Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

Laufende Rechtsetzungsverfahren

Hier finden Sie Informationen und Erläuterungen zu ausgewählten Rechtsetzungsverfahren.

  • Zu den Vernehmlassungsverfahren und Konsultationen

Teilrevision Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV; BSG 860.31)

Am 1. Januar 2024 traten das neue Gesetz sowie die neue Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG und BLV) in Kraft. Seither läuft die vierjährige Einführungszeit (Art. 67 Abs. 1 BLG). Bei der Anwendung der neuen Rechtsgrundlagen hat sich in der Praxis gezeigt, dass in einigen Bereichen Justierungsbedarf besteht. Mit der vorliegenden Teilrevision sollen folgende Themen in der BLV angepasst werden, um den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen im Vollzug noch besser gerecht werden zu können:

  • Subsidiarität: Konkretisierung der gesetzlich verankerten Subsidiarität (Art. 20 Abs. 2 BLG)
  • Wohnheime als Spitex-Organisationen: Definition der Fälle, in denen eine Zulassung als Spitex-Organisation nicht zweckmässig oder unverhältnismässig ist. Dies erfordert eine indirekte Anpassung der SLV.
  • Erbrachte Leistungen durch Angehörige: Präzisierung der bestehenden Regelung
  • Patientenbeteiligung: Befreiung von über 65-jährigen Personen, die in einem Wohnheim («Behindertenheim») oder in einer anderen betreuten kollektiven Wohnform (sog. «privater Haushalt») leben gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 EV ELG und Ergänzungsleistungen beziehen (indirekte Anpassung der SLV) 

 

Die Konsultation dauert bis am 17. Dezember 2025.

Teilrevision Spitalversorgungsgesetz (SpVG)

Das Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11) soll teilrevidiert werden

Einerseits liegt das Ziel darin, die lückenhaften, mangelhaften gesetzlichen Grundlagen anzupassen, so dass der Regierungsrat rasch finanzielle Unterstützungsmassnahmen (in Form von Bürgschaften und Darlehen) beschliessen kann, wenn ein für die Versorgung der Berner Bevölkerung unverzichtbares Listenspital (oder ein solches Listengeburtshaus) in einen Liquiditätsengpass geraten sollte.

Andererseits soll die Grundlage für eine digitale Gesundheitsplattform für den Kanton Bern geschaffen werden. Der Regierungsrat soll ermächtigt werden, eine solche Gesundheitsplattform zu bezeichnen und ein Klinikinformationssystem für diese Gesundheitsplattform festzulegen. Damit soll die Zusammenarbeit zwischen den Spitälern erleichtert, Synergien genutzt und letztlich die Effizienz gesteigert werden. Es geht somit um digital vernetzte, patientenzentrierte und zukunftsorientierte Gesundheitsversorgung.

Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2027 in Kraft gesetzt werden. Am 11. Juni 2025 hat der Regierungsrat die GSI ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Es dauert vom 19. Juni bis 19. September 2025. Die Dokumente finden Sie hier:

Teilrevision der Gesundheitsverordnung (GesV)

Die Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV; BSG 811.111) soll teilrevidiert werden. Im Vordergrund stehen Anpassungen an neue Bestimmungen des Bundesrechts im Heilmittelbereich. Daneben ist das Impfen in Apotheken ein zentrales Anliegen der vorliegenden Revision.

Die GSI hat zu dieser Teilrevision ein Konsultationsverfahren durchgeführt, das am 11. Mai 2025 geendet hat. Die Dokumente finden Sie hier:

Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV)

Der Grosse Rat gibt dem Regierungsrat im Sozialhilfegesetz die Möglichkeit, die Sozialdienste zur Nutzung eines festgelegten Fallführungssystems zu verpflichten. In der Folge hat der Grosse Rat einem Objektkredit für die Beschaffung, Realisierung und Einführung des «Neuen Fallführungssystems im Kanton Bern (NFFS)» zugestimmt.

Mit der vorliegenden Teilrevision der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) soll als dritter Schritt die Pflicht der Trägerschaften der Sozialdienste zur Nutzung des vom Amt für Integration und Soziales (AIS) festgelegten Fallführungssystems geschaffen werden. Zudem sollen Regelungen bezüglich einer Betriebsorganisation und der Finanzierung der Betriebs- und Weiterentwicklungskosten von NFFS ab 1. Januar 2029 über den Lastenausgleich Soziales verankert werden.

Ferner soll indirekt die Kantonale Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 (KKVV; BSG 842.111.1) teilrevidiert werden, weil der für die Ausrichtung der Prämienverbilligung notwendige Datentransfer zwischen den Sozialdiensten und dem Amt für Sozialversicherungen (ASV) neu über NFFS stattfinden soll.

Die GSI hat zu dieser Teilrevision ein Konsultationsverfahren durchgeführt, das am 8. April 2025 geendet hat. Die Dokumente finden sie hier:

Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV)

Der Regierungsrat hat am 17. September 2025 die Änderung der Verordnung vom 24. November 2021 über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV; BSG 860.22)zur Umsetzung der Motion 152-2023 Patzen beschlossen. Gleichzeitig werden die Tagesschulverordnung angepasst und weitere Anpassungen an der FKJV vorgenommen, wo sich in der praktischen Umsetzung der geltenden Bestimmungen Änderungsbedarf gezeigt hat. Die Änderungen treten mit Beginn der nächsten Gutscheinperiode am 1. August 2026 in Kraft.

Die entsprechenden Dokumente zum Beschluss des Regierungsrats finden Sie hier:

Sozialhilfegesetz (SHG)

Das Gesetz  vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) soll totalrevidiert werden. Mit dieser Vorlage werden die gesetzlichen Grundlagen für eine Modernisierung der technischen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen der Sozialhilfe im Kanton Bern geschaffen. Für das Projekt «Neues Fallführungssystem im Kanton Bern (NFFS)» werden die dafür notwendigen datenschutzrechtlichen Grundlagen geschaffen. In Umsetzung der vom Grossen Rat im September 2019 überwiesenen Motion «Selbstbehalt setzt wirksame Anreize bei der wirtschaftlichen Hilfe» wird ein Selbstbehalt für die wirtschaftliche Hilfe eingeführt. Zudem wird die Aufsicht über die Sozialdienste neu organisiert. Die «Fachstelle Sozialrevisorat (FASR)» der GSI wird mit Aufsichtskompetenzen über die Sozialdienste ausgestattet. Die wirtschaftliche Hilfe bleibt im Umfang unverändert und orientiert sich weiterhin an den SKOS-Richtlinien. Die Änderungen sollen auf den 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzt werden

Der Regierungsrat hat das überarbeitete Sozialhilfegesetz (SHG) an seiner Sitzung vom 23. April 2025 für die Lesungen im Grossen Rat freigegeben.

 

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