Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

Interkantonale Verrechnung von Sozialhilfeleistungen

Welcher Kanton ist für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständig und wie werden die Kosten interkantonal verrechnet?

Sozialhilferechtliche Zuständigkeit gemäss ZUG

Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist grundsätzlich der Wohnkanton zuständig. 

Verfügt die bedürftige Person über keinen Unterstützungswohnsitz, obliegt die Zuständigkeit dem Aufenthaltskanton.

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)

Das ZUG regelt die sozialhilferechtliche Zuständigkeit und Kostentragung im interkantonalen Verhältnis. Der Kommunikations- und Zahlungsverkehr zwischen den Kantonen erfolgt über uns als zuständige kantonale Amtsstelle.

  • Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)

Melde- und Abrechnungsfristen der Gemeinden an das Amt für Integration und Soziales (AIS)

  • Unterstützungsanzeigen: sobald als möglich
  • Notfälle: sofort (in Form einer Unterstützungsanzeige)
  • Abrechnungen: binnen 30 Tagen jeweils nach Ablauf des Kalendervierteljahres (gemäss Bruttosystem)

Formulare zur interkantonalen Verrechnung

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