Der schulärztliche Dienst (SÄD) überwacht die gesundheitlichen Verhältnisse in den zugeteilten Schulen. Er stellt den Zugang zur Gesundheitsversorgung für alle Schülerinnen und Schüler sicher und trägt zu möglichst guten gesundheitlichen Lernvoraussetzungen bei. Dabei hat er einzelne Kinder und Jugendliche ebenso im Blick wie die Schule als Ganzes.
Die Schwerpunkte der Tätigkeit sind:
- die Beratung von Schulbehörden, Schulen, Eltern, Schülerinnen und Schülern
- die Prävention von Infektionskrankheiten und die schulärztlichen Impfungen
- die Mitwirkung bei Gesundheitsförderung und Gesundheitsschutz in der Schule
- die Untersuchung von Schülerinnen und Schülern (obligatorische Untersuchungen mit der Möglichkeit für die Eltern, die Untersuchung privat bei ihrem Arzt/ihrer Ärztin durchführen zu lassen, sowie spezielle Untersuchungen auf Gesuch der Schulbehörde und mit Zustimmung der Eltern).
Organisiert und überwacht wird der SÄD von der Schulbehörde. Die Gesundheits- Sozial- und Integrationsdirektion führt gemeinsam mit der Bildungs- und Kulturdirektion die Oberaufsicht über den SÄD. Der Kantonsärztliche Dienst ist Kontaktstelle für fachliche, administrative, rechtliche und praktische Fragen zum schulärztlichen Dienst.
Tätigkeit, Beauftragung, gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage der schulärztlichen Tätigkeit ist die Verordnung über den schulärztlichen Dienst mit den zugehörigen Weisungen.
Die Schulbehörde organisiert und überwacht den schulärztlichen Dienst und bezeichnet und beauftragt für jede Schule und Institution gemäss Verordnung eine Schulärztin oder einen Schularzt.
Ein kurzer Steckbrief konkretisiert die Aufgaben des schulärztlichen Dienstes für Behörden und neue Schulärztinnen und Schulärzte.
Verordnung über den Schulärztlichen Dienst SDV
Weisungen Schulärztlicher Dienst
Abrechnungsformular Schulärztlicher Dienst
Steckbrief Schulärztlicher Dienst
Unterlagen für die schulärztlichen Untersuchungen und Impfungen
Die Schulärztlichen Untersuchungen im 2. Kindergartenjahr, im 4. Jahr der Primarstufe und im 2. Jahr der Sekundarstufe I sind obligatorisch. Die Eltern können ihr Kind bei der Schulärztin, dem Schularzt oder, auf eigene Rechnung, bei ihrer Kinderärztin oder ihrem Hausarzt untersuchen lassen. Gemeinden, welche die Untersuchungen anders (z.B. mittels Gutscheinsystem) organisieren, informieren die Eltern entsprechend.
Bei den Untersuchungen und im Rahmen von Impfaktionen auf der Oberstufe werden auf Wunsch und mit Einverständnis der Eltern und Jugendlichen Impfungen durchgeführt.
Zur Sicherstellung des Zugangs aller Schülerinnen und Schüler zu den schulärztlichen Untersuchungen und Impfungen sind die Eltern und Jugendlichen mit den untenstehenden Formularen zu informieren.
Schulärztliche Gesundheitskarten in zwei Formaten sowie die Formulare sind von der Schulbehörde zu deren Lasten beim Schulverlag zu beziehen oder auszudrucken und der Schulärztin/dem Schularzt zur Verfügung zu stellen.
Bestelladresse Schulverlag
Schulverlag plus AG
Giacomettistrasse 1
Postfach
3000 Bern 16
Tel. 058 268 14 14
info@schulverlag.ch
www.schulverlag.ch
Infektionskrankheiten und Läuse in der Schule
Schulärztinnen und Schulärzte unterstützen die Schulen in der Bekämpfung von Infektionskrankheiten als erste Ansprechpersonen und beraten beim Auftreten von gehäuften Infektionskrankheiten die Schulleitung zum weiteren Vorgehen.
