Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

FAQ Institutionen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellten Fragen zur Arbeit im Betreuungsgutscheinsystem. Falls Ihre Frage hier nicht beantwortet wird, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

Fachliche Fragen können Sie der Abteilung Familie stellen: info.bg@be.ch; +41 31 633 78 83

Für technische Fragen zu kiBon steht Ihnen der kiBon-Support zur Verfügung: support@kibon.ch; +41 31 378 24 33
 

Inhalt

  • Unterstützung

  • Zulassung zum Betreuungsgutscheinsystem

  • Eingabe in kiBon

  • Anpassungen am Angebot

Unterstützung

1. Welche Hilfsmittel stellt der Kanton für die Institutionen bereit?

  • www.be.ch/betreuungsgutscheine
    Hier finden Leistungserbringer alle grundlegenden Informationen zum Betreuungsgutscheinsystem. U. a. die Formulare um die Zulassung zum Betreuungsgutscheinsystem zu beantragen, einen ausführlichen Flyer, in dem das Betreuungsgutscheinsystem für Kitas und Tagesfamilienorganisationen kurz erklärt wird sowie alle weiteren Hilfsmittel, welche der Kanton zur Verfügung stellt.
  • www.be.ch/bg
    Das Familienportal richtet sich in erster Linie an Erziehungsberechtigte und informiert darüber, welche Gemeinden Betreuungsgutscheine ausgeben und welche Kitas und Tagesfamilienorganisationen Gutscheine entgegennehmen. Erziehungsberechtigte können mit dem Gutscheinrechner die Höhe ihres Gutscheins schätzen.
  • kiBon-Blog
    Bei Fragen zur kiBon hilft der kiBon-Blog weiter. Leistungserbringer finden dort eine online-kiBon-Schulung, relevante Informationen und weitere Tipps und Tricks, welche die Arbeit mit kiBon erleichtern.

Zulassung zum Betreuungsgutscheinsystem

2. Wie funktioniert die Zulassung zum Betreuungsgutscheinsystem?

  • Nur Kitas und Tagesfamilienorganisationen (TFO) mit einer Zulassung als Leistungserbringer zum System dürfen Betreuungsgutscheine als Zahlungsmittel entgegennehmen. Kitas müssen zudem über eine amtliche Betriebsbewilligung vom AIS verfügen.
  • Die Zulassung wird auf Gesuch hin erteilt. Das AIS kontrolliert im Rahmen des Gesuchsverfahrens soweit möglich, ob die Institution die in der Verordnung definierten Zulassungskriterien erfüllt (vgl. Art. 34 FKJV). Dafür wird überprüft, ob die Selbstdeklaration unterschrieben wurde und die Institution somit bestätigt hat die gesetzlich festgelegten Zulassungsbedingungen (im Formular einzeln gelistet) einzuhalten.
  • Kontrolliert wird auch das Tarifreglement, das als Beilage eingereicht werden muss. Im Abschluss wird der Trägerschaft der Entscheid durch Verfügung eröffnet. Wird die Kita oder die TFO zum System zugelassen, erhält sie den Zugang zu kiBon.
     

3. Was heisst «öffentlich zugänglich»? Eine Firma hat bei uns Plätze reserviert. Können wir trotzdem zum Betreuungsgutscheinsystem zugelassen werden?

  • Plätze müssen für alle Kinder offenstehen:
    Damit Erziehungsberechtigte für den Kitaplatz oder den Platz in einer Tagesfamilie, den ihr Kind besetzt, Betreuungsgutscheine beantragen können, muss dieser Platz grundsätzlich allen Kindern offenstehen.
  • Keine Ausschluss-/oder Aufnahmekriterien:
    Im Betriebsreglement der Institution dürfen keine Ausschluss-/oder Aufnahmekriterien definiert werden, welche die Zugänglichkeit des Angebots einschränken. Eine Kita oder TFO darf aber selbstverständlich immer noch eigene Prioritäten bei der Aufnahme von Kindern bei einer bestehenden Warteliste definieren.
  • Keine reservierten Plätze für bestimmte Unternehmen:
    Plätze, welche im Betreuungsgutscheinsystem angeboten werden, dürfen nicht für Familien, welche bei bestimmten Unternehmen arbeiten, reserviert sein. Ein Leistungserbringer kann aber z. B. einzelne Plätze für Unternehmen reservieren und lediglich mit den nicht reservierten Plätzen am Betreuungsgutscheinsystem teilnehmen. Bietet die Kita z. B. 36 Plätze an und sind 10 davon für das Unternehmen fix reserviert, dürfen auf diesen 10 Plätzen keine Gutscheine angerechnet werden.
  • Dasselbe gilt auch für Gemeinden:
    Reserviert die Gemeinde einen Teil der Plätze fix für Kinder von Erziehungsberechtigten, die in der Gemeinde wohnhaft sind, können auf diesen Plätzen keine Betreuungsgutscheine entgegengenommen werden.
     

