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Newsletter Kantonsärztlicher Dienst - Informationen COVID-19-Impfungen

Covid-19-Impfung: Informationen zu Auffrischungsimpfungen

Gerne leiten wir Ihnen beiliegend das Schreiben des BAG rund um die Thematik der Covid-19-Auffrischimpfung weiter.

Anpassung Impfempfehlung für schwangere Frauen

Das BAG und die EKIF haben die Impfempfehlungen für schwangere Frauen angepasst. Aufgrund zu-nehmender Evidenz zur Wirksamkeit und Sicherheit der Impfungen bei schwangeren Frauen konnte der deutliche Nutzen einer Impfung in Abwägung zu den Krankheitsrisiken und potentiellen Impfnebenwir-kungen gezeigt werden.

Eine Covid-19 Impfung mit den in der Schweiz zugelassenen mRNA-Impfstoffen wird neu allen Frauen vor und während (ab dem 2. Trimester) einer Schwangerschaft sowie in der Stillzeit empfohlen. Insbeson-dere sollten auch Frauen, die eine Schwangerschaft planen, eine Covid-19 Impfung durchführen. Das empfohlene Impfschema mit mRNA-Impfstoffen weicht dabei nicht von dem der Normalbevölkerung ab.

Ein ärztliches Attest und eine schriftliche Einwilligung der schwangeren Frau ist nicht mehr erforderlich.

Die Impfempfehlungen und die dazugehörigen Materialien finden Sie unter folgenden Links:

  • Impfempfehlung

  • FAQ's

  • Dokumente und Factsheets

  • Webtext Bevölkerung

  • FAQ's Bevölkerung

  • Merkblätter Bevölkerung

Atteste für Personen, die keine Impfung erhalten können

Es liegt in der Kompetenz der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes zu entscheiden ob eine Kontraindikation zur Impfung besteht. Wir verweisen auf die Impfempfehlungen des BAG und der EKIF. Unter Berücksichtigung dieser limitierten Kontraindikationen ist ein ärztliches Attest entsprechend auszustellen sowie auch ggf. im Rahmen einer medizinischen Abklärung eine zeitliche Limitierung des Attestes zu definieren. Wenn es sich um eine vorübergehende Kontraindikation handelt, sollte dies ent-sprechend festgehalten werden.

Wichtig ist dabei: Ärztinnen und Ärzte sind zur wahrheitsgetreuen Zeugnisstellung verpflichtet. Zum wahrheitsgetreuen Zeugnis gehört auch, dass kein unbefristetes Attest ausgestellt wird, wenn absehbar oder möglich ist, dass sich dies ändert. Bei Verdacht auf ein «Gefälligkeitsattest» kann Strafanzeige erstattet werden an die zuständige Strafuntersuchungsbehörde. Dies gilt analog für Atteste zur Aufhebung der Maskenpflicht für Einzelpersonen.

Wenn eine Person ein Attest einer medizinischen Kontraindikation für die Covid-19 Impfung erhält, kann sie sich weiterhin gratis testen zu lassen und erhält bei negativem Testresultat ein Covid-Testzertifikat. Die Abrechnung erfolgt weiterhin über die Krankenkasse an den Bund, wobei das ärztliche Attest mit eingereicht werden sollte.
 

21.09.2021 / kad

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