Zusammen mit unseren Partnern sorgen wir für eine kostendeckende Spitalfinanzierung.
Krankenversicherer und Kanton übernehmen die Kosten für die stationären Spitalleistungen gemeinsam.
Die Tarife werden zwischen Leistungserbringern und Versicherern ausgehandelt. Wir finanzieren 55% aller stationären Hospitalisationen gemäss Art. 49a KVG und 20% aller stationären Hospitalisationen gemäss Art. 14 bis IVG.
Die Spitalrechnungen können mit dem Tool elektronische Rechnungsverarbeitung eRV empfangen, geprüft und bezahlt werden. Damit die eingesetzte Software die verschiedenen Prüfphasen beanstandungslos durchlaufen kann, müssen folgende Punkte zwingend eingehalten werden:
Um Klarheit bezüglich der Abrechnung von Spitalleistungen ab dem 1. Januar 2021 zu schaffen, haben wir provisorische Tarife verfügt.
Benötigen die Tarifpartner einen (neuen) provisorischen Tarif, können sie eine entsprechende Festsetzung bei uns beantragen. Es ergeben sich folgende Übersichtslisten der von den Leistungserbringern in Rechnung gestellten Tarife:
Übersicht stationäre Spitaltarife 2023 Kanton Bern (Stand 23.05.2023)
Übersicht stationäre Spitaltarife 2022 Kanton Bern (Stand 23.05.2023)
Verfügung provisorische Spitaltarife 2023
Verfügung provisorische Spitaltarife 2022
Der Anteil des Kantons Bern gemäss Artikel 49a Absatz 2 KVG beträgt 55 Prozent.
Referenztarife ausserkantonale Versorger (Spitäler, Psychiatrie, Rehabilitation)
Ab dem 1. Januar 2023 gilt die schweizweit gültige Liste mit 18 Gruppen von primär ambulant durchzuführenden Eingriffen. Das BAG hat die Krankenpflege- Leistungsverordnung entsprechend angepasst (KLV). Der Kanton Bern stützt sich für das Jahr 2023 bezüglich der grundsätzlich ambulant durchzuführenden Eingriffe und der Ausnahmekriterien auf diese Liste (siehe Link unten).
Stationär erbrachte Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 KVG). Der Kanton Bern wird die Wirtschaftlichkeit stationärer Behandlungen mit der Einführung der erweiterten Liste prüfen. Er wird sich nur dann an den Behandlungskosten beteiligen, wenn besondere Umstände, vorliegen, welche eine stationäre Durchführung, gemäss der unten beigefügten Ausnahmekriterien, des Eingriffs erfordern und rechtfertigen. Diese Massnahmen korrigieren Fehlanreize im heutigen Tarifsystem.
Der Kanton Bern ist bestrebt den Prozess möglichst einfach zu halten und verzichtet daher auf eine ex ante Prüfung bzw. Kostengutsprache.
Die Entscheidung ob nach einem ambulant geplanten Eingriff eine Entlassung nach Hause möglich ist, trifft weiterhin der behandelnde Arzt auf Basis nachvollziehbarer medizinischer Kriterien.
Anhang 1a KLV ab 01.01.23
Nicht mehr aktuelle Listen:
Liste ambulant durchzuführender Untersuchungen und Behandlungen Version 0.2 ab 01.01.22
Liste ambulant durchzuführender Untersuchungen und Behandlungen Version 0.1 ab 01.07.21
Ausnahmekriterien Version 0.2 ab 01.01.22
Krankenversicherer sind verpflichtet, die erbrachten Leistungen der Grundversicherung auch bei säumigen Prämienzahlern zu vergüten.
Im Gegenzug übernehmen wir bei Vorliegen eines Verlustscheines oder eines gleichwertigen Rechtstitels 85% der entsprechenden Prämienausstände.
Ein Merkblatt dazu finden Sie auch auf der Webseite der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ)
Mit dem teilrevidierten Spitalversorgungsgesetz (SpVG) und der teilrevidierten Spitalversorgungsverordnung (SpVV) müssen die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler seit dem 1. Januar 2022 die Löhne ihrer Chefärztinnen und Chefärzte transparent machen. Die Spitäler müssen hierzu die Löhne der Chefärztinnen und Chefärzte gegenüber der GSI offenlegen. Sie müssen zudem die arbeitgeberseitigen Beiträge an die berufliche Vorsorge der Chefärztinnen und Chefärzte ausweisen.
Die GSI veröffentlicht in anonymisierter Form, wie sich die Chefärztinnen und Chefärzte auf Lohnbandbreiten à 100'000 CHF verteilen, und weist pro Lohnbandbreite den durchschnittlichen Lohn sowie die durchschnittlichen arbeitgeberseitigen Beiträge an die berufliche Vorsorge aus. Dies gibt Aufschluss darüber, wo sich das Gros der Chefärztinnen und Chefärzte mit welchem Lohn befindet und wo eher Einzelpersonen anzutreffen sind.
Damit wird die am 22. November 2018 vom Grossen Rat angenommene Motion 131-2018 «Schluss mit überhöhten Chefarztlöhnen!» (Marti, SP Bern) umgesetzt.