4. Welche Anforderungen muss unser Tarifreglement erfüllen, damit wir zum Betreuungsgutscheinsystem zugelassen werden?

Grundsätzlich kann eine Kita im Gutscheinsystem ihre Tarife sowie die korrespondierenden Betreuungszeiten frei festlegen. Auch TFO können ihre Tarife grundsätzlich frei bestimmen. Das Tarifreglement ist ein wichtiger Bestandteil des Zulassungsgesuchs und hat immer den aktuellen Stand abzubilden.

Folgende Punkte muss das Tarifreglement von Kitas und TFO zwingend abbilden:

  •  Im Tarifreglement steht, ab wann es gültig ist. Es muss spätestens ab dem Datum, ab dem die Kita/TFO Betreuungsgutscheine annehmen möchte, gelten.
  • Die Tarife sind die gleichen für Kinder mit und ohne Betreuungsgutscheine. Allfällige Rabatte sind aufgeführt.
  • Die Betreuungskosten und die Mahlzeitenkosten werden separat angegeben.
  • Das Tarifreglement gibt Auskunft über die Preise für die Betreuung für alle Altersgruppen und auch für Kinder, welche aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse einen ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand aufweisen, der höhere Betreuungskosten verursacht.
  • Kosten für besondere Leistungen/Module (bspw. Eingewöhnung und Wegbegleitungen, sofern es sich bei der Wegbegleitung um ein bewilligungspflichtiges Angebot handelt, siehe Frage 17) werden separat aufgeführt.
  • allfällige zusätzliche Kosten (Verpflegung, Windeln, Pikettdienst während Kindergarten etc.) werden separat aufgeführt.
  • Unkostenbeiträge dürfen nicht zu den Betreuungskosten gezählt werden.

Hinweis: Der Betreuungsvertrag muss zwingend aufzeigen, welche Betreuung mit Gutscheinen vergünstigt werden kann und welche Kosten für diese anfallen. Für die Betreuung in einer Kita legt der Kanton in Art. 48 FKJV für die Gutscheine fest, welcher Betreuungsumfang in Stunden welchem Betreuungspensum in Prozent entspricht. Nur diese Betreuungszeiten und Kosten dürfen in kiBon erfasst werden.

Ein Mustertarifreglement zur Orientierung für Kitas und TFO mit wichtigen Hinweisen finden Sie hier

5. Unsere Kita hat keinen rollstuhlgängigen Zugang. Werden wir trotzdem als Leistungserbringer zugelassen?

Ein nicht-rollstuhlgängiger Zugang ist per se noch kein Hinweis darauf, ob ein Kind im Rollstuhl in einer Kita betreut werden kann. Ist es aufgrund der Räumlichkeiten Ihrer Kita generell nicht möglich, ein Kind, welches auf einen Rollstuhl angewiesen ist, zu betreuen, können Sie dennoch als Leistungserbringer zugelassen werden. Wichtig ist, dass die Kita bereit ist, die eigene Institution für Kinder mit einem ausgewiesenen Unterstützungsbedarf zu öffnen und mit den entsprechenden Fachstellen zusammenzuarbeiten.

6. Viele unserer Tageseltern haben keine Kapazität, Kinder mit erhöhtem Betreuungs- oder Förderaufwand aufzunehmen. Werden wir trotzdem als Leistungserbringer zugelassen?

Es wird nicht erwartet, dass eine TFO jederzeit in der Lage ist eine geeignete Tagesfamilie zu vermitteln. Ihre Organisation kann eine Zulassung beantragen, auch wenn zurzeit keine freien Kapazitäten dafür vorhanden sind. Es wird allerdings erwartet, dass die angestellten Tagesfamilien grundsätzlich die Bereitschaft mitbringen, Kinder mit erhöhtem Betreuungs- oder Förderaufwand zu betreuen und die TFO darum bemüht ist, gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten eine Lösung zu finden.

