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Umstellung Finanzierungsmodell
Wie werden die durch die Institutionen erbrachten Leistungen erfasst? Gibt es eine Möglichkeit über eine Schnittstelle die monatlichen Leistungen zu erfassen?
Institutionen können die entsprechenden Angaben manuell in AssistMe erfassen. Alternativ steht eine Schnittstelle zur Verfügung, die es erlaubt, alle Angaben jeweils pro Monat in AssistMe einzulesen. Das Konzept zur Schnittstelle wird den Institutionen zur Verfügung gestellt.
Wie erfolgt die Freigabe der Leistung beim Menschen mit Behinderungen und was sind die Prozesse, falls eine gesetzliche Vertretung involviert ist?
Die Freigabe erfolgt direkt durch den Menschen mit Behinderung. Je nach individueller Situation übernimmt die Beistandschaft oder die Vertretung Abrechnung diese Aufgabe. Sobald die Institution die Leistungen des Monats erfasst und eingereicht hat, versendet AssistMe eine Benachrichtigung mit der Pendenz. Wenn nach 30 Tagen keine Freigabe erfolgt ist, wird eine Nachricht als Mahnung versendet.
Welche Möglichkeiten bestehen für neue Leistungserbringende, die bisher keinen Leistungsvertrag mit dem Kanton haben?
Anbieter, die bisher über keine Finanzierung durch einen Leistungsvertrag verfügt haben, können z.B. als Assistenzdienstleister auftreten. Sie haben eine Meldepflicht beim AIS und müssen im AssistMe erfasst werden.
Wie steuert der Kanton die Anzahl der Plätze im System?
Die beschränkte Finanzierung durch Leistungsverträge wird mit dem BLG aufgehoben. Die Steuerung erfolgt im BLG über die Anerkennung der versorgungsrelevanten Plätze.
Wie funktioniert der ambulante Leistungsbezug und wird dafür auch eine Infrastrukturpauschale gewährt?
Das BLG macht eine Unterscheidung der Abgeltung je nach Qualifikationsstufe (erforderlich und im Leistungsbezug ausgewiesen). Assistenzdienstleistende müssen deshalb im AssistMe erfasst und die angebotenen Qualifikationsstufen anschliessen freigeschaltet werden. Die Stunden müssen pro Monat eingegeben werden. Bei Dienstleistern wird für nicht personale Leistungen ein Zuschlag in einem definierten Rahmen gewährt (z.B. für die Administration und das Büro). Eine Infrastrukturpauschale per se ist nicht vorgesehen, da die Leistungen ja ambulant erbracht werden.
Gibt es einem Mahnprozess im neuen System?
Der Prozess kann von den Institutionen gestaltet werden und bleibt weiterhin bei ihnen. Das AIS kann abgesehen von der Abgeltung der personalen Leistung im AssistMe in diesem Punkt keine Unterstützung leisten, da wie - heute z.B. beim Tarif - Zahlungen ausserhalb des AIS betroffen sind. Im äussersten Fall müsste bei Nichtbezahlung die Platzierung diskutiert werden.
Bedarfsermittlung
Wie lange dauert der Prozess von der Anmeldung im AssistMe bis zur Leistungsgutsprache?
Sofern alle erforderlichen Unterlagen eingereicht und die von Seiten der Gesuchstellenden geforderten Prozessschritte zeitnahe erledigt werden, entscheidet das AIS in der Regel innerhalb von 3 Monaten über eine Leistungsgutsprache.
Was geschieht, wenn sich der Unterstützungsbedarf von Menschen mit Behinderungen verändert?
Verändert sich der Unterstützungsbedarf wesentlich, so ist
dies sowohl von den Menschen mit Behinderungen wie auch von den Leistungserbringern elektronisch oder postalisch dem AIS zu melden. Mit der schriftlichen Meldung der Änderung müssen Unterlagen beigelegt werden, welche die Wesentlichkeit belegen. Eine Änderung ist dann wesentlich, wenn sie ununterbrochen drei Monate angedauert hat und voraussichtlich dauerhaft ist.
