Mitarbeitende des Sozialdienstes haben das Sozialhilfegeheimnis zu wahren, soweit dieses nicht entfällt. Unter gewissen Voraussetzungen sind sie zur Weitergabe von Informationen an Behörden und Privatpersonen berechtigt und/oder verpflichtet.
Mustervollmacht SHG
Das Sozialhilfegesetz geht von einer dreistufigen Informationsbeschaffung aus:
- Zuerst bei der betroffenen Person selbst,
- dann gestützt auf die gesetzlichen Auskunftspflichten und Mitteilungsrechte von Behörden und Personen,
- zuletzt gestützt auf die Vollmacht.