Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

Aufsicht und Bewilligung

Kindertagesstätten

Kindertagesstätten müssen gewissen Anforderungen genügen und über eine amtliche Bewilligung verfügen. Dafür sorgen wir vom Amt für Integration und Soziales (AIS).

Wer braucht eine Kita-Bewilligung?

Eine Trägerschaft muss für jede ihrer Kitas vor der Aufnahme des Betriebs eine Bewilligung haben. Neu werden Bewilligungen nicht mehr an die Kita-Leitung, sondern an die Trägerschaft ausgestellt.
Als Kita gilt (unabhängig von der selbst gewählten Bezeichnung) jedes Betreuungsangebot, das mehrere Kinder ausserhalb eines Privathaushaltes betreut oder mehr als fünf Betreuungsplätze innerhalb eines Privathaushaltes anbietet, sofern diese Betreuung tagsüber und regelmässig erfolgt. «Regelmässig» ist dabei definiert als mehr als drei Stunden an einem Tag oder mehr als sechs Stunden pro Woche.

Welche Anforderungen müssen für den Erhalt einer Bewilligung erfüllt sein?

Die Mindestanforderungen an Kindertagesstätten sind in der Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) festgehalten.

  • FKJV (Stand 01.01.2024)

  • Vortrag zur Teilrevision FKJV (Stand 01.01.2024)

  • Vortrag FKJV (Stand 2021)

  • Auswertungstabelle Konsultation Teilrevision FKJV

Neue Kitas

Sie eröffnen eine neue Kita? Geben Sie auf der Plattform Sirona alle notwendigen Informationen ein, laden Sie die dazugehörigen Dokumente hoch und reichen Sie das Gesuch online ein. Sind alle Vorgaben erfüllt, wird die Bewilligung in der Regel innerhalb von vier Wochen ausgestellt. Für den Beitritt zum Betreuungsgutscheinsystem muss ein separates Gesuch gestellt werden.

Für Ihr Gesuch stellen wir Ihnen verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung:

Welche Änderungen müssen dem AIS gemeldet werden?

Meldepflichtig sind alle wesentlichen Änderungen der Organisation oder des Betriebs:

  • Erweiterung, Adress-, Namensänderung oder Einstellung des Betriebs.
  • Wechsel der Leitungsperson.
  • Wechsel, Adress- oder Namensänderung der Trägerschaft.
  • Bewilligungsrelevante Veränderung der Platzzahl.
  • Längere Ausfälle (ab 6 Monaten) von Leitungspersonen, z.B. wegen Mutterschaft oder Krankheit.
  • Änderungen des pädagogischen Konzepts.
  • Ausserordentliche Ereignisse, die den Betrieb oder das Wohl der Kinder wesentlich beeinträchtigen können, sowie damit zusammenhängende Massnahmen.
  • Schwere Grenzverletzungen oder ein entsprechender Verdacht sowie damit zusammenhängende Massnahmen.

Bitte melden Sie Änderungen, wenn immer möglich, genügend früh im Voraus.

Weitere Informationen

Tagesfamilien

Informationen für Tagesfamilien

Wer ist meldepflichtig?

Personen, die

  • Kinder unter zwölf Jahren
  • gegen Entgelt
  • regelmässig tagsüber
  • in ihrem Haushalt betreuen,

gelten als Betreuungspersonen in Tagesfamilien und sind meldepflichtig.

Betreuungspersonen in Tagesfamilien können sich von einer Tagesfamilienorganisation anstellen lassen, oder selbstständig tätig sein. Für Betreuungspersonen, die sich von einer Tagesfamilienorganisation anstellen lassen, erfolgt die Meldung über die Tagesfamilienorganisation. Betreuungsgutscheine können nur für die Betreuung in Tagesfamilien mit Anschluss an eine Tagesfamilienorganisation ausgerichtet werden.

Wenn sie sich keiner Tagesfamilienorganisation anschliessen möchten, melden sie ihr Betreuungsangebot mindestens einen Monat im Voraus unter folgendem Link:

Informationen für Tagesfamilienorganisationen

Wer braucht eine Bewilligung?

Ab dem 1. Januar 2024 gilt für Tagesfamilienorganisationen eine Bewilligungspflicht. Als Tagesfamilienorganisation gilt, wer die regelmässige Betreuung von Kindern durch die bei ihnen angestellten Betreuungspersonen in Tagesfamilien vermittelt.

Das Gesuch um eine Bewilligung kann für bereits vor dem 1. Januar 2024 bestehende TFO bis spätestens am 30. Juni 2025 unter untenstehendem Link eingereicht werden. Spätestens am 31. Dezember 2025 muss jede Tagesfamilienorganisation über eine Bewilligung verfügen.

Neue TFO müssen vor Aufnahme der Tätigkeit über eine Bewilligung verfügen.

