Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

Ärztinnen und Ärzte

Im Kanton Bern sorgen Ärztinnen und Ärzte für die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Nachsorge von Krankheiten und gesundheitliche Beeinträchtigungen.

Ärztinnen und Ärzte stehen im Dienst der Gesellschaft und der Gesundheit. Sie haben sich moralischen und ethischen Grundsätzen bei ihrem Handeln verpflichtet.

  • Genfer Deklaration des Weltärztebundes

Die Vielzahl an Krankheiten und Behandlungsmöglichkeiten wird in verschiedene Fachgebiete aufgeilt. Diese sind unter anderem

  • Allgemeinmedizin und Innere Medizin
  • Anästhesie und Chirurgie
  • Psychotherapie und Psychiatrie
  • Radiologie
  • Rehabilitative Medizin

Das Studium dauert sechs Jahre und wird mit dem Staatsexamen abgeschlossen. Eidgenössisch diplomierte Ärztinnen und Ärzte sind zunächst zur Arbeit als Assistenzärztinnen und Assistenzärzte in Spitälern und Arztpraxen befugt.

Die Weiterbildung zum Facharzt dauert je nach Fachgebiet zwischen drei und acht Jahre nach dem Studienabschluss. Für einen Facharzttitel muss zudem eine Facharztprüfung abgelegt werden. Danach darf sich der Arzt „Facharzt für ⟨Fachgebiet⟩“ nennen.

Notfalldienst

Wer als praktizierender Arzt oder praktizierende Ärztin in der Arztpraxis mit notwendiger Berufsausübungsbewilligung fachlich eigenverantwortlich Patientinnen und Patienten behandelt, ist verpflichtet, am allgemeinen Notfalldienst teilzunehmen. Die Verpflichtung gilt unabhängig von einer allfälligen Mitgliedschaft beim für die Organisation des Notfalldienstes zuständigen Bezirksverein und/oder in der Aerztegesellschaft des Kantons Bern (BEKAG).

Meldung der Notfalldienst Ersatzabgabe durch die Bezirksvereine 

Die Organisatoren des ambulanten Notfalldienstes informieren die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion in einer jährlichen Zusammenstellung über die Höhe und die Verwendung der erhobenen Ersatzabgaben sowie über die Anzahl der von der Notfalldienstleistung befreiten oder ausgeschlossenen Fachpersonen einschliesslich der Gründe dafür (Gesundheitsgesetz (GesG) Art. 30c Ziff. 3). Die Meldung hat einmal pro Kalenderjahr an den Kantonsärztlichen Dienst zu erfolgen. Dazu ist die untenstehende Excel-Tabelle zu verwenden.

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