Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

Fragen und Antworten zum Betreuungsgutscheinsystem (FAQ)

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Betreuungsgutscheine. Die Fragen folgen der Logik eines Antrages auf kiBon. Falls Ihre Frage hier nicht beantwortet wird, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

Fachliche Fragen können Sie der Abteilung Familie und Gesellschaft stellen: info.bg@be.ch; +41 31 633 78 83
Für technische Fragen zu kiBon steht der kiBon-Support zur Verfügung: support@kibon.ch; +41 31 378 24 33

Inhalt

  • Informationen

  • Antrag

  • Familiensituation

  • Umzug

  • Kinder

  • Soziale und sprachliche Indikation

  • Kinder mit besonderen Bedürfnissen

  • Betreuung

  • Beschäftigungspensum

  • Finanzielle Verhältnisse

  • Freigabe & Verfügung

  • Zahlung & Lastenausgleich

Informationen

1. Wo finden wir Informationen, Hilfsmittel und Formulare für die Arbeit im Betreuungsgutscheinsystem?

  • www.be.ch/betreuungsgutscheine
    Hier finden Gemeinden alle grundlegenden Informationen und rechtliche Hinweise zum Gutscheinsystem sowie Formulare und Hilfsmittel (Muster Gemeindereglement, Übersicht betreffend Eckwerte und Kontingentierung auf Gemeindeebene, Musterbrief für Gemeinden, Informationsbroschüre für Erziehungsberechtigte etc.), welche der Kanton zur Verfügung stellt.
  • kiBon-Blog
    Bei Fragen zu kiBon hilft der kiBon-Blog weiter. Gemeinden finden dort eine online-kiBon-Schulung, relevante Informationen und weitere Tipps und Tricks, welche die Arbeit mit kiBon erleichtern.
  • www.be.ch/bg
    Das Familienportal richtet sich in erster Linie an Erziehungsberechtigte und informiert darüber, welche Gemeinden Betreuungsgutscheine ausgeben und welche Kitas und Tagesfamilienorganisationen Gutscheine entgegennehmen. Erziehungsberechtigte können mit dem Gutscheinrechner die Höhe ihres Gutscheins schätzen.
  • FAQ Institutionen
    Hier finden Institutionen Antworten auf häufig gestellte Fragen für die Arbeit im Betreuungsgutscheinsystem.

Antrag

2. Wann wird die neue Gutscheinperiode (1. August bis und mit 31. Juli) in kiBon eröffnet?

Die neue Gutscheinperiode wird jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres eröffnet. Die Gemeinden und Institutionen werden frühzeitig durch den Kanton informiert. Erziehungsberechtigte, welche in der aktuellen Periode einen Betreuungsgutschein erhalten und einen Antrag in kiBon erfasst haben, werden in kiBon automatisch über die Eröffnung der neuen Periode informiert. Für jede Periode müssen die Erziehungsberechtigten einen neuen Antrag stellen.

3. Eine Familie hat Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Betreuungsplatz. Wie können wir sie unterstützen?

Das Familienportal gibt Auskunft zu verschiedenen Familienthemen. Auf der Seite zur Kinderbetreuung finden Erziehungsberechtigte allgemeine Informationen zur Betreuung von Kindern in einer Kita oder bei einer Tagesfamilie.
Zudem finden Erziehungsberechtigte auf dieser Seite eine Suchfunktion für Kindertagestätten und Tagesfamilien in ihrer Region.

4. Eine Familie hat ein Kind mit besonderen Bedürfnissen und sucht einen Betreuungsplatz. Wie können wir sie unterstützen?

Auch Familien mit Kindern mit besonderen Bedürfnissen sollten gleichberechtigten Zugang zu den Angeboten der familienergänzenden Betreuung haben. Kitas und Tagesfamilienorganisationen im Betreuungsgutscheinsystem müssen deshalb grundsätzlich Kinder mit besonderen Bedürfnissen und einem entsprechend erhöhten Betreuungs- oder Förderbedarf aufnehmen und mit den entsprechenden Fachstellen zusammenarbeiten.

Wir empfehlen, dass sich die Erziehungsberechtigten frühzeitig mit der Kita/TFO austauschen, damit gemeinsam mit der Institution abgeklärt werden kann, welche Vorkehrungen notwendig sind, damit das Kind in der Kita oder bei einer Tagesfamilie betreut werden resp. eine Betreuungslösung gefunden werden kann. Mehr Informationen z. B. zur Abgeltung der Mehrkosten für die kostenintensivere Betreuung finden Sie unter dem Kapital zu den besonderen Bedürfnissen.

5. Die Erziehungsberechtigten beantragen einen Betreuungsgutschein. Auf welchen Zeitpunkt wird der Betreuungsgutschein grundsätzlich ausgestellt?

Der Betreuungsgutschein wird grundsätzlich auf den Folgemonat nach Einreichung des vollständigen Gesuchs und ab Beginn des Betreuungsverhältnisses ausgestellt (vgl. Art. 62 Abs. 3 Bst. b FKJV).
Fehlen Unterlagen komplett oder werden Unterlagen eingereicht, aus denen die benötigten Informationen nicht klar hervorgehen (z. B. wurde die Steuerrechnung statt Steuerveranlagung oder ausgefüllte Steuererklärung eingereicht), kann das Gesuch nicht als vollständig eingereicht betrachtet werden.

6. Das vollständige Gesuch für einen Betreuungsgutschein wurde zu spät eingereicht. Können wir als Gemeinde auch eine Ausnahme machen und den Gutschein früher (nicht erst auf den Folgemonat) ausstellen?

In begründeten Ausnahmefällen kann auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt werden (vgl. Art. 62 Abs. 3 Bst. b FKJV). Eine schnellere Ausstellung muss in Einzelfällen möglich sein, beispielsweise wenn eine Person eine Stelle unerwartet antreten muss und die rechtzeitige Einreichung des Gesuchs gar nicht möglich war. Auch bei einem Umzug kann es in bestimmen Fällen sinnvoll sein, wenn die Gemeinde nicht darauf besteht, dass das Gesuch bereits im Vormonat eingereicht wurde.
Die Gemeinde kann in kiBon ein alternatives Datum erfassen und den Gutschein früher ausstellen.

Mehr Informationen zum alternativen Datum finden Sie im folgenden Blog-Beitrag:

Familiensituation

7. Die Erziehungsberechtigten leben getrennt. Wie muss der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag muss vom Elternteil gestellt werden, bei dem das Kind zumindest alternierend wohnt. In bestimmten Fällen treten beide Erziehungsberechtigte im Gesuch auf.

Lebt der Elternteil alleine oder in einem Konkubinat, das noch nicht als «stabil» im Sinne der FKJV gilt (siehe Frage «Wann zählt der/die Konkubinatspartner/-in zum Gesuch»), werden in kiBon Fragen zur Obhutsregelung gestellt. Vgl. dazu auch den Fragebaum auf dem kiBon-Blog:

Bei alleiniger Obhut wird abgefragt, ob eine Unterhaltsvereinbarung vorliegt oder die Absicht besteht, eine Unterhaltsvereinbarung abzuschliessen.

  • Falls dies der Fall ist oder falls eine Unterhaltsvereinbarung nicht möglich ist, zählen ab Folgemonat der Trennung nur noch die Verhältnisse des Elternteils mit dem Obhutsrecht.
  • Ansonsten zählen die finanziellen Verhältnisse beider Elternteile für das massgebende Einkommen. Für das anspruchsberechtigte Pensum zählt das Beschäftigungspensum des Elternteils mit dem Obhutsrecht.

Besteht eine geteilte Obhut (das Kind wohnt alternierend in zwei Haushalten), können die Erziehungsberechtigten den Antrag gemeinsam oder alleine stellen. Der Antragsteller 1/die Antragstellerin 1 muss in der Gemeinde wohnen, in der das Gesuch eingereicht wird.

