG auf die Auslegung der Strafbestimmung gemäss Art. 318 Strafgesetzbuch. Beachten Sie hierzu die Vorgaben, welche im «Newsletter vom 21.09.2021: Informationen zur Impfung» enthalten sind.

Personen mit einem Attest nach Artikel 3 Absatz 2bis, die Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen besuchen, die den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat einschränken, haben die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske oder, bei gleichzeitigem Vorliegen eines Attests zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, die Vorgabe zur Einhaltung des erforderlichen Abstands.

Impfdurchbrüche: Sistierung klinische Meldungen

Ärztinnen und Ärzte bzw. Spitäler melden gemäss SARS-CoV-19-Meldekriterien an den Kantonsärztlichen Dienst und das BAG. Die klinischen Meldungen von geimpften, mit SARS-CoV-19 infizierten Personen wurden ab 1.10.2021 sistiert. Impfdurchbrüche müssen somit nicht mehr gemeldet werden.
Sofern die aktuellen Meldekriterien erfüllt sind, melden Sie nach wie vor innerhalb von 24 Stunden den klinischen Befund von

  • Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen sowie anderen sozialmedizinischen Institutionen
  • hospitalisierten Personen
  • verstorbenen Personen

Das BAG hat die Meldekriterien entsprechend angepasst:

COVID-19: Auffrischimpfung («Booster»)

Das BAG hat am 26.10.2021 über die Auffrischimpfung von Personen über 65 Jahren informiert. Sie finden die Medienmitteilung unten verlinkt.
Sobald die EKIF die genauen Empfehlungen dazu ausgearbeitet hat, werden wir Sie gerne darüber informieren.

27.10.2021 / kad

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