Wir sorgen für hohe qualitative Standards im Kantonalen Gesundheitswesen. Hier erhalten Sie Informationen zu unseren verschiedenen Bewilligungen.
Berufsausübungsbewilligung
Gesundheitsfachpersonen, welche ihre Tätigkeit im Kanton Bern in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, benötigen eine Berufsausübungsbewilligung des Gesundheitsamts. Darunter fallen auch angestellte Fachpersonen, sofern sie ihre Tätigkeit fachlich selbstständig ausführen.
Auf dem online Portal der GSI steht Ihnen die Anwendung «SIRONA» zur Verfügung. Damit können Sie eine Berufsausübungsbewilligung beantragen und Ihre Beschäftigungs- und Kontaktdaten online verwalten. Der Zugang auf das Portal erfolgt mittels AGOV/BE-Login.
Der Zugang und das Konto für die Berufsausübungsbewilligungen sind personalisiert und deshalb persönlich zu führen. Verwenden Sie für die Registrierung bitte eine private E-Mail-Adresse.
Akupunkteurin und Akupunkteur
Apothekerin und Apotheker
Ärztin und Arzt
Assistenzärztin und Assistenzarzt
Augenoptikerin und Augenoptiker
Chiropraktorin und Chiropraktor
Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker
Drogistin und Drogist
Ergotherapeutin und Ergotherapeut
Ernährungsberaterin und Ernährungsberater
Hebamme
Medizinische Masseurin und Masseur
Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker
Optometristin und Optometrist
Osteopathin und Osteopath
Pflegefachfrau und Pflegefachmann
Physiotherapeutin und Physiotherapeut
Podologin und Podologe
Psychotherapeutin und Psychotherapeut
Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter
Zahnärztin und Zahnarzt
Bewilligung zur Stellvertretung
Informationen zu Stellvertreterbewilligungen für Ärztinnen und Ärzte
Gesundheitsfachpersonen mit einer Berufsausübungsbewilligung dürfen sich durch Gesundheitsfachpersonen ohne Berufsausübungsbewilligung vertreten lassen. Hier erfahren Sie alles dazu.
Eine Vertretung ist angezeigt bei:
- Ferien
- Krankheit
- Militärdienst
- Weiterbildung
- andere vorübergehende Verhinderung
Dafür brauchen Sie eine Stellvertreterbewilligung von uns. Die maximale Dauer für eine Stellvertreterbewilligung beträgt in der Regel drei Monate pro Jahr. Für die Vertretung durch Gesundheitsfachpersonen, die im Besitz einer bernischen Berufsausübungsbewilligung sind, ist keine Stellvertreterbewilligung notwendig, eine Meldung genügt.
Informationen zu Stellvertreterbewilligungen für Apothekerinnen und Apotheker sowie Drogistinnen und Drogisten
Gesundheitsfachpersonen mit einer Berufsausübungsbewilligung dürfen sich durch Gesundheitsfachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung vertreten lassen. Eine Vertretung durch Gesundheitsfachpersonen ohne Berufsausübungsbewilligung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bei Apothekerinnen und Apotheker u.a. mit der Anmeldung der Weiterbildung Fachapothekerin und Fachapotheker in Offizinpharmazie bzw. Spitalpharmazie. Bei Drogistinnen und Drogisten u.a. nach erfolgreich abgeschlossenem SDV-Stellvertreterkurs und nach mindestens einem Jahr Berufspraxis. Weitere Informationen entnehmen Sie dem entsprechendem Merkblatt.
Merkblatt Stellvertretung in öffentlichen Apotheken im Kanton Bern
Stellvertreterbewilligungen für Apothekerinnen und Apotheker
Merkblatt Stellvertretung in Drogerien im Kanton Bern
Stellvertreterbewilligungen für Drogistinnen und Drogisten
Meldepflicht für zeitlich begrenzte Tätigkeit im Kanton Bern
Gesundheitsfachpersonen aus der EU oder anderen Kantonen können während 90 Tagen pro Jahr ihre Dienstleistungen im Kanton Bern ausüben. Hier erfahren Sie alles dazu.
Gesundheitsfachpersonen aus der EU
Gesundheitsfachpersonen aus der EU sollen beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die beabsichtigte Tätigkeit melden. Die Dauer der Tätigkeit ist auf 90 Tagen pro Jahr beschränkt.
Gesundheitsfachpersonen mit ausserkantonaler Bewilligung
Gesundheitsfachpersonen, die über eine gültige Berufsausübungsbewilligung eines andern Kantons verfügen, können gratis eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Bern beantragen. Sämtliche Informationen zur Gesuchstellung finden Sie weiter oben unter Berufsausübungsbewilligungen unter dem jeweiligen Beruf.
Alternativ können Personen mit einer Bewilligung eines anderen Kantons während maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr im Kanton Bern ohne Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein. Eine entsprechende Tätigkeit muss der GSI gemeldet werden. Allfällige Einschränkungen und Auflagen der ausserkantonalen Bewilligung gelten auch für die zeitlich begrenzte Tätigkeit im Kanton Bern.