  • Stellen die Erziehungsberechtigten den Antrag gemeinsam, zählen die finanziellen Verhältnisse und das Beschäftigungspensum beider Elternteile.
  • Wird das Gesuch alleine gestellt, zählen die Kinder, über die die Obhut alternierend ausgeübt wird, nur halb zur Familiengrösse. Bei der Betreuung muss das Betreuungspensum gemäss Obhutsregelung aufgeteilt werden. Das Verhältnis dafür bildet sich aus den Tagen, an denen das Kind von dem jeweiligen Elternteil in die Betreuungsinstitution gebracht wird. Es wird ein Beleg über die geteilte elterliche Sorge und Obhut verlangt

Achtung: Eine gemeinsame Gesuchstellung mit dem anderen Elternteil ist nicht mehr möglich, wenn einer der beiden Erziehungsberechtigten wieder geheiratet hat oder in einer eingetragenen Partnerschaft, einem Konkubinat mit gemeinsamem Kind oder in einem gefestigten Konkubinat (Konkubinat dauert länger als zwei Jahre) mit einem neuen Partner/einer neuen Partnerin lebt.

8. Die Antragsstellenden haben sich während der laufenden Periode getrennt. Was passiert mit dem Betreuungsgutschein?

Die Veränderung der Familiensituation führt in kiBon zu einer Mutation. Weil der Antrag vom Elternteil gestellt werden muss, bei dem das Kind wohnt, muss die Obhutsregelung überprüft werden.
Wenn der/die Antragssteller/-in 1 keine Obhut hat, wird der bisherige Betreuungsgutschein beendet und der andere Elternteil muss ein neues Gesuch stellen.
Ansonsten kann das Gesuch angepasst und die Fragen zur Familiensituation neu beantwortet werden. Vgl. dazu auch den Fragebaum auf dem kiBon-Blog sowie die obige Antwort auf die Frage, wie das Gesuch bei getrenntlebenden Eltern einzureichen ist.

Relevant für die Anpassung des Betreuungsgutscheins ist der Zeitpunkt der Änderung resp. das Datum, an dem die Trennung stattgefunden hat. Die Antragstellenden erfassen dieses Datum in kiBon, wenn sie die Familiensituation mutieren. Der Betreuungsgutschein wird gemäss aktuellem Kenntnisstand auf den Folgemonat des Eintretens des Anpassungsgrundes angepasst. Wenn die Trennung erst nachträglich gemeldet wird, sollte die Gemeinde ein alternatives Datum setzen (Datum der Trennung) und die Berechnung genau prüfen, bevor sie verfügt.

9. Wann zählt der/die Konkubinatspartner/-in zum Gesuch?

Lebt die erziehungsberechtigte Person mit einem/einer Konkubinatspartner/-in zusammen, muss sie diese Person in kiBon erfassen. Die Angaben des Konkubinatspartners/der Konkubinatspartnerin werden gefordert, wenn er/sie länger als zwei Jahre mit dem/der Antragssteller/-in zusammenlebt oder wenn die beiden gemeinsame Kinder haben (Art. 61 Abs. 1 Bst. c FKJV).

Gibt es keine gemeinsamen Kinder, wird das Startdatum des Konkubinats abgefragt. KiBon erkennt anhand des Startdatums automatisch, ab welchem Zeitpunkt das Konkubinat zweijährig wird und deshalb die Angaben des/der Gesuchstellers/Gesuchstellerin für den Betreuungsgutschein relevant werden. Der Betreuungsgutschein wird automatisch auf den Folgemonat angepasst.
Achtung: Wenn der Antrag bisher mit dem anderen Elternteil ausgefüllt wurde, muss der bisherige Betreuungsgutschein beendet werden und die Gemeinden muss einen neuen «Papierantrag» erfassen, da es nicht möglich ist, im selben Antrag einen dritten Gesuchstellenden/eine dritte Gesuchstellende zu erfassen.

Mehr Informationen finden Sie in folgenden Blog-Beiträgen:

10. Welche Dokumente können als Unterhaltsvereinbarung anerkannt werden?

Für den Antrag muss eine durch eine Vormundschaftsbehörde (KESB) oder durch ein Gericht bzw. einem Richter / einer Richterin genehmigte Unterhaltsvereinbarung eingereicht werden. Die Unterhaltsvereinbarung muss zum benötigten Unterhalt Stellung nehmen (vgl. Art. 133 ZGB i.V.m. Art. 276 ZGB).

Falls noch keine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen wurde, reicht auch ein Nachweis, dass die Absicht für einen baldigen Abschluss besteht (z. B. unterschriebene Absichtserklärung Eltern). Die Gemeinde legt in ihrer Praxis fest, ob in solchen Fällen die Unterhaltsvereinbarung zwingend nachgereicht werden muss, sobald sie vorliegt oder erst bei einem erneuten Gesuch in der nächsten Periode beigelegt werden muss.

11. Was passiert, wenn getrennte Eltern keine Unterhaltsvereinbarung vorweisen?

Wird trotz möglicher Unterhaltsansprüche keine entsprechende Vereinbarung vorgewiesen oder angestrebt, muss die Frage nach dem Unterhalt in kiBon mit «nein» beantwortet werden. Für die Berechnung des Betreuungsgutscheins werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Erziehungsberechtigter, aber nur das Beschäftigungspensum des betreuenden Elternteils, erfasst.

Hat das Kind rechtlich nur einen Elternteil oder können die Unterhaltsansprüche nicht durchgesetzt werden, kann der alleinerziehende Elternteil die Möglichkeit anwählen «eine Unterhaltsvereinbarung ist nicht möglich». Es muss dabei eine Begründung eingetragen werden. Die Gemeinde überprüft, ob die Begründung plausibel ist und die richtige Antwortmöglichkeit angewählt wurde.

12. Wie muss ein Antrag für Pflegekinder gestellt werden?

Betreuungsgutscheine werden von den Erziehungsberechtigten beantragt. Erziehungsberechtigte im Sinne der FKJV sind die Eltern oder andere Erwachsene, die in einem erheblichen Ausmass für die Pflege, Erziehung und Ausbildung des betreuten Kindes verantwortlich sind.

Pflegeeltern, die ein Kind in Dauer- oder Wochenpflege bei sich aufnehmen, gelten deshalb auch als Erziehungsberechtigte (vgl. Art. 31 Abs. 2 FKJV). Das Gesuch muss bei der Wohnsitzgemeinde der Pflegeeltern eingereicht werden. Für die Beurteilung des Bedarfs sowie auch für die Berechnung des massgebenden Einkommens und die Familiengrösse werden die Verhältnisse der Pflegeeltern herangezogen. Weitere Information finden Sie unter der Frage «Weshalb zählen Pflegekinder nicht zur Familiengrösse, wenn die Antragsstellenden eine Pflegeentschädigung erhalten».

Umzug

13. Was muss bei einem Umzug in eine andere Gemeinde beachtet werden?

Art. 69 FKJV regelt, dass der Betreuungsgutschein beim Wegzug der Erziehungsberechtigten aus der Wohnsitzgemeinde auf Ende des Monats aufgehoben wird. Bezüglich des Wegzugs ist der letzte ganze Tag in der bisherigen Gemeinde relevant.

Wie ein Umzug korrekt in kiBon erfasst wird, beschreibt der folgende Blog-Beitrag:

Ein konkretes Beispiel, wie eine Gemeinde einen Umzug korrekt erfasst, finden Sie hier:

Stellen die Erziehungsberechtigten rechtzeitig einen Antrag bei der neuen Gemeinde, können sie für den selben Monat von zwei Gemeinden einen Gutschein erhalten, vorausgesetzt der Betreuungsgutschein wird in zwei verschiedenen Institutionen eingereicht. Wenn der Leistungserbringer nach dem Umzug derselbe bleibt, sollte kein weiterer Gutschein für dasselbe Betreuungsangebot ausgestellt werden. Besteht ein Anspruch in zwei Gemeinden, übernimmt jene Gemeinde den Betreuungsgutschein für diesen Monat, die zuerst die Verfügung ausstellt.