7. Können wir den Zuschlag für Kinder mit besonderem Betreuungs- oder Förderbedarf frei festlegen?

Grundsätzlich kann die Kita oder TFO selber entscheiden, wie hoch sie die Tarife für Kinder mit besonderem Betreuungs- oder Förderbedarf ansetzt. Erziehungsberechtigte können eine Pauschale zur Abgeltung der höheren Betreuungskosten beantragen, wenn der Aufpreis mindestens CHF 50 pro Tag (Kita) bzw. mindestens CHF 4.25 pro Betreuungsstunde (TFO) beträgt (Art. 59 FKJV).
Der minimale Zuschlag in einer Kita wird basierend auf 20 Tagen pro Monat berechnet und beträgt somit CHF 1000 bei einem Betreuungspensum von 100%. Er variiert, wenn eine Kita nicht mit 20 Betreuungstagen bzw. 4 Wochen pro Monat rechnet.
Beispiel: Rechnet eine Kita mit 4.1 Wochen pro Monat bzw. 20.5 Tagen pro Monat, muss sie einen Zuschlag von mind. CHF 48.78 (1000/20.5)) verlangen, damit die Erziehungsberechtigten eine Pauschale beantragen können.

8. Wir sind eine kleine Kita, welche auf eine volle Auslastung angewiesen ist. Es wird uns wohl nicht möglich sein, sozial dringliche Fälle rasch aufzunehmen. Werden wir trotzdem als Leistungserbringer zugelassen?

Ja, Ihre Kita kann als Leistungserbringer zugelassen werden. Es ist nicht nötig, einen fixen Betreuungsplatz für Notfälle zu reservieren. Wichtig ist jedoch, dass sozial dringliche Fälle priorisiert und so rasch als möglich aufgenommen werden.

9. Wie wird kontrolliert, ob Kitas und TFO die «orts- und branchenübliche Löhne» einhalten?

Leistungserbringer mit einer Zulassung zum Betreuungsgutscheinsystem müssen die Gesamtarbeitsverträge oder die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten (Art. 49 Abs. 2 SLG). Für die Lohnkontrollen ist das Amt für Wirtschaft zuständig. Die Arbeitsmarktkontrolle Bern (AMKBE) führt die Kontrollen durch. Die Kantonale Arbeitsmarktkommission (KAMKO) nimmt die Beurteilung vor und entscheidet, ob die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Im Fall einer missbräuchlichen Unterbietung der orts- und branchenüblichen Löhne wird das AIS informiert. Es entscheidet dann über geeignete Massnahmen (Auflage oder Entzug der Zulassung zum Betreuungsgutscheinsystem).

Die KAMKO kommuniziert gegen aussen keine Lohngrenzen. Orientierung bringen die Lohnempfehlungen von Kibesuisse, die Lohnskala Stadt Bern sowie der nationale Lohnrechner vom Bundesamt für Statistik.

10. Können selbständige Tagesfamilien oder Organisationen, welche Betreuung bei den Erziehungsberechtigten Zuhause vermitteln (bspw. Nanny-Angebote) eine Zulassung zum Betreuungsgutscheinsystem beantragen?

Es können nur Kitas und Tagesfamilienorganisationen (TFO) als Leistungserbringer im Betreuungsgutscheinsystem zugelassen werden. Selbstständige Tagesfamilien wie auch Vereinigungen von selbständigen Tagesfamilien, (die bei ihnen angeschlossene Tagesfamilien nicht anstellen), können keine Betreuungsgutscheine abrechnen.

11. Unsere Trägerschaft ist bereits mit einer Kita zum Betreuungsgutscheinsystem zugelassen. Müssen wir bei der Eröffnung eines neuen Standortes ein Zulassungsgesuch für diesen Standort einreichen?

Für jeden Standort mit einer Betriebsbewilligung vom Amt für Integration und Soziales muss ein separates Gesuch um Zulassung zum Betreuungsgutscheinsystem gestellt werden. Für jeden zugelassenen Standort wird ein eigener kiBon-Account erstellt.

