Die Genugtuung ist ein Solidaritätsbeitrag der Allgemeinheit mit dem Ziel, den seelischen Schmerz von Opfer und Angehörigen etwas zu lindern.
Der Anspruch auf Genugtuung besteht unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Opfers bzw. dessen Angehörigen.
Zuständig ist der Kanton, in dem die Straftat begangen wurde.
Gesuch
Der Anspruch des Opfers oder der Angehörigen auf Genugtuung wird nicht von Amtes wegen geprüft. Die Genugtuung muss von der betroffenen Person geltend gemacht werden. Dazu muss innert der Frist von fünf Jahren bei uns ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden.
Das Gesuch ist bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern einzureichen.
Unsere Opferberatungsstellen helfen Ihnen ein Gesuch zu stellen. Diese Dienstleistung ist kostenlos.