Kinder

14. Welche Kinder werden im Antrag erfasst?

Die Antragstellenden erfassen alle Kinder, mit denen sie zumindest alternierend zusammenwohnen unabhängig davon, ob für das Kind ein Betreuungsgutschein beantragt wird oder nicht.
Ebenfalls sind volljährige Kinder zu erfassen, welche nicht mehr zu Hause wohnen, für die sie aber noch einen Kinderabzug machen können.
Zu den erfassten Kindern werden verschiedene Fragen gestellt. Anhand der Antworten wird die Familiengrösse und der damit zusammenhängende Familienabzug bestimmt. Siehe dazu den Fragebaum zur Familiengrösse auf dem kiBon-Blog:

Bei getrennten Eltern zählen Kinder, über welche die Obhut alternierend ausgeübt wird, halb zur Familiengrösse, sofern das Gesuch nicht mit dem anderen Elternteil eingereicht wird.

Werden Pflegekinder erfasst, zählen diese nur zur Familiengrösse, wenn die Pflegeeltern keine Pflegeentschädigung erhalten (vgl. Art. 52 FKJV).

15. Weshalb zählen Pflegekinder nicht zur Familiengrösse, wenn die Antragsstellenden eine Pflegeentschädigung erhalten?

Erhalten die Pflegeeltern eine Pflegeentschädigung, zählen die Pflegekinder nicht zur Familiengrösse (vgl. Art. 52 FKJV) – dies wird automatisch in kiBon berechnet.

Würden Pflegekinder, für welche die Antragsstellenden eine Pflegeentschädigung erhalten, zusätzlich an die Familiengrösse angerechnet, hätten Pflegefamilien gegenüber anderen Erziehungsberechtigten einen Vorteil bei der Berechnung der Höhe des Betreuungsgutscheins, da die Spesen, die sie zusätzlich für Unkosten erhalten, steuerfrei sind und deshalb nicht für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens herangezogen werden.

Einen Fragebaum zur Einschätzung der Familiengrösse finden Sie auf dem kiBon-Blog:

Bei einer Veränderung der Familiengrösse (z. B. Geburt Kind), muss das Gesuch mutiert werden und der Betreuungsgutschein wird an die neue Familiensituation angepasst (Art. 66 Abs. 1 Bst. d FKJV).

16. Kann ein ungeborenes Kind auch bereits im Antrag erfasst werden?

In Gemeinden, die gemäss ihrer Konfiguration in kiBon die Betreuungsgutscheine nicht kontingentieren, muss das Kind bereits auf der Welt sein, damit Erziehungsberechtigte das Kind im Antrag ergänzen und für dieses bei Bedarf einen Betreuungsgutschein beantragen können.

Für Erziehungsberechtigte, welche in Gemeinden mit einem Kontingent wohnen, ist es hingegen möglich, auch ungeborene Kinder im Antrag zu erfassen, damit die Chancen auf einen Betreuungsgutschein intakt bleiben. Beim Geburtsdatum wird das voraussichtliche Geburtsdatum eingegeben. Dieses muss nach der Geburt mutiert und korrekt eingetragen werden.

Soziale und sprachliche Indikation

17. Ab wann und wie lange gilt die Fachstellenbestätigung für eine sprachliche oder soziale Indikation?

Reichen Erziehungsberechtigte eine Fachstellenbestätigung für eine sprachliche oder soziale Indikation ein, muss die Gültigkeitsdauer gemäss «von-bis-Datum» aus der Fachstellenbestätigung in kiBon übertragen werden. Die Fachstellenbestätigung gilt für maximale eine Gutscheinperiode (vgl. Art. 8 FKJDV).

Liegt das «von-Datum», ab dem der Förderbedarf aus fachlicher Sicht bestätigt werden kann in der Zukunft, wird exakt ab diesem Tag der Bedarf aufgrund einer sprachlichen oder sozialen Indikation anerkannt.

Liegt das «von-Datum», ab dem der Förderbedarf aus fachlicher Sicht bestätigt werden kann in der Vergangenheit, wird der Bedarf grundsätzlich ab dem Folgemonat nach Einreichung der Belege anerkannt.

Die Gemeinde kann in begründeten Fällen im Feld «alternatives Datum» ein früheres Datum setzen, damit der Anspruch schon früher gewährt wird. Dies zum Beispiel, wenn das Kind bereits vom Sozialdienst oder einem regionalen Partner sowie Fachstellen nach Art. 9 a - d FKJDV betreut/ behandelt wurde und klar ist, dass die Indikation bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch eine Fachstelle hätte bestätigt werden können.

18. Ein Kind hat eine sprachliche Indikation und wird aufgrund von Ferien/Krankheit kurzzeitig weniger als 40% betreut. Wie gehen wir vor, damit der Betreuungsgutschein nicht unterbrochen wird?

Sie finden das konkrete Vorgehen im kiBon-Blog zur sozialen und sprachlichen Indikation:

Kinder mit besonderen Bedürfnissen

19. Gibt es für Kinder mit besonderen Bedürfnissen höhere Betreuungsgutscheine?

Im Gutscheinsystem müssen Institutionen bereit sein, Kinder mit einem ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderbedarf aufzunehmen. Für den höheren Betreuungs- oder Förderaufwand können Kitas und Tagesfamilienorganisationen höhere Tarife verlangen. Um die höheren Kosten abzufedern, werden die Familien im Gutscheinsystem mit einer Pauschale unterstützt.

Die Pauschalabgeltung für die kostenintensivere Betreuung von Kindern mit einem ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand beträgt gemäss Art. 59 FKJV:

  • 50 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte,
  • 4.25 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.

20. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit für die kostenintensivere Betreuung von Kinder mit besonderen Bedürfnissen eine Pauschalabgeltung beantragt werden kann?

Eine Pauschale kann nur beantragt werden, wenn die Erziehungsberechtigten die weiteren Voraussetzungen für einen Betreuungsgutschein erfüllen.

Erziehungsberechtigte erhalten gemäss Art. 42 FKJV eine Pauschale für den ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand ihres Kindes, wenn

  1. selbstständige Früherzieherinnen und Früherzieher oder eine qualifizierte Fachstelle nach Art. 9 FKJDV das Kind aufgrund des besonderen Bedarfs begleiten,
  2. eine qualifizierte Fachstelle nach Art. 9 FKJDV den höheren Aufwand für die Betreuung oder Förderung des Kindes infolge seiner besonderen Bedürfnisse beurteilt und
  3. der ausserordentliche Betreuungs- oder Förderaufwand die Verrechnung höherer Kosten nach Art. 59 FKJV durch den Leistungserbringer rechtfertigt.

Betroffen sind Kinder mit besonderen Bedürfnisse aufgrund von:

  • körperlicher Beeinträchtigungen
  • Sinnesbeeinträchtigungen
  • geistige Beeinträchtigungen
  • Entwicklungsauffälligkeiten / -verzögerungen
  • chronische physische Krankheit (z. B. Epilepsie)

Ob die Bedingungen erfüllt sind, wird überprüft mithilfe der «Fachstellenbestätigung: Ausserordentlicher Betreuungs- oder Förderaufwand in einer Kindertagesstätte/bei einer Tagesfamilie». Das Formular ist auf folgender Webseite abrufbar:

21. Welche Fachstellen oder Beratungsstellen stellen die Bestätigung eines ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwands aus?

Bei Kindern mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung, einer Sinnesbeeinträchtigung oder einer Entwicklungsauffälligkeit oder -verzögerung wird die Fachstellenbestätigung je nach Alter und Indikation von folgenden Fach- und Beratungsstellen ausgestellt:

  • Früherziehungsdienst des Kantons Bern
  • kantonale Erziehungsberatungsstelle
  • heilpädagogischen Früherziehung für blinde und sehbehinderte Kinder der Blindenschule Zollikofen
  • Pädagogisches Zentrum für Hören und Sprache HSM

Bei Kindern mit chronischen physischen Krankheiten kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Fachstellenbestätigung ausstellen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, welche eine Bestätigung ausstellen, müssen in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen sein.

22. Die besonderen Bedürfnisse zeigen sich erst im Verlauf des Betreuungsverhältnisses – kann eine Pauschalabgeltung rückwirkend ausgestellt werden?