Eingabe in kiBon

12. Wie müssen wir als Kita die Betreuungspensen in kiBon angeben?

In kiBon wird das monatliche Pensum in Prozent oder Tage erfasst. Beachten Sie dabei die Bestimmungen zur Berechnung der Betreuungseinheit in Art. 48 FKJV. Dort ist festgelegt, wie das vereinbarte Betreuungspensum in Prozent je nach Spanne der nutzbaren Kinderbetreuung berechnet wird (Bsp.: Ab 8 Stunden Betreuung werden 20% anerkannt). Dauern die Module genau 2, 5 oder 8 Stunden gelten jeweils noch die tieferen Betreuungsprozente nach Art. 48 FKJV.
Buchen die Erziehungsberechtigten Betreuungsmodule, muss eine allfällige Kindergartenzeit in Abzug gebracht werden.

Weitere Hinweise zur Erfassung befinden sich direkt in kiBon sowie im kiBon-Blog:

13. Wie müssen wir als TFO die Betreuungspensen in kiBon angeben?

In kiBon muss das monatliche Betreuungspensum in Stunden oder in Prozent sowie die dafür in Rechnung gestellten Betreuungskosten (ohne Verpflegungskosten und Kosten für weitere Leistungen, z.B. für einen Pikettdienst) erfasst werden. Auf dieser Basis berechnet die Gemeinde den Betreuungsgutschein.

In der Platzbestätigung müssen Sie immer das Betreuungspensum und die Kosten für einen ganzen Monat angeben – auch wenn die Betreuungsperiode kürzer ist, weil z.B. der Betreuungsvertrag erst Mitte Monat gestartet hat.

Weitere Hinweise zur Erfassung befinden sich direkt in kiBon sowie im kiBon-Blog:

14. Welche Kosten erfassen wir in der Platzbestätigung?

In der Platzbestätigung geben Sie nur die Betreuungskosten im engeren Sinn an, da mit dem Betreuungsgutschein die Dienstleitung der familienergänzenden Betreuung subventioniert wird. Zur Betreuung zählt das AIS auch die Kosten für die Eingewöhnung, die Wegbegleitung, (sofern es sich bei der Wegbegleitung um ein bewilligungspflichtiges Angebot handelt, siehe Frage 17) oder für Zusatztage – vorausgesetzt, die Institution bietet diese Leistungen an.

Kosten für die Verpflegung oder Windeln stellen Lebenshaltungskosten dar, die auch entstehen würden, wenn das Kind zu Hause betreut würde. Aus diesem Grund zählen sie nicht zu den Betreuungskosten im engeren Sinne und dürfen nicht in kiBon erfasst werden.

Kosten für Pikettdienste während der Kindergartenzeit zählen nicht zu den Betreuungskosten und dürfen ebenfalls nicht in kiBon erfasst werden.

15. In unserer Institution können Erziehungsberechtigte auch Zusatztage resp. Zusatzstunden buchen. Wie erfassen wir dies in kiBon?

Bei Kindern mit Betreuungsgutscheinen müssen die Institutionen in kiBon für jeden Monat die effektiv fakturierten Kosten mit dem dazugehörigen Betreuungspensum angeben. Sofern die Zusatztage resp. Zusatzstunden nicht gratis sind, führen sie somit zu einer Anpassung der Platzbestätigung in kiBon. Welchen Preis Sie im Tarifreglement für zusätzliche Betreuungstage vorsehen, ist Ihnen überlassen. Einzige Anforderung an die Preisgestaltung ist, dass der Preis für alle Kinder derselbe ist, egal ob sie Betreuungsgutscheine erhalten oder nicht.

Kommt ein Kind an zusätzlichen Tagen in die Kita oder bezieht zusätzliche Betreuungsstunden in einer Tagesfamilie, wird der Gutschein angepasst - vorausgesetzt, das anspruchsberechtigte Betreuungspensum wird nicht überschritten. Anpassungen bei der Betreuung müssen spätestens bis Ende Gutscheinperiode erfasst sein. Im kiBon-Blog wird das Vorgehen beschrieben:

16. Erhalten Erziehungsberechtigte Betreuungsgutscheine für die Eingewöhnung der Kinder in der Institution?

Ja, sofern sie die weiteren Voraussetzungen für einen Betreuungsgutschein erfüllen. Kitas und TFO müssen die Platzbestätigung ab Beginn der Eingewöhnung ausstellen, damit sie vergünstigt wird. Sie setzen ein Häkchen in der Platzbestätigung bei der Frage, ob das Kind zuerst eingewöhnt wird. Es müssen mehrere Zeitabschnitte/Betreuungspensen erfasst werden, wenn nach der Eingewöhnung das vereinbarte Betreuungspensum und die Kosten ändern. Weitere Informationen finden Sie in folgendem kiBon-Blog:

Hat die Eingewöhnung in der vorherigen Gutscheinperiode begonnen, kann sie in der neuen Periode nur bestätigt werden, wenn sie am 1. August noch nicht abgeschlossen war. Findet die Eingewöhnung z.B. in den Monaten Juni/Juli 24 statt und ist bis Ende Juli abgeschlossen, kann die Eingewöhnung in der Platzbestätigung ab 1. August 24 nicht mehr bestätigt werden. Damit Betreuungsgutscheine ausbezahlt werden können, muss der Antrag rechtzeitig vor Start der Eingewöhnung in der Gutscheinperiode 2023/2024 eingereicht werden.