  • Der Link steht noch nicht zur Verfügung

Welche Anforderungen müssen für den Erhalt einer Bewilligung erfüllt sein?

Die Anforderungen zum Erhalt einer Bewilligung sind in der Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) festgehalten.

Wer kann die Bewilligung beantragen?

Die Einreichung des Gesuchs um Bewilligung für eine Tagesfamilienorganisation muss durch eine Person erfolgen, die nachweislich im Namen der TFO handeln kann. Um dies überprüfen zu können, findet in einem ersten Schritt eine Identifikationsprüfung statt.

Für die Identifikation wird ein BE-Login-Zugang benötigt, der auf eine persönliche sichere Geschäftsadresse lautet. Das Login ist persönlich und kann nicht geteilt werden.

  • Der Link steht noch nicht zur Verfügung

Meldepflichten der Tagesfamilienorganisationen

Welche Ereignisse sind meldepflichtig?

  • festgestellte Mängel oder Schwierigkeiten bei der Tagesfamilienbetreuung, denen nicht mehr angemessen begegnet werden kann und die sich nicht im Rahmen der arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis der TFO oder einvernehmlich durch die Aufsichtsstelle beheben lassen,
  • Kündigung von Anstellungsverhältnissen mit Betreuungspersonen aufgrund von Mängeln oder Schwierigkeiten.
  • Wesentliche Änderungen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen betreffen

Ereignis melden (info.tagesfamilien@be.ch)

Meldungen zur Leumundsüberprüfungen

Zur Leumundsüberprüfung müssen neue Betreuungsangebote in Tagesfamilien dem AIS spätestens einen Monat vor Aufnahme des geplanten Betreuungsverhältnisses gemeldet werden. Dem AIS gemeldet werden müssen:

  • Alle Betreuungspersonen in Tagesfamilien
  • alle weiteren, volljährigen zum Haushalt gehörenden Personen, die in die Betreuung involviert sind

Zusätzlich müssen sämtliche Mitarbeitende der Tagesfamilienorganisationen (TFO) die in den folgenden Bereichen tätig sein werden, vor ihrer Anstellung beim AIS gemeldet werden:

  • Geschäftsführung TFO
  • Vermittlung
  • Aufsicht
  • Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien

Das online Meldeformular sowie weitere Informationen zur Leumundsüberprüfung finden sie hier

Aufsichtsintrumente

Leumundsüberprüfung Neuanstellungen Betreuungspersonal

Aufgrund der Revision der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO ) ist das AIS neu als kantonale Aufsichtsbehörde für die Leumundsprüfung des Personals im Bereich familienergänzender Kinderbetreuung zuständig. Dies beinhaltet sowohl die Überprüfung des Leumunds bei Neuanstellungen, sowie auch die jährliche Überprüfung aller Mitarbeitenden.

Die jährliche Überprüfung aller Mitarbeitenden erfordert noch weitere Abklärungen durch die für das Strafregister zuständigen Stellen. Aufgrund der grossen Anzahl an Abfragen in diesem Bereich, wird hier noch nach einer technischen Lösung gesucht, die es ermöglicht, Sammelabfragen einzureichen. Sobald eine geeignete Lösung gefunden wurde, werden die Betreuungsinstitutionen vom AIS informiert.

Die Leumundsüberprüfung bei Neuanstellungen kann per 1. Dezember 2023 vom AIS übernommen werden.

Um einen möglichst reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, stellt das AIS folgendes Merkblatt zum Vorgehen bei Neuanstellungen zur Verfügung.

Bitte melden Sie uns sämtliche Neuanstellungen, mittels untenstehendem elektronischen Bestellformular. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die nicht direkt in der Betreuung arbeiten. Ausgenommen sind verantwortliche Personen der Trägerschaft, die keinen Kontakt zu den Kindern haben.

Damit die Abfrage bei der KOST reibungslos und automatisiert ablaufen kann, ist eine einheitliche Beschriftung unverzichtbar. Fehlerhaft hochgeladene Formulare können nicht bearbeitet werden. Die Formulare werden an Sie retourniert und müssen erneut hochgeladen werden.

Sobald wir Ihre Anfrage erhalten haben, werden wir die Behördenauszüge einfordern und die Betreuungsinstitutionen schnellstmöglich über das Ergebnis informieren.

Aufsichtsrechtliche Meldung

Aufsichtsrechtliche Meldungen können dazu beitragen, dass Schwierigkeiten und Missstände in Betreuungseinrichtungen frühzeitig erkannt und behoben werden.

Alle Personen, die Kenntnis von aufsichtsrelevanten Umständen oder Ereignissen haben, sind meldeberechtigt.

Sie können die Meldung schriftlich (info.kita@be.ch / info.tagesfamilien@be.ch) oder auch telefonisch beim AIS eingeben (031 636 98 78).

Seite teilen