Es ist möglich, dass sich erst im Verlauf des Betreuungsverhältnisses zeigt, dass ein Kind einen ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand aufweist. Wird das Gesuch mutiert, wird der Zuschlag ab dem Zeitpunkt ausbezahlt, ab dem die Kita oder TFO gemäss Fachstellenbestätigung und Platzbestätigung in kiBon höhere Betreuungskosten verrechnet. Dieser Zeitpunkt kann auch in der Vergangenheit liegen, was zu einer rückwirkenden Erhöhung des Betreuungsgutscheins führt.

Mehr Informationen finden Sie in folgendem kiBon-Blog:

Betreuung

23. Wird ein Betreuungsgutschein ausgestellt, wenn die Betreuung in einer Kita/TFO aufgrund einer Platzierung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erfolgt?

Nein. Erfolgt die Betreuung in einer Kita oder in einer Tagesfamilie aufgrund einer angeordneten Kindeschutzmassnahme der KESB, werden die Vollkosten durch die KESB getragen und es wird kein Betreuungsgutschein gewährt.

24. Eine Institution macht Anpassungen bei den angegebenen Betreuungspensen und/oder den Betreuungskosten. Wie ist das korrekte Vorgehen?

Die Leistungserbringer melden der Wohnsitzgemeinde für jeden Monat das vereinbarte Betreuungspensum im Sinne von Artikel 47 ff. FKJV und die dafür verrechneten Betreuungskosten. Sollte sich das Betreuungspensum und/oder die Betreuungskosten in einem Monat (z. B. aufgrund der Buchung von Zusatzstunden) ändern oder wird die Betreuungsvereinbarung langfristig angepasst, müssen die Institutionen dies als Mutation in kiBon erfassen.

Die Gemeinde erhält eine Mitteilung in kiBon, die sie einer Mutation hinzufügen muss und anschliessend verfügen kann. Wie Sie als Gemeinde gleich mehrere Mutationsmeldungen miteinander bearbeiten können, lesen Sie im folgenden Blog-Beitrag:

In kiBon wird die Differenz zu den bereits ausbezahlten Beträgen berechnet und i.d.R. beim nächsten Zahlungslauf berücksichtigt. Es sei denn, es mussten im Zahlungslauf für den betroffenen Zeitabschnitt Korrekturzahlungen ignoriert werden (z. B. wegen einer Korrektur aufgrund der Änderung der finanziellen Situation). In diesem Fall können nachfolgende Anpassungen der Betreuung zum selben Zeitabschnitt (Monat) leider ebenfalls nicht mehr mit der Kita/TFO verrechnet werden. Vgl. dazu den Absatz zu den Betreuungs-Mutationsmeldungen unter 1.5. «Erstellen einer Mutation auf Basis der Veranlagungsmitteilung» im folgenden Blog-Beitrag:

Ändert sich das vergünstigte Betreuungspensum oder ändern sich die vergünstigten Betreuungskosten, erfolgt die Anpassung aufgrund von Art. 68 Abs. 2 FKJV immer auf den Zeitpunkt der Änderung. Auch spontan bezogene Zusatztage können so mittels Betreuungsgutscheinen finanziert werden.

Die Abrechnungen zwischen der Wohnsitzgemeinde und den Leistungserbringern sind mindestens nach Abschluss der Gutscheinperiode und nach Beendigung des Kalenderjahres zu bereinigen (Art. 73 FKJV).

25. Ein Kind geht schon länger nicht mehr in die Kita/zur Tagesfamilie – der Betreuungsvertrag läuft noch. Was müssen wir beachten?

  • Bei einer Abwesenheit des Kindes ab 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen (z. B. aufgrund einer längeren Reise) wird die Auszahlung des Betreuungsgutscheins unterbrochen (vgl. Art. 71 Abs. 1 FKJV. Die weiterhin anfallenden Kosten, um den Betreuungsplatz freizuhalten, gehen vollumfänglich zu Lasten der Erziehungsberechtigten. Die Erziehungsberechtigten müssen diese Abwesenheit mit einer Mutation in kiBon melden. Wenn der Betreuungsvertrag beendet wird, muss die Kita/TFO ein Enddatum im Register Betreuung setzen.
  • Fehlt das Kind aufgrund von Krankheit oder Unfall oder einem anderen unverschuldeten
    und vorübergehenden Grund, wird weiterhin ein Betreuungsgutschein ausbezahlt, sofern auch der Elternbeitrag weiterhin geschuldet wird (vgl. Art. 71 Abs. 2 FKJV). Wenn die Kita/TFO bei Krankheit einen ermässigten Tarif gewährt, muss sie die Kosten in der Platzbestätigung anpassen.

26. Eine Familie hat den Betreuungsvertrag gekündigt und bringt ihr Kind bis Vertragsende nicht mehr in die Kita/TFO. Was müssen wir beachten?

Wird das Betreuungsverhältnis aufgelöst, muss in kiBon bei der Betreuung das Enddatum des Vertrages ergänzt werden. Wenn das Kind noch vor Vertragsende aufhört die Kita zu besuchen, müssen die Erziehungsberechtigten eine Abwesenheit erfassen, wenn das Kind mehr als 30 Kalendertage am Stück fehlt. Für die ersten 30 Tage wird weiterhin ein Gutschein ausbezahlt. Ab dem 31. Tag müssen Erziehungsberechtigte vollumfänglich für die Kosten, welche bis zum Vertragsende anfallen, aufkommen.

27. Ein Kind kann aus Gründen die bei der Kita/TFO liegen, nicht betreut werden – was müssen wir beachten?

Kann die familienergänzende Betreuung des Kindes aus Gründen, die beim Leistungserbringer liegen (bspw. Betriebsferien einer Kita oder die eigene Ferienabwesenheit der Tagesfamilie) nicht erfolgen, werden diese Kalendertage nicht als Abwesenheit gerechnet. Die Kita/TFO muss die Abwesenheit in kiBon nicht eintragen. Der Betreuungsgutschein wird weiterhin ausbezahlt (vgl. Art. 71 Abs. 3 FKJV).

Beschäftigungspensum 

28. Wie wird das Beschäftigungspensum bei einem unregelmässigen Beschäftigungspensum angegeben?

Gemäss Art. 2 FKJDV wird für das erforderliche Beschäftigungspensum bei einem unregelmässigen Beschäftigungsgrad (beispielsweise aufgrund Selbstständigkeit oder Arbeit auf Abruf) auf den Durchschnittswert der letzten sechs Monate abgestellt. Erziehungsberechtigte haben ihre Angaben durch die Einreichung der erforderlichen Belege nachzuweisen. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, die Angaben zu prüfen und zu beurteilen, inwiefern der angegebene Durchschnitt korrekt ist oder angepasst werden soll (Art. 62 FKJV).

Bei unregelmässigen Beschäftigungspensen erfolgt eine Anpassung des anspruchsberechtigten Betreuungspensums nur dann, wenn das durchschnittliche Beschäftigungspensum während der letzten sechs Monate mehr als zehn Prozent vom im Gesuch deklarierten Beschäftigungspensum abweicht (vgl. Art. 66 Abs. 2 FKJV).

Erziehungsberechtigte müssen eine Erhöhung des effektiven Beschäftigungspensums nur melden, wenn eine Erhöhung des vergünstigten Betreuungspensums nach Artikel 46 FKJV beantragt wird (vgl. Art 65 Abs. 2 FKJV).

29. Wie können Antragstellende ihre Selbständigkeit deklarieren?

Selbstständige müssen den Nachweis ihrer Selbstständigkeit anhand begründeten und belegten Angaben erbringen. Welche Nachweise die Antragstellenden einreichen müssen, um den Umfang der zeitlichen Beanspruchung durch die Tätigkeit zu belegen, kann von Fall zu Fall variieren.