17. Erhalten Erziehungsberechtigte Betreuungsgutscheine für die Wegbegleitung, die wir als Kita anbieten?

Kitas steht es grundsätzlich auch frei, keine Wegbegleitung anzubieten.
Falls Sie jedoch als Kita eine Wegbegleitung anbieten, können Sie als Institution zwischen zwei Varianten wählen. Ob es sich bei der Wegbegleitung um ein bewilligtes Angebot handelt, hängt davon ab ob die Wegbegleitung mit Betreuungsgutscheinen abgegolten wird:

Variante 1:
In unserer Kita ist die Wegbegleitung Teil des bewilligten Angebots. Hierfür können Erziehungsberechtigte Betreuungsgutscheine erhalten.

  • Die Wegbegleitung ist Teil des bewilligten Angebots. Damit müssen die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf den Betreuungsschlüssel (Art. 15 FKJV) und die Annahme der Betreuungsgutscheine (Art. 34 FKJV) auch für die Wegbegleitung gelten.
  • Der Betreuungsschlüssel muss sowohl für die begleiteten Kinder als auch in der Kita jederzeit eingehalten werden.
  • Die Wegbegleitung wird zur Betreuungszeit gemäss Art. 48 FKJV gerechnet (Zeit in Kita + Wegbegleitung) und kann in kiBon erfasst werden. Dies muss auch auf dem Tarifreglement ersichtlich sein.


Variante 2:
In unserer Kita ist die Wegbegleitung nicht Teil des bewilligten Angebots. Deshalb können Erziehungsberechtigte auch keine Betreuungsgutscheine erhalten.

  • Die Wegbegleitung findet ausserhalb des bewilligten Angebots sowie ausserhalb der Betreuungszeit statt. Weil nicht die pädagogische Arbeit im Vordergrund steht, kann für die Wegbegleitung vom Betreuungsschlüssel gemäss Art. 15 FKJV abgesehen werden.
  • Die Wegbegleitung kann nicht zur Betreuungszeit nach Art. 48 FKJV gerechnet werden. Für die Wegbegleitung können Sie keine Betreuungsgutscheine entgegennehmen.
  • Die Institutionen kommunizieren den Erziehungsberechtigten, dass während dieser Zeit der Betreuungsschlüssel nicht eingehalten wird. Die Wegbegleitung muss im Betreuungsvertrag zwischen der Kita und den Erziehungsberechtigten explizit geregelt werden. Dabei müssen die besonderen Voraussetzungen bezüglich Betreuungsschlüssel und Betreuungsgutscheinen festgehalten werden. Dies auch zum Schutz der Mitarbeitenden.

18. Wir betreuen Kinder mit einer sprachlichen Indikation. Was müssen wir beachten?

Bei Vorliegen einer sprachlichen Indikation hat die Betreuung durch einen geeigneten Leistungserbringer in der Amtssprache zu erfolgen, in der das betroffene Kind der Förderung bedarf (Art. 41 Abs. 3 FKJV). Bei der Platzbestätigung eines Kindes müssen Sie dies mittels Checkbox bestätigen.
In einer Kita muss die Sprachförderung auf Deutsch oder Französisch (die Sprache, welche später in der Schule gesprochen wird) erfolgen.
Wird das Kind in einer Tagesfamilie betreut, muss die Tagesfamilienorganisation sicherstellen, dass sich die vermittelte Betreuungsperson für die Aufgabe der Sprachförderung eignet und mindestens das Sprachniveau von C1 in der künftigen Schulsprache erreicht.

19. Ein Kind hat eine sprachliche Indikation und wird aufgrund von Ferien/Krankheit kurzzeitig weniger als 40% betreut. Wie gehen wir vor, damit der Betreuungsgutschein nicht unterbrochen wird?