Einen raschen Überblick geben die Richtlinien zum Schulausschluss. Sie basieren auf den Empfehlungen der Vereinigung für Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz. Merkblätter geben vertiefte Informationen zu einzelnen Krankheiten.
Richtlinien Infektionskrankheiten
VKS-Empfehlungen für den (vor)schulischen Ausschluss bei übertragbaren Krankheiten und Parasitosen
Merkblatt Keuchhusten in der Kita
Merkblatt Keuchhusten in der Schule
Merkblatt Masern
Merkblatt Meningokokken in Schule oder Kita
Flyer Infektionskrankheiten Schwangerschaft
Merkblatt Zecken
Die Empfehlungen zur Kopfläusebekämpfung sehen ein mehrstufiges Vorgehen vor.
Die Hauptverantwortung für die Entdeckung und Behandlung eines Läusebefalls liegt bei den Eltern.
Kann der Läusebefall unter den Kindern einer Klasse nicht gestoppt werden, kann die Intervention der Schulärztin, des Schularztes oder einer Läusefachperson unterstützend nötig werden.
Fachinformationen für Schulärztinnen und Schulärzte
Schulärztinnen und Schulärzte arbeiten an der Schnittstelle zwischen Schule und Gesundheitsversorgung und sind entsprechend mit vielfältigen Fragestellungen konfrontiert. Angesichts der Vielfalt der Themen und erforderlichen Kompetenzen ist die enge Zusammenarbeit mit Schulleitungen, Lehrpersonen, Schulsozialarbeit, Erziehungsberatung, Kinder- und Jugendpsychiatrie, behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie Fach- und Beratungsstellen essentiell.
Verschiedene Dokumente sollen als fachliche Grundlagen oder als Orientierungshilfen im schulärztlichen Alltag dienen. Für Fragen, Bemerkungen oder Wünsche nach weiteren Unterlagen
Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln aus einer «Notfallapotheke»
Perzentilenkurven
Früherkennung von Kindeswohlgefährdung in den Volksschulen des Kantons Bern
Berufliche Schweigepflicht
Notfallblatt chronische Krankheiten und Beeinträchtigungen
Grundsätze chronische Krankheiten und Beeinträchtigungen
Schul-Absentismus
Mobbing in der Schule
Kooperationen im schulärztlichen Dienst
Arbeitsmedizin, Gesundheitsschutz, Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz Schule
Informationen zu Sonderpädagogischen Massnahmen
Haben Sie als Schularzt/Schulärztin bei Schülerinnen und Schülern Hinweise darauf, dass diese von sonderpädagogischen Massnahmen profitieren würden, so empfiehlt sich folgendes Vorgehen*:
- Für «Einfache sonderpädagogische Massnahmen» (Spezialunterricht, SPU, und erweiterte Unterstützung, eU):
- Spezialunterricht, SPU: (innert 12 Wochen behebbar:) Schulleitung kann über diese Massnahme verfügen
- Erweiterte Unterstützung, eU: Schulinspektorat verfügt darüber, Empfehlung Erziehungsberatung (EB) miteinzubeziehen
- Für «Verstärkte sonderpädagogischen Massnahmen»:
Immer die Erziehungsberatung (EB) miteinbeziehen
(*Es empfiehlt sich generell: Verdachtshinweise immer mit der Schulleitung rückbesprechen und gemeinsam entscheiden, ob die Erziehungsberatung (EB) eingeschaltet werden soll)
Termine:
In der Regel: 1. November
Verlängerungen/Aufhebungen: 1. Februar
Einfache sonderpädagogische Massnahmen: 1. März
Mehr Informationen finden Sie in den Dokumenten «Merkblatt besondere Massnahmen für Schulärztinnen und Schulärzte» und «Herbst 2022 – Informationen an Schulen».
Formulare und Merkblätter der Erziehungsberatung
Merkblatt besondere Massnahmen für Schulärztinnen und Schulärzte
Herbst 2022 – Informationen an Schulen
Neue Schulärztinnen und Schulärzte
Meldung neue Schulärztinnen und Schulärzte
Sind Sie Schulärztin oder Schularzt oder möchten Sie eine neue Schulärztin oder einen neuen Schularzt melden, dann bitte das folgende Formular ausfüllen.