  • Bei einer aktiven Geschäftstätigkeit kann der Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit anhand des Auszuges aus dem Handelsregister oder der Bestätigung der Ausgleichskasse erbracht werden.
  • Befindet sich die Antragstellerin/der Antragsteller mit ihrem/seinem Geschäft noch im Aufbau, kann auch mittels Auftragsbestätigungen, Verträgen oder Rechnungen für Material oder Geschäftsräume belegt werden, dass die Tätigkeit aufgenommen wurde und so eine Erwerbstätigkeit im Sinne der FKJV anerkannt werden kann.
  • Wenn eine Tätigkeit keinen gewerblichen Charakter aufweist, liegt keine selbstständige Erwerbstätigkeit, sondern eine sogenannte Liebhaberei vor. Ist anzunehmen, dass eine erwerbliche Zielsetzung fehlt, können die für die Tätigkeit aufgewendeten Stunden nicht an das Beschäftigungspensum angerechnet werden.
  • In anderen Fällen kann es sinnvoll sein, einen Vertrag des Auftrages oder dergleichen (Konzerte/Aufführungen/Probewochen/Anzahl Beratungen etc.), aus dem der zeitliche Aufwand ersichtlich ist, zu verlangen.
  • Bei einer landwirtschaftlichen Tätigkeit muss das Pensum oftmals aufgrund der Selbstdeklaration der Erziehungsberechtigten festgelegt werden. Bei der Einschätzung des Beschäftigungspensums in landwirtschaftlichen Betrieben kann die Berechnungstabelle betreffend Standardarbeitskraft (SAK) vom Bundesamt für Landwirtschaft helfen. Bitte beachten Sie: Für den einzelnen Betrieb ist die SAK ein fiktives Mass. Um die Angaben der Erziehungsberechtigten plausibilisieren zu können, ist das Instrument wahrscheinlich dennoch hilfreich. Fällt in einem Betrieb gem. Selbstdeklaration deutlich mehr Arbeit an, als es die SAK erwarten lassen würden, könnte man den Antragstellenden bitten, dies zu erklären.

SAK (admin.ch)

30. Können wir Betreuungsgutscheine ausgeben, wenn das erforderliche Beschäftigungspensum nicht erreicht wird?

Die Wohnsitzgemeinde kann in begründeten Einzelfällen einen Betreuungsgutschein ausgeben, obwohl das erforderliche Beschäftigungspensum nach Art. 38 Abs. 1 und 2 FKJV nicht erreicht wird.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn beide Erziehungsberechtigten zwingend an den gleichen Tagen arbeiten müssen, weil beide Arbeitgeber keine anderen Arbeitstage gewähren oder ein Ausbau des Beschäftigungspensums aus anderen Gründen nicht realisierbar ist.

Es gilt:

  • Die Differenz zwischen dem erforderlichen Beschäftigungspensum gemäss Art. 38 FKJV und dem effektiven Beschäftigungspensum darf nicht mehr als 20 Prozent betragen (vgl. Art. 37 Abs. 2 FKJV).
  • Wird das erforderliche Beschäftigungspensum nicht erreicht, beträgt das anspruchsberechtigte Pensum für einen Betreuungsgutschein in jedem Fall maximal 20 Prozent (Art. 44 Abs. 3 FKJV).

Diese Ausnahmeklausel nach Art. 37 Abs. 2 FKJV ist mit grösster Zurückhaltung anzuwenden. Die Gemeinde kann die Ausnahme gewähren, indem im Antrag unter dem Register «Kinder» das Häkchen bei «Gutschein gewähren, obwohl die erforderlichen Beschäftigungspensen nicht erreicht werden» gesetzt wird und ein Pensum bis maximal 20% eingibt.

31. Wie gehen wir bei längerer Arbeitslosigkeit vor (bspw. mehr als 2 Jahre), wenn keine Anmeldung beim RAV vorliegt oder Sozialhilfe ausbezahlt wird?

Ein Bedarf besteht grundsätzlich so lange, wie die Person nach Arbeit sucht und vermittlungsfähig ist.

  • Bei längerer Arbeitslosigkeit liegt es bei der Gemeinde zu prüfen,
    ob die Suche nach einer zumutbaren Arbeitsstelle weiterhin plausibel nachgewiesen werden kann. Wir empfehlen, insbesondere auf das Einreichen der Gründe der Absage zu bestehen und auf ihre Plausibilität hin zu prüfen.
  • ob die Person tatsächlich noch vermittlungsfähig ist. Gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit (willens), in der Lage (gesundheitlich, familiär) und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 AVIG).

32. Gilt eine unentgeltliche Arbeit als Erwerbstätigkeit?

Personen, welche unentgeltlich z. B. im familieneigenen Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb mit-arbeiten oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, gelten nicht als Erwerbstätige. Als Erwerbstätige gelten Personen, die als Angestellte oder als Selbstständige einer bezahlten Arbeit nachgehen (vgl. Art. 3 FKJDV).

33. Werden Betreuungsgutscheine auch während des Mutterschaftsurlaubs gewährt?

Frauen haben im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs sowie bis zu drei Monaten nach dessen Ablauf ein Anrecht auf Betreuungsgutscheine, sofern für die gesamte Dauer ein Arbeitsverhältnis besteht (vgl. Art. 3 FKJDV).

34. Sind schwangere Arbeitssuchende und Mütter nach der Geburt von der Stellensuche befreit?

Schwangere Arbeitssuchende sind während der letzten zwei Monate vor dem Geburtstermin und nach der Niederkunft während 14 Wochen von der Stellensuche befreit (vgl. Art. 4 FKJDV).

35. Läuft der Gutschein während eines unbezahlten Urlaubs weiter?

Erziehungsberechtigte gelten während eines unbezahlten Urlaubs bis zu drei Monaten weiterhin als erwerbstätig (Art. 3 Abs. 2 Bst. b FKJDV). Der Betreuungsgutschein wird weiterhin für drei Monate ausbezahlt. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als drei Monate, wird nach drei Monaten die Auszahlung des Betreuungsgutscheins unterbrochen.

36. Die erziehungsberechtigte Person ist für längere Zeit krankgeschrieben. Reduziert sich damit ihr Beschäftigungspensum? Muss eine Bestätigung für eine gesundheitliche Indikation eingereicht werden?

Wenn jemand angestellt ist und (für längere Zeit) krankgeschrieben ist, gilt diese Person gemäss FKJV als erwerbstätig, solange das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Der Antrag muss nicht zwingend mutiert werden.
Eine gesundheitliche Indikation kann noch zusätzlich bestätigt werden, wenn die betroffene Person nur Teilzeit arbeitet und für das restliche Pensum in der Betreuungsfähigkeit eingeschränkt ist.

Beispiel: Wenn die erziehungsberechtigte Person zu 60% angestellt und zu 100% betreuungsunfähig wird, kann sie zusätzlich eine Bestätigung über die gesundheitliche Indikation einreichen und im Register zum Beschäftigungspensum eine neue Tätigkeit hinzufügen und unter «Beschäftigungsart» die gesundheitliche Indikation anwählen. Diese Bestätigung ersetzt oder ergänzt dann für den bestimmten Zeitraum die Beschäftigungsart «Angestellt».
Sollte das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden, wird bei der Tätigkeit das Enddatum ergänzt.

37. Beim Antrag haben die Erziehungsberechtigten angegeben aktuell Sozialhilfe zu beziehen. In der Zwischenzeit wurde die Unterstützung eingestellt. Müssen die Antragsstellenden ihr Gesuch in kiBon anpassen und wird der Gutschein neu berechnet?

Erfolgt während der laufenden Gutscheinperiode eine Ablösung von der Sozialhilfe, stellt dies keinen Anpassungsgrund nach Art. 66 FKJV dar und muss dementsprechend auch nicht gemeldet werden (Art. 65 Abs. 1 FKJV).

38. Wie funktioniert der Anspruch aufgrund einer Eingewöhnung?

Erreichen Erziehungsberechtigte das erforderliche Pensum oder startet die soziale oder sprachliche Indikation erst nach Beginn des Betreuungsverhältnisses, startet der Betreuungsgutschein bis zu einem Monat früher, wenn das Kind in derselben Periode zuerst eingewöhnt werden muss (Art. 36 Abs. 3 FKJV). Die Erziehungsberechtigungen haben in diesem Fall den Anspruch auf dasselbe Pensum, welches sie danach aufgrund ihres Beschäftigungspensums bzw. der Fachstellenindikation haben.