Wenn ein Kind aufgrund von Ferien/Krankheit weniger als 40% betreut wird, passen Sie die Betreuung für diesen Monat entsprechend an. Mehr Informationen zu Mutationen einer Platzbestätigung finden Sie in folgendem kiBon-Blog:

Die Gemeinde kann anschliessend mittels Checkbox gewähren, dass der Betreuungsgutschein für diesen Monat nicht unterbrochen wird. Sie finden das konkrete Vorgehen im kiBon-Blog zur sozialen und sprachlichen Indikation:

20. Wie geben wir Rabatte (bspw. Mitarbeiter- oder Geschwisterrabatte) in kiBon ein?

Es ist erlaubt im Betreuungsgutscheinsystem Rabatte zu erteilen. Wichtig ist, dass Sie bei der Platzbestätigung in kiBon den effektiv verrechneten Tarif – also den Tarif abzüglich Rabatt – eingeben. Rabatte müssen auf dem Tarifreglement ersichtlich sein und die günstigeren Tarife müssen unabhängig davon gelten, ob eine Familie Gutscheine erhält oder nicht.

21. Können TFO Betreuungsgutscheine für die Nachtbetreuung annehmen?

Übernachtet ein Kind bei der Tagesfamilie, werden pro Nacht pauschal zwei Betreuungsstunden angerechnet; muss das Kind während der Nacht intensiv betreut werden, so können diese effektiven Betreuungsstunden zusätzlich angerechnet werden (Art. 49 FKJV).

22. Unsere TFO verlangt höhere Preise für die Betreuung am Wochenende. Wie erfassen wir diese Betreuung in kiBon?

Sie sind in Ihrer Preisgestaltung frei und können für die Betreuung am Sonntag eine Pauschale oder höhere Kosten pro Stunde verlangen.
In kiBon geben Sie pro Monat das Total der Betreuungsstunden an und die in Rechnung gestellten Kosten für diese Stunden.

23. Wie berechnen wir das Betreuungspensum bei Kindergartenkinder?

Kitas und Tagesfamilien dürfen die Zeit, die ein Kind im Kindergarten verbringt, nicht an das vereinbarte Betreuungspensum anrechnen (vgl. Art. 50 FKJV). Wenn Sie mit Betreuungsmodulen arbeiten, müssen Sie die Kindergartenzeit von der vollen Moduldauer abziehen.

Beispiel für externen Kindergartenbesuch: eine Familie hat das Betreuungsmodul von 7:00 -12:00 Uhr gebucht (=5h). Das Kind besucht in dieser Zeit während 3.5 h den Kindergarten. Dies ergibt eine Betreuungsdauer von 5h-3.5h = 1.5h. Gemäss Art. 48 FKJV entsprechen diese 1.5h einem Betreuungspensum von 5%. In kiBon dürfen Sie für das Betreuungsmodul der Familie nur ein Betreuungspensum von 5% eintragen.

Bei Kindern, die den Kindergarten in einer Kita mit einem integrierten privaten Kindergartenangebot besuchen, werden vom vereinbarten Betreuungspensum während den Schulwochen pauschal 30 Prozentpunkte abgezogen (vgl. Art. 50 Abs. 2 FKJV). Dies, um auch in diesen Fällen der Kindergartenzeit angemessen Rechnung zu tragen, obwohl eine klare Abgrenzung in diesen Konstellationen kaum möglich ist.

Kosten für Pikettdienste während der Kindergartenzeit müssen gesondert ausgewiesen
und in Rechnung gestellt werden. Für diese Kosten werden keine Betreuungsgutscheine ausgegeben, d. h. die Kosten dürfen nicht in kiBon erfasst werden.

24. Wie gehen wir mit unterschiedlichen Betreuungszeiten während den Ferien und der Schulzeit bei Kindergartenkindern um?

