Kindertagesstätten
Kindertagesstätten müssen gewissen Anforderungen genügen und über eine amtliche Bewilligung verfügen. Dafür sorgen wir vom Amt für Integration und Soziales (AIS).
Wer braucht eine Kita-Bewilligung?
Eine Trägerschaft muss für jede ihrer Kitas vor der Aufnahme des Betriebs eine Bewilligung haben. Neu werden Bewilligungen nicht mehr an die Kita-Leitung, sondern an die Trägerschaft ausgestellt.
Als Kita gilt (unabhängig von der selbst gewählten Bezeichnung) jedes Betreuungsangebot, das mehrere Kinder ausserhalb eines Privathaushaltes betreut oder mehr als fünf Betreuungsplätze innerhalb eines Privathaushaltes anbietet, sofern diese Betreuung tagsüber und regelmässig erfolgt. «Regelmässig» ist dabei definiert als mehr als drei Stunden an einem Tag oder mehr als sechs Stunden pro Woche.
Welche Anforderungen müssen für den Erhalt einer Bewilligung erfüllt sein?
Die Mindestanforderungen an Kindertagesstätten sind in der Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) festgehalten.
FKJV (Stand 01.01.2024)
Vortrag zur Teilrevision FKJV (Stand 01.01.2024)
Vortrag FKJV (Stand 2021)
Auswertungstabelle Konsultation Teilrevision FKJV
Neue Kitas
Sie eröffnen eine neue Kita? Geben Sie auf der Plattform Sirona alle notwendigen Informationen ein, laden Sie die dazugehörigen Dokumente hoch und reichen Sie das Gesuch online ein. Sind alle Vorgaben erfüllt, wird die Bewilligung in der Regel innerhalb von vier Wochen ausgestellt. Für den Beitritt zum Betreuungsgutscheinsystem muss ein separates Gesuch gestellt werden.
Für Ihr Gesuch stellen wir Ihnen verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung:
Anerkannte Ausbildungsabschlüsse für die Mitarbeit in Kitas mit Betreuungsverantwortung
Anforderungen an Leitungspersonen
Selbstverpflichtungserklärung (Vorlage)
Ausbildungsvereinbarung (Vorlage)
Welche Änderungen müssen dem AIS gemeldet werden?
Meldepflichtig sind alle wesentlichen Änderungen der Organisation oder des Betriebs:
- Erweiterung, Adress-, Namensänderung oder Einstellung des Betriebs.
- Wechsel der Leitungsperson.
- Wechsel, Adress- oder Namensänderung der Trägerschaft.
- Bewilligungsrelevante Veränderung der Platzzahl.
- Längere Ausfälle (ab 6 Monaten) von Leitungspersonen, z.B. wegen Mutterschaft oder Krankheit.
- Änderungen des pädagogischen Konzepts.
- Ausserordentliche Ereignisse, die den Betrieb oder das Wohl der Kinder wesentlich beeinträchtigen können, sowie damit zusammenhängende Massnahmen.
- Schwere Grenzverletzungen oder ein entsprechender Verdacht sowie damit zusammenhängende Massnahmen.
Bitte melden Sie Änderungen, wenn immer möglich, genügend früh im Voraus.
Orts- und branchenübliche Arbeitsbedingungen
Die Kantonale Arbeitsmarktkommission (KAMKO) besteht aus Vertretern beider Sozialpartner und der Verwaltung. Gemäss Arbeitsmarktgesetz hat die KAMKO den Auftrag, im bernischen Arbeitsmarkt die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu prüfen. Das betrifft auch die Kitas, da diese gemäss Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten müssen. Bestandteil der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen sind auch die Löhne. Die KAMKO hat diesbezüglich Lohngrenzen für verschiedene Funktionen und Alterskategorien festgelegt.
Kontakt bei Fragen zur Präsentation/Lohngrenzen: marcos.feijoo@be.ch
Kontakt bei Fragen zur Zulassung zum Betreuungsgutscheinsystem: info.bg@be.ch
Weitere Informationen
Tagesfamilien
Informationen für Tagesfamilien
Wer ist meldepflichtig?
Personen, die
- Kinder unter zwölf Jahren
- gegen Entgelt
- regelmässig tagsüber
- in ihrem Haushalt betreuen,
gelten als Betreuungspersonen in Tagesfamilien und sind meldepflichtig.
Betreuungspersonen in Tagesfamilien können sich von einer Tagesfamilienorganisation anstellen lassen, oder selbstständig tätig sein. Für Betreuungspersonen, die sich von einer Tagesfamilienorganisation anstellen lassen, erfolgt die Meldung über die Tagesfamilienorganisation. Betreuungsgutscheine können nur für die Betreuung in Tagesfamilien mit Anschluss an eine Tagesfamilienorganisation ausgerichtet werden.
Wenn sie sich keiner Tagesfamilienorganisation anschliessen möchten, melden sie ihr Betreuungsangebot mindestens einen Monat im Voraus unter folgendem Link:
Informationen für Tagesfamilienorganisationen
Wer braucht eine Bewilligung?
Ab dem 1. Januar 2024 gilt für Tagesfamilienorganisationen eine Bewilligungspflicht. Als Tagesfamilienorganisation gilt, wer die regelmässige Betreuung von Kindern durch die bei ihnen angestellten Betreuungspersonen in Tagesfamilien vermittelt.
Das Gesuch um eine Bewilligung kann für bereits vor dem 1. Januar 2024 bestehende TFO bis spätestens am 30. Juni 2025 unter untenstehendem Link eingereicht werden. Spätestens am 31. Dezember 2025 muss jede Tagesfamilienorganisation über eine Bewilligung verfügen.