Die Institution gibt in der Platzbestätigung an, ob eine Eingewöhnung erforderlich ist. Hat die Eingewöhnung in der vorherigen Gutscheinperiode begonnen, kann sie in der neuen Periode nur bestätigt werden, wenn sie am 1. August noch nicht abgeschlossen war. Findet die Eingewöhnung z.B. in den Monaten Juni/Juli 24 statt und ist bis Ende Juli abgeschlossen, kann die Eingewöhnung in der Platzbestätigung ab 1. August 24 nicht mehr bestätigt werden. Der Antrag muss rechtzeitig vor Start der Eingewöhnung in der Gutscheinperiode 2023/2024 eingereicht werden.

Das Häkchen hat nur dann einen Einfluss auf die Berechnung des Gutscheins, wenn der Bedarf nicht bereits anderweitig gegeben ist. Es ist möglich, das im Monat, in dem ein Betreuungsgutschein wegen Eingewöhnung gewährt wird, diese bereits abgeschlossen ist. Beispiel: Die Platzbestätigung wird ab dem 1.8 ausgestellt und die Eingewöhnung wird bejaht. Das erforderliche Beschäftigungspensum wird erst ab dem 1.10. erreicht, wenn die neue Arbeit aufgenommen wird. In diesem Fall wird ab dem 1.9 ein Betreuungsgutschein ausgerichtet.

Finanzielle Verhältnisse

39. Wie können Angaben zu den finanziellen Verhältnisse erfasst und überprüft werden?

Es hängt davon ab, ob Antragsstellende für das massgebende Steuerjahr eine Steuererklärung ausgefüllt und eingereicht haben sowie, ob sie im Antrag eine Einwilligung für den automatischen Abruf der Steuerdaten geben:

  • Antrag mit direktem Abruf der Steuerdaten: Erziehungsberechtigte können ihre Angaben zum massgebenden Einkommen direkt aus dem Steuersystem importieren oder – falls sie die Steuererklärung noch nicht eingereicht haben – einem späteren Abruf zustimmen. Eine Erklärung dazu finden Sie im folgenden Blog-Beitrag:

    Schnittstelle zum Steuersystem

    Falls die Antragstellenden diese Funktion genutzt haben, aber ihre Steuer-erklärung zum Zeitpunkt des Abrufs noch nicht veranlagt war, können die Steuerdaten zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgerufen werden. In welchen Fällen Sie als Gemeinde informiert werden über eine neue Veranlagung und wie Sie den Steuerabgleich vornehmen und auf Basis der Veranlagungsmitteilung neu verfügen, lesen Sie in diesem Blog-Beitrag.

    Veranlagungsschnittstelle

  • Antrag ohne direkten Abruf der Steuerdaten: Erziehungsberechtigte entnehmen die verlangten Angaben, wenn möglich der Steuererklärung oder der Veranlagungsverfügung. Auch wenn keine Einwilligung in den direkten Abruf der Steuerdaten gegeben wird, können die Daten auf Basis von Artikel 112 SLG überprüft werden. Die Gemeinde kann den Antrag nach dem Verfügen in die Prüfung durch das Steuerbüro der Gemeinde geben. Weitere Informationen finden Sie im folgendem Blog-Beitrag:

    Prüfung der finanziellen Situation durch das Steuerbüro der Gemeinde

40. Die Steuererklärung wurde noch nicht ausgefüllt oder die Antragstellenden werden an der Quelle besteuert – welche weiteren Belege können eingereicht werden?

Liegt zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Betreuungsgutscheine die definitive Steuerveranlagung noch nicht vor oder die Erziehungsberechtigten sind an der Quelle besteuert, können sie ihr Einkommen und Vermögen mit anderen Belegen, welche es für eine ordentliche Steuererklärung braucht, nachweisen:

  • Jahreslohnausweise des berechnungsrelevanten Jahres (Nettolohn unter Ziffer 11 - auch bei den an der Quelle besteuerten Personen)
  • Nachweis in- und ausländischer Bankkonti per 31. Dezember des Vorjahres
  • Belege über gezahlte und erhaltene Alimente
  • Belege über den Wert von Liegenschaften, Erbschaften
  • weiteres steuerbares Vermögen und Belege über allfällige Schulden

Basierend auf der Überprüfung dieser Nachweise kann die Gemeinde einen Gutschein
verfügen. Die Gemeinde kann den Gutschein auf Basis der definitiven Steuerveranlagung überprüfen. Die Differenz zwischen dem verfügten Betreuungsgutschein und dem neu berechneten Gutschein wird bei einem zu hohen verfügten Gutschein von den Erziehungsberechtigten zurückgefordert oder bei einem ausstehenden Betrag den Erziehungsberechtigten ausbezahlt – dies geschieht ausserhalb von kiBon.

41. Wie prüfen wir Anträge mit ausländischen Steuererklärungen?

Wir empfehlen die Anlehnung an die kantonale steuerliche Praxis: Die Steuerverwaltung differenziert zwischen Einkommen und Vermögen und stellt auf die entsprechenden Kurse ab. Beim Einkommen ist der Jahresmittelkurs massgeblich, da das Einkommen grundsätzlich während dem ganzen Jahr fliesst. Beim Vermögen stellt die Steuerverwaltung hingegen auf den Jahresendkurs ab, da der Stichtag Ende Jahr massgeblich ist.

Auf der Webseite der eidgenössischen Steuerverwaltung zu den Fremdwährungskursen finden Sie die aktuellen Jahresmittelkurse und Jahresendkurse verschiedener Devise:

42. Auf welche Belege stützen wir uns bei einem Fall mit Ermessenstaxation?

Um einen Betreuungsgutschein beantragen zu können, müssen Erziehungsberechtigte Angaben machen zu ihrem anrechenbaren Einkommen und diese Angaben durch die Einreichung der erforderlichen Belege nachweisen. Die Wohnsitzgemeinde kann zusätzliche Belege verlangen, wenn dies notwendig ist (Art. 63 FKJV).
Geben Antragsstellende an, dass sie keine Steuererklärung ausgefüllt haben, werden sie in kiBon aufgefordert, spezifische Nachweise zu den finanziellen Angaben zu erbringen. Wurde ein Lohn erfasst, wird bspw. der Nachweis über den Nettolohn (z. B. Jahreslohnausweise) verlangt.

Die Ermessenstaxation ist kein geeigneter Beleg, da sie nicht genügend differenziert Auskunft gibt über die für die Berechnung des Betreuungsgutscheins benötigten anrechenbaren Einkünfte und Abzüge. Die Ermessentaxation wird i.d.R. vorgenommen, weil die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht oder unvollständig erfüllt hat.

43. Können wir den Gutschein anhand der aktuellen Einkommenssituation der Familie berechnen, wenn es grosse Unterschiede zum Vorjahr gibt?

Für die jeweilige Gutscheinperiode sind immer die finanziellen Verhältnisse des Kalenderjahres massgebend, das dem Beginn der Gutscheinperiode vorangegangen ist. Beispiel: Für die Gutscheinperiode 2023/24 wird das massgebende Einkommen anhand der finanziellen Verhältnisse vom Kalenderjahr 2022 berechnet.

Ausnahme: Die Familie hat eine Einkommensverschlechterung geltend gemacht. In diesem Fall ist die aktuelle Einkommenssituation relevant. Mehr Informationen finden Sie in der Frage 43 zur «Einkommensverschlechterung».

44. Wann kann eine Einkommensverschlechterung geltend gemacht werden?

Damit ein Antrag auf eine Anpassung des Gutscheins aufgrund einer Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gutgeheissen werden kann, müssen zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein (Art. 57 und 66 FKJV):
1. Einkommen und Vermögen im laufenden Jahr und/oder im nächsten Jahr sind voraussichtlich um mehr als 20% tiefer als im massgebenden Steuerjahr.
2. das massgebende Einkommen im entscheidenden Steuerjahr beträgt weniger als CHF 80'000.

