Betriebe, die ambulante oder stationäre Leistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung anbieten, benötigen eine Betriebsbewilligung. So können wir eine gute Qualität der Gesundheitsbetriebe im Kanton gewähren.
Die bewilligungspflichtigen Betriebe lassen sich grob wie folgt unterteilen:
Stationärer Bereich
- Heime und Tagesstätten
- Privatapotheken der Heime und Spitäler
- Spitalapotheken
- stationären Suchteinrichtungen
- Blutlager
Ambulanter Bereich
- Apotheken (öffentliche und Privatapotheken der Ärztinnen und Ärzte)
- Drogerien
- Rettungsdienste
- Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex-Organisationen).
Spitex-Organisationen
Spitäler
Damit ein Spital überhaupt seinen Betrieb aufnehmen darf, benötigt es eine Betriebsbewilligung des Kantons. Die Betriebsbewilligung ist ein gesundheitspolizeiliches Instrument, d.h. Patientinnen und Patienten, die sich in einem Spital behandeln lassen bzw. lassen müssen, sollen Gewähr haben, dass das Spital über die für seine Tätigkeit notwendige Infrastruktur und das zum Betrieb notwendige Personal verfügt.
Rettungsdienste
Damit ein Rettungsdienst überhaupt seinen Betrieb aufnehmen darf, benötigt er eine Betriebsbewilligung des Kantons. Die Betriebsbewilligung ist ein gesundheitspolizeiliches Instrument, d.h. Patientinnen und Patienten, die einen Rettungsdienst beanspruchen müssen, sollen Gewähr haben, dass die eingesetzten Fahrzeuge und Fluggeräte über die für ihren Einsatz notwendige Ausstattung verfügen und mit Personal betrieben werden, das über die notwendigen Fähigkeiten verfügt.
Bewilligungsbehörde für die Rettungsdienste ist das Gesundheitsamt.
Rettungsdienste mit Betriebsbewilligung
Richtlinien Betriebsbewilligung für Rettungsdienste innerkantonal
Richtlinien Betriebsbewilligung für Rettungsdienste ausserkantonal
Betriebsbewilligungen Apotheken und Drogerien
Pflege- und Wohnheime
Betriebsbewilligung Pflege- und Wohnheime
Empfehlungen für das Vorgehen bei hygienisch relevanten Problemkeimen in Langzeitpflegeeinrichtungen
Institutionen im Kinder- und Jugendbereich
Betriebsbewilligungen
Für Betriebsbewilligungen für besondere Volksschulen ist ab 1. Januar 2022 die Bildungs- und Kulturdirektion zuständig. Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) und unter folgendem Link:
Für Betriebsbewilligungen für stationäre Leistungen (Kinder- und Jugendeinrichtungen) ist ab 1. Januar 2022 die Direktion für Inneres und Justiz zuständig. Weitere Informationen erhalten Sie beim Kantonalen Jugendamt (KJA) unter folgendem Link:
Behindertenheime
Betreiberinnen und Betreiber eines Heimes für geistig und/oder körperlich behinderte Menschen, benötigen von uns eine Betriebsbewilligung.
Betriebsbewilligung Heime
Sie finden alle Dokumente auf dieser Seite:
Betriebsbewilligung Private Haushalte
Sie finden alle Dokumente auf dieser Seite:
Aufsicht
Sie finden alle Dokumente auf dieser Seite:
Stationäre Einrichtungen und Private Haushalte der Suchthilfe
Betriebsbewilligung für private Haushalte
Private Haushalte, die erwachsene Personen mit einem sucht- und psychosozialbedingten Betreuungsbedarf aufnehmen, unterstehen einer Betriebsbewilligungspflicht. Als privater Haushalt gilt der Haushalt einer Familie, einer familienähnlichen Wohngemeinschaft oder einer Einzelperson, die nicht mehr als drei Personen zur Betreuung und Pflege aufnehmen. Wenn ein Privater Haushalt mit einer anerkannten Familienplatzorganisation im Suchtbereich zusammenarbeiten will, kann er sich betreffend Bewilligungsgesuch direkt an die gewünschte Organisation wenden.
Sie finden alle Dokumente auf dieser Seite:
Stationäre Einrichtungen
Stationäre Institutionen, die erwachsene Personen mit einem sucht- und psychosozialbedingten Betreuungsbedarf aufnehmen, unterstehen einer Betriebsbewilligungspflicht.
Für die Erteilung von Betriebsbewilligungen an Institutionen massgebend sind die Anforderungen zum Erhalt einer Betriebsbewilligung für Wohnheime, die sich auf die Artikel 66 und 66a des Sozialhilfegesetzes und die Artikel 7 bis 13 der Heimverordnung abstützen.
Die Anforderungen zum Erhalt einer Betriebsbewilligung für Wohnheime dienen dem Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner, indem durch die vorgegebenen Anforderungen Rahmenbedingungen für eine angemessene Qualität des Angebots geschaffen werden.
Betriebsbewilligung für stationäre Einrichtungen
Sie finden alle Dokumente auf dieser Seite: