Wir kommen für den finanziellen Schaden auf, der dem Opfer als unmittelbare Folge einer im Kanton Bern verübten Straftat entstanden ist.
Bei der Bemessung der Entschädigung werden die finanziellen Verhältnisse des Opfers bzw. seiner Angehörigen berücksichtigt. Zuständig ist der Kanton, in dem die Straftat begangen wurde.
Gesuch
Der Anspruch des Opfers oder der Angehörigen auf Entschädigung wird nicht automatisch geprüft. Die Entschädigung muss von der betroffenen Person beantragt werden. Dazu muss innert der Frist von fünf Jahren bei der zuständigen kantonalen Behörde ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden.
Das Gesuch ist bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern einzureichen.
Unsere Opferberatungsstellen helfen Ihnen ein Gesuch zu stellen. Diese Dienstleistung ist kostenlos.