Legt eine spätere Überprüfung offen, dass der Härtefall nicht zugetroffen hätte oder der Betreuungsgutschein zu tief festgesetzt wurde, ist die Differenz zum korrekt errechneten
Gutscheinbetrag zurückzubezahlen.

Mehr Informationen zur Erfassung in kiBon finden Sie im Blog-Beitrag zur Einkommensverschlechterung:

45. Führt ein negativer Jahresabschluss bei Selbständigerwerbenden zu einem negativen Einkommen?

Bei Selbstständigerwerbenden ergibt sich das Einkommen aus dem durchschnittlichen Geschäftsgewinn der vergangenen drei Jahre. In kiBon tragen die Antragstellenden jedes Jahr den entsprechenden Geschäftsgewinn bzw. -verlust ein. (Bsp.: Bei den Geschäftsgewinnen CHF 50'000 (Jahr 1), CHF 20'000 (Jahr 2) und einem Verlust von CHF 10'000 (Jahr 3) resultiert ein durchschnittlicher Geschäftsgewinn von CHF 20'000).
Falls der Durchschnitt ein negatives Ergebnis ergibt, beträgt der durchschnittliche Geschäftsgewinn CHF 0.

Waren die Antragstellenden in einem dieser Jahre nicht selbstständig, wird das Feld leer gelassen. Das System berechnet den durchschnittlichen Geschäftsgewinn basierend auf den Jahren, bei denen ein Wert eingetragen wurde.

46. Antragsstellende führen mehrere selbstständige Tätigkeiten aus. Wie müssen diese bei den finanziellen Verhältnissen eingetragen werden?

Bei Selbstständigerwerbenden ergibt sich das Einkommen aus dem durchschnittlichen Geschäftsgewinn der vergangenen drei Jahre. In kiBon tragen die Antragstellenden für jedes Jahr den entsprechenden Geschäftsgewinn bzw. -verlust ein. Pro Jahr und Person gibt es in kiBon nur ein Feld, um den Geschäftsgewinn bzw. –Verlust einzutragen. Sind Antragsstellende an verschiedenen Unternehmen beteiligt, werden die Gewinne/Verluste dieser Unternehmen miteinander verrechnet, wobei dies pro Person und Jahr passiert.

Beispiel:
Geschäftsgewinn Jahr 1:
Tätigkeit A Gewinn CHF 30'000 und Tätigkeit B Gewinn CHF 20'000 = CHF 50'000.

Geschäftsgewinn Jahr 2:
Tätigkeit A Gewinn CHF 10'000 und Tätigkeit B Gewinn CHF 10'000 = CHF 20'000.

Geschäftsgewinn Jahr 3:
Tätigkeit A Gewinn CHF 10'000 und Verlust Tätigkeit B CHF 20'000 = CHF -10'000

Daraus resultiert ein durchschnittlicher Geschäftsgewinn von CHF 20'000.

Falls der Durchschnitt über die Jahre ein negatives Ergebnis ergibt, wird für die Berechnung des massgebenden Einkommens mit einem durchschnittlichen Geschäftsgewinn von CHF 0 gerechnet. Waren die Antragstellenden in einem dieser Jahre nicht selbstständig erwerbstätig, wird das Feld leer gelassen. Das System berechnet den durchschnittlichen Geschäftsgewinn basierend auf den Jahren, bei denen ein Wert eingetragen wurde.

47. Wie wird bei Selbständigerwerbenden ein steuerpflichtiges Ersatzeinkommen für einen entgangenen Geschäftsgewinn im massgebenden Einkommen berücksichtigt?

Das steuerpflichtiges Ersatzeinkommen für einen entgangenen Geschäftsgewinn bei Selbstständigerwerbenden wird beim Geschäftsgewinn des entsprechenden Jahres angerechnet, sofern es die selbständige Tätigkeit betrifft. Der entsprechende Betrag wird bei Selbständigerwerbenden also nicht als Ersatzeinkommen angerechnet, sondern dieses Ersatzeinkommen wird als Teil des Geschäftsgewinns des entsprechenden Jahres behandelt, in dem es bezogen wurde. So fliesst es in die Berechnung des durchschnittlichen Geschäftsgewinns der vergangenen drei Jahre ein. 

48. Wo werden negative Werte beim Bruttovermögen eingetragen?

Negative Werte beim Bruttovermögen (Formular 8, Ziff. 8.3; nur Anteil Privatvermögen) werden bei den Schulden eingetragen.

49. Warum wird der Eigenmietwert bei der Berechnung des massgebenden Einkommens berücksichtigt?

Die Erträge, die ein Haushalt auf seinem beweglichen und unbeweglichen Vermögen erzielt, bestimmen unter Umständen massgeblich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Haushalts, weshalb sie zum anrechenbaren Einkommen hinzugerechnet werden (Art. 53 Abs. 3 Bst. d FKJV). Wer ein Eigenheim bewohnt, muss den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Der Eigenmietwert ist steuerrechtlich ein Ertrag aus unbeweglichem Vermögen. Da sich das Betreuungsgutscheinsystem bei der Berechnung des massgebenden Einkommens an der kantonalen Steuerpraxis orientiert, fliesst analog dazu auch der Eigenmietwert gemäss Art. 53 Abs. 3 FKJV für die Berechnung des massgebenden Einkommens bei den «Bruttoerträgen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen» mit ein (Ziffer 7.1 aus dem Formular 7 der Steuererklärung).

50. Zählen Schenkungen, wiederkehrende Beiträge von Verwandten oder «Fremden» und Erbschaften zum massgebenden Einkommen?

Erbschaften, Schenkungen und wiederkehrende Beiträge fliessen bei der beschenkten bzw. erbenden Person in das Total Vermögen ein, welches für die Berechnung des massgebenden Einkommens relevant ist.
Die beschenkte Person deklariert das erhaltene Vermögen sowie die Erträge daraus in der Steuererklärung unter:

  • Wertschriften (Konti, Aktien, Obligationen usw.)
  • Übriges Vermögen (Fahrzeuge, Schmuck, Antiquitäten usw.)
  • Grundstücke im Privatvermögen (geschenkte Liegenschaft)

Hat sie die Schenkung im selben Jahr, in dem sie diese erhalten hat, für einen Hauskauf verwendet, wird das Vermögen nicht mehr im Wertschriftenformular erwähnt. Stattdessen wird dann der amtliche Wert (oder der evtl. korrigierte amtliche Wert) des Hauses, ausgewiesen im Formular 7/Ziffer 7.0 der Steuererklärung.

Der «Vermögenszuwachs» zählt nicht als Einkommen und wird als solcher nicht separat in kiBon erfasst. Eine beschenkte Person muss zwar beim Ausfüllen der Steuererklärung eine Schenkung angeben, sofern sie eine bestimmte Höhe übersteigt. Die Schenkung (sofern steuerpflichtig) unterliegt jedoch der Schenkungssteuer und nicht der Einkommenssteuer (vgl. Art. 19 StG).

51. Welcher Wert wird bei ausserkantonalen Liegenschaften eingetragen?

Für ausserkantonale Grundstücke ist der Steuerwert des Kantons massgebend (amtlicher Wert), in dem das Grundstück liegt.

52. Welcher Wert wird bei Liegenschaften im Ausland eingetragen?

Für ausländische Grundstücke ist als Steuerwert 70% des Erwerbswertes (Kauf/Erbschaft) zusätzlich zum Wert aller Investitionen, welche innerhalb von zwei Jahren seit dem Erwerb erfolgten, anzugeben.

Liegenschaften in Deutschland
In Deutschland ist das Vermögen nicht Gegenstand der Steuererklärung und es existiert keine Vermögenssteuer wie in der Schweiz. Einen aktuellen «amtlichen Wert» gibt es nicht.
Wir empfehlen das Vorgehen der Stadt Bern:
In Deutschland gibt es eine Grundsteuer auf Liegenschaften und Grundstücke. Dafür erhält jeder Eigentümer und jede Eigentümerin einmal jährlich eine Rechnung vom zuständigen Finanzamt. Diesem ist die Steuerhöhe und der Wert des Grundstücks/der Liegenschaft zu entnehmen. Dieser Wert taucht aber nie in einer deutschen Steuererklärung auf. Die Stadt Bern nutzt daher den im Grundsteuerbescheid ermittelten Grundstückswert und reduziert diesen nicht auf den in der Schweiz üblichen Mindestsatz für den amtlichen Wert von 70% des Grundstückswertes. Aktuell wird bei Liegenschaften in Deutschland der Wert auf dem Grundsteuerbescheid, den jeder Eigentümer in Deutschland erhält, voll zum Vermögen gerechnet. Diesen amtlichen Bescheid hat jeder Eigentümer aus Deutschland.