Wenn in den Schulferien ein höheres Pensum vereinbart wird, muss dies in kiBon so eingetragen werden.
In der Platzbestätigung kann das Pensum für unterschiedliche Zeitabschnitte erfasst werden. Ist das Betreuungspensum in den Ferien im Voraus bekannt, können Sie es bereits in kiBon eingeben. Steht das effektive Pensum erst später fest, muss die Platzbestätigung mutiert werden. Mehr Informationen zu Mutationen einer Platzbestätigung finden Sie in folgendem kiBon-Blog:

Kitas und TFO können mit den Erziehungsberechtigten auch ein durchschnittliches Pensum vereinbaren. Der Jahresdurchschnitt kann anhand folgender Formel berechnet werden:

 

25. Ab wann gilt ein Kind als eingeschult (bereits ab 1.8. – oder erst ab Mitte August)?

Gemäss Art. 8 des Volksschulgesetzes (VSG) beginnt der Kindergarten bzw. das Schuljahr administrativ am 1. August.
Ein Kind, welches nach den Sommerferien per Mitte August in den Kindergarten eintritt, zählt deshalb bereits ab dem 1. August als Kindergartenkind und erhält für die ganze Periode den entsprechenden Betreuungsgutschein für Kindergartenkinder. Ein Kind, welches nach den Sommerferien per Mitte August in die Schule (1. Klasse) eintritt, zählt bereits ab dem 1. August als Schulkind und hat in einer Kita keinen Anspruch mehr auf einen Betreuungsgutschein.
Tritt ein Kind ein Jahr später in das erste Kindergartenjahr ein (Rückstellung) zählt das Kind als Vorschulkind.

26. Welchen Einfluss haben gesetzliche Feiertage und Schliesstage (Betriebsferien, Teamweiterbildungen) auf die Erfassung der Betreuung in kiBon und den Betreuungsgutschein?

In kiBon tragen Sie das vereinbarte Pensum und die Vollkosten für die Betreuung vor Abzug des Betreuungsgutscheins ein - gemäss Rechnung an die Erziehungsberechtigten. Die meisten Kitas verrechnen einen monatlichen Tarif, in dem Betriebsferien, Feiertage und andere Schliesstage (z. B. für Teamweiterbildungen) bereits berücksichtigt werden. Weil sich in diesen Fällen in Monaten mit Schliesstagen nichts an der Rechnung ändert, muss auch die Platzbestätigung nicht angepasst werden. Kitas, die an Schliesstagen oder in den Ferien keine oder tiefere Betreuungskosten verlangen, müssen die Platzbestätigung anpassen.

27. Unsere Kita hat an mehr/weniger als 240 Tagen im Jahr geöffnet. Hat das einen Einfluss auf den Betreuungsgutschein?

Nein. Um den Gutschein pro Monat zu ermitteln wird bei einem Betreuungspensum von 100 Prozent immer mit 20 Tagen gerechnet - ganz egal, an wie vielen Tagen pro Jahr die Institution geöffnet hat und mit welchem Faktor die Kita rechnet um die Monatspauschale zu bestimmen.

28. Eine Familie hat den Betreuungsvertrag gekündigt und bringt ihr Kind bis Vertragsende nicht mehr in unsere Kita. Was müssen wir beachten?

Wird das Betreuungsverhältnis aufgelöst, muss in kiBon bei der Betreuung das Enddatum des Vertrages ergänzt werden. Wenn das Kind noch vor Vertragsende aufhört die Kita zu besuchen, müssen die Erziehungsberechtigten eine Abwesenheit erfassen, wenn das Kind mehr als 30 Kalendertage am Stück fehlt. Für die ersten 30 Tage wird weiterhin ein Gutschein ausbezahlt. Ab dem 31. Tag müssen Erziehungsberechtigte vollumfänglich für die Kosten, welche bis zum Vertragsende anfallen, aufkommen.

29. Ein Kind kommt schon länger nicht mehr zu uns – obwohl der Betreuungsvertrag noch läuft. Was müssen wir beachten?

  • Bei einer Abwesenheit des Kindes ab 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen (z. B. aufgrund einer längeren Reise), wird die Auszahlung des Betreuungsgutscheins unterbrochen. Die weiterhin anfallenden Kosten, um den Betreuungsplatz freizuhalten, gehen vollumfänglich zu Lasten der Erziehungsberechtigten. Die Erziehungsberechtigten müssen diese Abwesenheit mit einer Mutation in kiBon melden (vgl. Art. 71 Abs. 1 FKJV). Wenn der Betreuungsvertrag beendet wird, muss die Kita/TFO ein Enddatum im Register Betreuung setzen. Kann die familienergänzende Betreuung des Kindes aus Gründen, die beim Leistungserbringer liegen (bspw. Betriebsferien einer Kita oder die eigene Ferienabwesenheit der Tagesfamilie, nicht erfolgen, werden diese Kalendertage nicht als Abwesenheit gerechnet.
  • Fehlt das Kind aufgrund von Krankheit oder Unfall oder einem anderen unverschuldeten
    und vorübergehenden Grund, wird weiterhin ein Betreuungsgutschein ausbezahlt, sofern auch der Elternbeitrag weiterhin geschuldet ist (vgl. Art. 71 Abs. 2 FKJV). Gewährt die Kita/TFO bei Krankheit einen ermässigten Tarif, muss sie die Kosten in der Platzbestätigung anpassen.

