Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

Tätigkeit, Beauftragung, gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage der schulärztlichen Tätigkeit ist die Verordnung über den schulärztlichen Dienst mit den zugehörigen Weisungen.

Die Schulbehörde organisiert und überwacht den schulärztlichen Dienst und bezeichnet und beauftragt für jede Schule und Institution gemäss Verordnung eine Schulärztin oder einen Schularzt.

Ein kurzer Steckbrief konkretisiert die Aufgaben des schulärztlichen Dienstes für Behörden und neue Schulärztinnen und Schulärzte.

  • Verordnung über den Schulärztlichen Dienst SDV

  • Abrechnungsformular Schulärztlicher Dienst

  • Steckbrief Schulärztlicher Dienst

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