Freigabe & Verfügung

53. Darf die Freigabequittung auf dem elektronischen Weg eingereicht werden?

Die Freigabequittung muss von Hand (nicht digital) unterschrieben werden und anschliessend physisch per Post bei der Gemeinde – zusammen mit den benötigten Unterlagen – eingereicht werden. Die Freigabequittung stellt im formellen Gesuchsverfahren sozusagen einen Ersatz für das Gesuchsdokument dar. Dieses bedarf nach Art. 32 Absatz 2 VRPG zu seiner Gültigkeit einer handschriftlichen Unterschrift. Kommt es zum Beschwerdeverfahren, gehört das gültige «Gesuch» im Original zu den Vorakten.
Korrekterweise ist die Freigabequittung deshalb im Original, also in Papierform, aufzubewahren.

54. Muss die Verfügung eingeschrieben verschickt werden?

Die Verantwortung des korrekten Verfügungsverfahrens liegt bei den Gemeinden. Wenn eine Verfügung mit normaler Post statt eingeschrieben verschickt wird, hat das keine direkten Konsequenzen. In einem allfälligen Beschwerdeverfahren muss die Gemeinde für die Berechnung der Beschwerdefrist die Zustellung belegen können. Gelingt ihr das nicht (weil nicht eingeschrieben verschickt), wird auf die Angaben der Beschwerdeführenden abgestellt. Es empfiehlt sich daher, mindestens in Fällen, die «beschwerdegefährdet» sind (Abweisungen der Gesuche, Kürzungen der Gutscheine) diese eingeschrieben zu verschicken.

Zahlungen & Lastenausgleich

55. Wie funktioniert der Ablauf der Zahlungen an die Institutionen?

Alle Gemeinden müssen ab Periodenstart einen monatlichen Zahlungslauf erstellen. Detaillierte Informationen finden Sie im kiBon-Blog zu den Zahlungen:

56. Wir müssen einen bereits rechtskräftig verfügten Antrag mutieren. Was müssen wir beim erneuten Verfügen beachten?

Wenn eine rechtskräftige Verfügung mutiert wird, muss den Antragsstellenden gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) das rechtliche Gehör gewährt werden.

Führt die Mutation zu einer Erhöhung des Anspruchs oder des ausbezahlten Betreuungsgutscheins, kann wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse der Antragsstellenden auf das rechtliche Gehör verzichtet werden.

Wenn die Gemeinde die Mutation eröffnet und sie zu Ungunsten der Antragsstellenden ausfällt, sollte sie deshalb nicht sofort definitiv verfügen, sondern den Antragstellenden zuerst den Entwurf zuschicken mit einer Frist, bis wann sie sich zum Sachverhalt äussern können, bevor definitiv verfügt wird. Dieser Prozess läuft ausserhalb von kiBon ab.
Beim Verfügen in kiBon bestätigen die Gemeinden mittels Checkbox, dass sie, wenn nötig und angezeigt, das rechtliche Gehör gewährt haben und das Ergebnis in der Verfügung dokumentiert haben.

57. Wir haben ein Gesuch mutiert und die Korrekturen konnten nicht in den Zahlungslauf mit der Institution aufgenommen werden. Wo finden wir den Betrag, den wir von den Eltern zurückfordern/ihnen auszahlen müssen?

In bestimmten Fällen werden Korrekturen nicht im Zahlungslauf übernommen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Betreuungsgutscheine korrigiert werden, weil die finanzielle Situation angepasst oder der Anspruch rückwirkend gesenkt wurde wegen einer Anpassung beim Bedarf. Diese Beiträge müssen den Eltern ausserhalb von kiBon in Rechnung gestellt oder ausbezahlt werden. Auch wenn die Betreuung für einen Zeitabschnitt mutiert wird, der bereits einmal im Zahlungslauf ignoriert wurde, müssen diese Korrekturen direkt mit den Antragsstellenden beglichen werden.

Die Zahlungen werden jedoch in der Zahlungsdatei (Excel) unter «Data» mit dem Status «In Zahlungslauf ignorieren» dargestellt. Im kiBon-Blog zu den Zahlungen finden Sie unter «6. Im Zahlungslauf ignorierte Korrekturzahlungen» eine Anleitung dazu, welche Spalten bei Korrekturzahlungen berücksichtigt werden müssen:

Die aufgeführte Differenz zu bereits ausbezahlten Betreuungsgutscheinen in der Bemerkung in kiBon zeigt unter Umständen nicht den endgültigen Betrag der Rückerstattung resp. der rückwirkenden Auszahlung an und kann sich mit einer allfälligen Folgeverfügung vor einer Zahlung noch verändern. Aus diesem Grund sollte nie auf Basis dieser Bemerkung eine Auszahlung/Rechnungsstellung getätigt werden. Daher ist es wichtig, dass immer die Zahlungsdatei(Excel) als Grundlage für die Auszahlungen/Rechnungsstellung benutzt wird.

58. Wie funktioniert die Abrechnung der Betreuungsgutscheine via Lastenausgleich?

  • Ende Januar zieht der Kanton die Daten für die Abrechnung der Betreuungsgutscheine über den Lastenausgleich aus kiBon. Dies passiert automatisch und die Gemeinden können das Resultat in kiBon in der Rubrik Lastenausgleich einsehen, sobald der Kanton die Daten exportiert hat.
  • Die lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen werden direkt vom Lastenanteil jeder Gemeinde abgezogen und mit der Abrechnung Lastenausgleich verfügt. Die Abrechnung erfolgt für jede Gemeinde einzeln, auch wenn sich mehrere Gemeinden für die Ausgabe der Betreuungs-gutscheine zusammengeschlossen haben.
  • Das Ausfüllen eines revisionstechnischen Kontrollblatts (RtKb) zu Betreuungsgutscheinen ist nicht vorgesehen. Falls Ihre Gemeinde also keine Sozialhilfeabrechnung einreicht, müssen keine zusätzlichen Formulare eingereicht werden.
  • Mutationen, welche das Vorjahr betreffen, sind auch danach noch möglich und sehr wahrscheinlich, da die Institutionen Anpassungen im Betreuungspensum erst bis Ende Gutscheinperiode erfassen müssen.
  • Mutationen, welche erfasst werden, nachdem die Daten exportiert wurden, fliessen in die nächste Lastenausgleichsabrechnung ein.

59. Wie hoch ist der Selbstbehalt der Gemeinden bei den Betreuungsgutscheinen?

Zum Lastenausgleich zugelassen sind die Aufwendungen der Gemeinden, für die gemäss kantonalem Recht ausgerichteten Betreuungsgutscheine abzüglich eines Selbstbehalts. Seit dem Jahr 2022 wird der Selbstbehalt aufgrund der effektiv ausgerichteten Gutscheinkosten berechnet und nicht mehr mithilfe von Durchschnittswerten. Wenn eine Gemeinde z. B. Betreuungsgutscheine im Wert von CHF 200'000 ausgegeben hat, beträgt ihr Selbstbehalt CHF 40'000.

Für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in Kantonszuständigkeit tragen die Gemeinden keinen Selbstbehalt (vgl. Art. 75 FKJV). Damit überprüft werden kann, ob eine Person zu einer vom Selbstbehalt ausgenommenen Personengruppe gehört, ist die ZEMIS-Nr. in kiBon zu erfassen. Der Kanton gleicht einmal pro Jahr die ZEMIS-Nummer mit der Datenbank des Kantons ab. In der Statistik «Details Lastenausgleich Soziales» ist ersichtlich, in welchen Fällen der Selbstbehalt entfällt.

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