Anpassungen am Angebot

30. Wir möchten unser Tarifreglement anpassen – wie gehen wir vor?

Kitas und TFO können ihre Tarife frei festlegen. Sie müssen Anpassungen des Tarifreglements jedoch frühzeitig dem AIS melden. Das in Ihrem Dossier zur Zulassung abgelegte Tarifreglement hat immer den aktuellen Stand abzubilden.

Wenn Sie Anpassungen vornehmen, müssen Sie das anpasste Tarifreglement, noch bevor Sie es den Erziehungsberechtigten vorlegen, an info.bg@be.ch schicken.

Haben Sie konkrete Fragen zu einer Anpassung, bitten wir Sie diese in der Begleitmail anzubringen, zusammen mit dem Screenshot oder Hinweis auf die überarbeitete Passage.

Anpassungen am Tarifreglement können auf Beginn einer neuen Gutscheinperiode per 1. August oder auch während des Jahres gemacht werden. Die Erziehungsberechtigten müssen jedoch frühzeitig über die Änderung informiert werden, damit die Kündigungsfrist eingehalten werden kann.

31. Wir werden von einer anderen Trägerschaft übernommen, was müssen wir beachten?

Wechselt bei einer Kita/TFO die Trägerschaft, hat dies eine Anpassung der Betriebsbewilligung zur Folge. Melden Sie sich dafür bei der Fachabteilung Bewilligung und Aufsicht (info.kita@be.ch). Neben der Bewilligung wird auch die Verfügung für die Zulassung zum Betreuungsgutscheinsystem angepasst.

Damit alle notwendigen Anpassungen rechtzeitig vorgenommen werden können, muss der Wechsel früh genug auch an info.bg@be.ch gemeldet werden:

  • Die neue Trägerschaft füllt das Zulassungsformular aus und gibt an, ab wann sie die Kita/TFO übernimmt. Unter «Allgemeine Bemerkungen» kann sie anmerken, dass die Institution unter alter Trägerschaft bereits über eine Zulassung zum Gutscheinsystem verfügt.
  • Die neue Trägerschaft muss ebenfalls entweder das Tarifreglement einreichen, oder bestätigen, wenn das bisherige Tarifreglement vollständig übernommen wird.

In den meisten Fällen muss in kiBon aus Datenschutz- und Verfahrensgründen eine neue Institution eröffnet werden per Datum des Trägerschaftswechsels – selbst wenn der Name und ein Grossteil des Personals gleichbleiben und auch die Preise nicht (sofort) ändern. Am Einfachsten ist es, wenn der Wechsel auf die neue Periode hin stattfindet und frühzeitig gemeldet wird, da dann bereits ausgestellte Platzbestätigungen nicht mutiert werden müssen.

32. Wir haben unseren Namen geändert, was müssen wir beachten?

Wenn die Kita oder die Trägerschaft den Namen ändert, hat dies eine Anpassung der Betriebsbewilligung zur Folge. Melden Sie sich dafür bei der Fachabteilung Bewilligung und Aufsicht (info.kita@be.ch). Neben der Bewilligung wird auch die Verfügung für die Zulassung zum Betreuungsgutscheinsystem angepasst.

33. Wir ziehen um, was müssen wir beachten?

Wenn die Kita oder die TFO den Standort ändert, hat dies eine Anpassung der Betriebsbewilligung zur Folge. Melden Sie sich dafür bei der Fachabteilung Bewilligung und Aufsicht (info.kita@be.ch). Neben der Bewilligung wird auch die Verfügung für die Zulassung zum Betreuungsgutscheinsystem angepasst.

34. Wir müssen einen Kita-Standort/die TFO schliessen. Wie ist das Vorgehen in Bezug auf das Betreuungsgutscheinsystem?

Wenn eine Kita schliesst, wird die Betriebsbewilligung aufgehoben. Melden Sie sich dafür bei der Fachabteilung Bewilligung und Aufsicht (info.kita@be.ch).

Das AIS setzt in kiBon bei der Institution ein Enddatum. Die Institutionen müssen bestehende Platzbestätigungen beenden.

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