Zu den wesentlichen Änderungen zählen insbesondere Änderung bei der IV-, UV-, MV-Rente oder der HE und Änderung des allgemeinen Gesundheitszustandes. Das AIS prüft, ob die Änderung wesentlich ist und Auswirkungen auf den individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf hat. Trifft dies zu, verfügt das AIS eine neue Leistungsgutsprache. Unter Umständen kann dazu eine teilweise oder vollständige Bedarfsermittlung erforderlich sein.
Wenn die Änderung dagegen keine nennenswerte Auswirkung auf den individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf hat, wird keine neue Leistungsgutsprache verfügt.
Was geschieht, wenn Menschen mit Behinderungen das AHV Alter erreichen?
Beim Übertritt ins AHV Alter gilt eine Besitzstandwahrung über die bis dahin ausbezahlten Leistungen.
Im AHV Alter kann einmalig eine Bedarfsermittlung durchgeführt werden. Verändert sich anschliessend der Unterstützungsbedarf wesentlich, kommen die im Altersbereich zugelassenen Methoden der Bedarfsermittlung und Finanzierung zum Tragen.
Was geschieht, wenn der MmB die im IHP gesteckten Ziele erreicht?
Erreicht ein MmB seine im IHP gesteckten Ziele und verändert sich dadurch der Unterstützungsbedarf wesentlich, so ist
dies dem AIS zu melden (s. "Was geschieht, wenn sich der Unterstützungsbedarf von Menschen mit Behinderungen verändert?").
Das AIS entscheidet anschliessend, ob die Änderung eine Überprüfung des individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs und eine neue Leistungsgutsprache
erfordert.
Wo wird die Bedarfsermittlung durchgeführt, wenn ein Mensch mit Behinderungen an unterschiedlichen Orten arbeitet und wohnt?
Wenn ein Mensch mit Behinderungen in einem Wohnheim lebt und auswärts arbeiten geht, wird die Bedarfsermittlung durch das Wohnheim durchgeführt. Jedoch wird der externen Werkstätte der Bogen «Arbeit und Bildungsaufgaben» zur Ermittlung des Bedarfs am Arbeitsplatz zugestellt. Der durch die Werkstätte ausgefüllte Fragebogen geht zurück an das Wohnheim und wird von diesem in AssistMe hinterlegt.
Bei Menschen mit Behinderungen, welche privat wohnen, wird die Bedarfsermittlung durch die Fachstelle individuelle Bedarfsermittlung (FiB) durchgeführt.
Wie kann die Präsenz von Nachtwachen abgerechnet werden?
Bei der Bedarfsermittlung mit IHP können Massnahmen, die nachts ausgeführt werden müssen und einem Ziel zugeordnet sind, als personale Leistungen erfasst werden. Nach erfolgter Leistungsgutsprache können diese abgerechnet werden.
Wozu dient der Bogen J im IHP?
Mit dem Zusatzbogen J besteht im IHP die Möglichkeit, selbst- und fremdverletzende Verhaltensweisen zu erfassen, welche besondere Massnahmen (insbesondere hinsichtlich der Infrastruktur und Sicherheitsdispositive) erfordern. Der Bogen J gilt als möglicher Indikator für einen Bedarf nach einem Intensivbetreuungsplatz.
Ob dies tatsächlich zutrifft, wird von der Bedarfsprüfungsstelle (BPS) und der Fachstelle Intensivbedarf des AIS geprüft.
Wann erfolgt die Bedarfsermittlung bei MmB, die privat wohnen und eine Tagesstätte in einem Wohnheim besuchen?
Die Bedarfsermittlungen der privat wohnenden MmB, die eine Tagesstätte in einem Wohnheim besuchen, sind zum Zeitpunkt der Überführung des Wohnheims geplant. Falls diese MmB einen dringenden Bedarf ausserhalb des Bereiches Tagesstätte haben, ist eine frühere Bedarfsermittlung möglich. Jedoch verbleibt die Tagesstätte im alten Finanzierungsmodus, bis die Institution als Ganzes überführt wird.
Wenn eine Tagesstätte keinen Leistungsvertrag (LV) hat oder zusätzliche Plätze ausserhalb des LV anbietet, kann der FiB der Auftrag für Bedarfsermittlungen erteilt werden, unabhängig vom Zeitpunkt der Überführung der Institution. Die Durchführung der Bedarfsermittlungen muss in diesen Fällen durch die Tagesstätte finanziert werden.