Neue TFO müssen vor Aufnahme der Tätigkeit über eine Bewilligung verfügen.
- Der Link steht noch nicht zur Verfügung
Welche Anforderungen müssen für den Erhalt einer Bewilligung erfüllt sein?
Die Anforderungen zum Erhalt einer Bewilligung sind in der Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) festgehalten.
FKJV (Stand 01.01.2024)
Vortrag zur Teilrevision FKJV (Stand 01.01.2024)
Auswertungstabelle Konsultation Teilrevision FKJV
Wer kann die Bewilligung beantragen?
Die Einreichung des Gesuchs um Bewilligung für eine Tagesfamilienorganisation muss durch eine Person erfolgen, die nachweislich im Namen der TFO handeln kann. Um dies überprüfen zu können, findet in einem ersten Schritt eine Identifikationsprüfung statt.
Für die Identifikation wird ein BE-Login-Zugang benötigt, der auf eine persönliche sichere Geschäftsadresse lautet. Das Login ist persönlich und kann nicht geteilt werden.
- Der Link steht noch nicht zur Verfügung
Meldepflichten der Tagesfamilienorganisationen
Welche Ereignisse sind meldepflichtig?
- festgestellte Mängel oder Schwierigkeiten bei der Tagesfamilienbetreuung, denen nicht mehr angemessen begegnet werden kann und die sich nicht im Rahmen der arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis der TFO oder einvernehmlich durch die Aufsichtsstelle beheben lassen,
- Kündigung von Anstellungsverhältnissen mit Betreuungspersonen aufgrund von Mängeln oder Schwierigkeiten.
- Wesentliche Änderungen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen betreffen
Ereignis melden (info.tagesfamilien@be.ch)
Meldungen zur Leumundsüberprüfungen
Zur Leumundsüberprüfung müssen neue Betreuungsangebote in Tagesfamilien dem AIS spätestens einen Monat vor Aufnahme des geplanten Betreuungsverhältnisses gemeldet werden. Dem AIS gemeldet werden müssen:
- Alle Betreuungspersonen in Tagesfamilien
- alle weiteren, volljährigen zum Haushalt gehörenden Personen, die in die Betreuung involviert sind
Zusätzlich müssen sämtliche Mitarbeitende der Tagesfamilienorganisationen (TFO) die in den folgenden Bereichen tätig sein werden, vor ihrer Anstellung beim AIS gemeldet werden:
- Geschäftsführung TFO
- Vermittlung
- Aufsicht
- Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien
Die Meldeformulare zur Leumundsüberprüfung erübrigen sich, da nach einer erfolgten Meldung einer Betreuungsperson via Jaxforms die Leumundsüberprüfungen von Seiten AIS direkt durchgeführt wird.
Aufsichtsinstrumente
Leumundsüberprüfung
Aufgrund der Revision der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO ) ist das AIS neu als kantonale Aufsichtsbehörde für die Leumundsprüfung des Personals im Bereich familienergänzender Kinderbetreuung zuständig. Dies beinhaltet sowohl die Überprüfung des Leumunds bei Neuanstellungen, sowie auch die jährliche Überprüfung aller Mitarbeitenden.
Leumundsüberprüfung Neuanstellung
Um einen möglichst reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, stellt das AIS folgendes Merkblatt zum Vorgehen bei Neuanstellungen zur Verfügung. Das untenstehende elektronische Bestellformular betrifft lediglich Mitarbeiter von Kindertagesstätten. Die Meldeformulare zur Leumundsüberprüfung für Tagesfamilienorganisationen erübrigen sich, da nach einer erfolgten Meldung einer Betreuungsperson via Jaxforms die Leumundsüberprüfungen von Seiten AIS direkt durchgeführt wird.
Bitte melden Sie uns sämtliche Neuanstellungen, mittels untenstehendem elektronischen Bestellformular. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die nicht direkt in der Betreuung arbeiten. Ausgenommen sind verantwortliche Personen der Trägerschaft, die keinen Kontakt zu den Kindern haben.
Damit die Abfrage bei der KOST reibungslos und automatisiert ablaufen kann, ist eine einheitliche Beschriftung unverzichtbar. Fehlerhaft hochgeladene Formulare können nicht bearbeitet werden. Die Formulare werden an Sie retourniert und müssen erneut hochgeladen werden.
Sobald wir Ihre Anfrage erhalten haben, werden wir die Behördenauszüge einfordern und die Betreuungsinstitutionen schnellstmöglich über das Ergebnis informieren.
Jährliche Leumundsüberprüfung
Sobald die jährliche Leumundsüberprüfung fällig ist, wird das AIS Kontakt aufnehmen.
Um einen möglichst reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, stellt das AIS folgendes Merkblatt zum Vorgehen bei der jährlichen Leumundsüberprüfung zur Verfügung. Dieses Merkblatt jährliche Leumundsüberprüfung erübrigt sich für Tagesfamilienorganisationen, da via Jaxforms die Leumundsüberprüfungen von Seiten AIS direkt durchgeführt wird.
Aufsichtsrechtliche Meldung
Aufsichtsrechtliche Meldungen können dazu beitragen, dass Schwierigkeiten und Missstände in Betreuungseinrichtungen frühzeitig erkannt und behoben werden.
Alle Personen, die Kenntnis von aufsichtsrelevanten Umständen oder Ereignissen haben, sind meldeberechtigt.
Sie können die Meldung schriftlich (info.kita@be.ch / info.tagesfamilien@be.ch) oder auch telefonisch beim AIS eingeben (031 636 98 78).