Zeitpunkt der Überführung
Wer bestimmt, in welcher Reihenfolge die Bewohnerinnen und Bewohner von Wohnheimen in das neue Finanzierungssystem überführt werden?
Die GSI hat für jede Institution das Zeitfenster festgelegt, während dem die Überführung stattfindet (Faktenblatt Kalender der Überführungsphasen für Institutionen). Es liegt in der Verantwortung der Institution, den Ablauf zu planen und die Einzelheiten zu definieren. Die Finanzierung des Aufenthalts ist für alle Bewohnerinnen und Bewohner gesichert. Der Zeitpunkt der Überführung ist deshalb von untergeordneter Bedeutung.
Gilt der Besitzstand für Altersrentnerinnen und Altersrentner auch, wenn die Überführung nach Erreichen des Referenzalters stattfindet?
Ja, der Besitzstand gilt auch dann. Wer schon bisher Leistungen der Behindertenhilfe bezogen hat, wird in das neue Finanzierungssystem überführt und profitiert vom Besitzstand (Art. 4 Abs. 2 BLG).
Wer bestimmt, in welcher Reihenfolge Menschen mit Behinderungen, die privat wohnen, zur Bedarfsermittlung zugelassen werden?
Menschen mit Behinderungen, die privat wohnen, werden in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zur Bedarfsermittlung zugelassen. Weil die Kapazitäten für die Bedarfsermittlung begrenzt sind, können sich längere Wartezeiten ergeben.
Haben Bewohnerinnen und Bewohner von Wohnheimen, die künftig privat wohnen möchten, die Möglichkeit frühzeitig, d.h. nicht erst wenn ihre Institution für die Überführung vorgesehen ist, zur Bedarfsermittlung zugelassen zu werden?
In Einzelfällen ist dies möglich. Gegebenenfalls kann ein ausführlich begründetes Gesuch beim AIS eingereicht werden.
Verschiedenes
Sind BLG-Leistungen steuerpflichtig?
Die gestützt auf das BLG ausgerichteten Leistungen gelten steuerrechtlich als Auslagenersatz. Sie sind deshalb nicht steuerpflichtig. Das gilt auch für den Freibetrag nach Art. 39 der Verordnung über die Leis-tungen für Menschen mit Behinderungen (BLV).
Gibt es eine Wartefrist?
Für personale Leistungen, die in Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen und Tagesstätten bezogen werden, gibt es keine Wartefrist. Anders sieht es für die von Assistenzpersonen und Assistenzdienstleistenden erbracht Assistenzleistungen (Art. 5 BLG) aus. Sie stehen in den ersten 5 Jahren nach dem Umzug in den Kanton Bern nicht zur Verfügung (Art. 36 BLV).
Was gilt bei einem zivilrechtlichen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern?
Der Kanton, bei dem sich zum Zeitpunkt des Eintritts in das Wohnheim der zivilrechtliche Wohnsitz befand, ist für die Finanzierung zuständig (nach den Modalitäten des Kantons Bern). An der Zuständigkeit der Finanzierung ändert sich auch dann nichts, wenn der zivilrechtliche Wohnsitz später in den Kanton Bern verlegt wird. Weitere Informationen zu IVSE
Erhalten Beistandspersonen eine Entschädigung für ihren Aufwand?
Im Falle einer umfassenden Beistandschaft und Vertretungsbeistandschaft mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit werden die Beistandspersonen pro Mandat mit einer einmaligen Pauschale von 560 Franken für ihren Aufwand in der Einführungszeit entschädigt (Art. 92 BLV). Diese Aufzählung ist abschliessend.
Können Beistandspersonen Assistenzleistungen erbringen?
Private Beistandspersonen sind grundsätzlich berechtigt, Assistenzleistungen zu erbringen (Art. 28 BLG). Der entsprechende Arbeitsvertrag muss durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigt werden (Art. 57 Abs. 1 Buchstabe b) BLV). Nicht zugelassen sind Berufsbeistandspersonen.