Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

Neuen Zulassungsbedingungen um zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abzurechnen

Gerne präzisieren wir die neuen Zulassungsbedingungen, um zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abzurechnen.

Folgende Information gilt nur für Ärzte die neu ab 1.1.2022 im Kanton Bern zu Lasten der OKP abrechnen wollen. Bitte entschuldigen Sie, wenn die Information bis anhin nicht klar genug war.

Ab 1.1.2022 benötigen Gesundheitsfachpersonen, die neu ihre Tätigkeit im Kanton Bern in eigener fachlicher Verantwortung und zu Lasten der OKP abrechnen wollen, nicht nur eine kantonale Berufsausübungsbewilligung (BAB), sondern zusätzlich eine kantonale Zulassung als Leistungserbringer*In zu Lasten der OKP.
Für Ärzte die bereits im Kanton sind und über eine ZSR Nummer oder K-Nummer verfügen gilt eine Besitzstandswahrung, sie müssen nichts Neues einreichen und können wie fortan zu Lasten der OKP abrechnen.

Diese Neuregelung beruht auf einer Änderung des Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) : ab dem 1.1.2022 gelten die neuen Zulassungsvoraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte nach Art. 36, 36a und 37 KVG i.V.m. Art. 38 ff. KVV. Bei Neuzulassungen ab dem 1. Januar 2022 befinden die Kantone über die Zulassungsgesuche der Leistungserbringer. Erst nachdem der zuständige Kanton überprüft hat, ob die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, erteilt er dem Leistungserbringer ggf. die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP. Diese neuen Zulassungsvoraussetzungen beinhalten beispielsweise, dass Ärztinnen und Ärzte einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft über das elektronische Patientendossier angeschlossen und mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben.

Die entsprechenden Gesuchsformulare sind unter folgenden Links auf der Webseite der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion aufgeführt:

  • Zulassung KVG für Einzelpersonen

  • Zulassung KVG für Organisationen

Die Gesuchsformulare führen schrittweise durch die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen. Es ist unser Ziel, Gesuche auch während der Einführungsphase so rasch als möglich zu bearbeiten. Die Gesuchsbearbeitung wird jedoch einige Wochen in Anspruch nehmen.

Qualitätsanforderungen gemäss Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Die in Artikel 58g KVV festgelegten Qualitätsanforderungen für die OKP-Zulassung sind:

Verfügen Sie über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem?

Das Qualitätsmanagement und alle zugehörigen Dokumente legen systematisch alle Grunds-ätze und Vorgehensweisen zum Qualitätsmanagementsystem fest. Von uns überprüft werden folgende Punkte die auch nachgewiesen werden müssen:

  • Aus- und Weiterbildung des Personals
  • Beaufsichtigung des Personals
  • Fehler- und Beschwerdemanagement (patienten- und personalbezogen)
  • Qualitätszirkel
  • allfälliges Qualitätslabel
  • Hygiene
  • Notfallmanagement

Verfügen Sie über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem?
Ein internes Berichts- und Lernsystem kann papiergestützt oder elektronisch aufgebaut sein. Folgende Punkte sind zu belegen:

  • Umgang mit Fehlern und Risiken
  • Lernen aus Fehlern
  • Planung und Unterstützung
  • Strukturen und Prozesse
  • Fallbearbeitung
  • Systemische Analyse durch geschultes Personal
  • Integration in das klinische Risiko- und Qualitätsmanagement

Sind Sie einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen angeschlossen?
Hier sind die Berufsverbände gebeten, ihre Mitglieder regelmässig über den aktuellen Stand zu informieren, welcher im Gesuch vermerkt werden muss.

Verfügen Sie über die Ausstattung, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen?
Auch zu diesem Punkt sind die Berufsverbände gebeten, ihre Mitglieder regelmässig über den aktuellen Stand zu informieren, welcher im Gesuch vermerkt werden muss.

Gesuchstellung maximal 3 Monate vor Tätigkeitsaufnahme
Aufgrund der momentan hohen Auslastung bitten wir die Gesuchstellenden, ihre Gesuche nicht früher als drei Monate vor der geplanten Tätigkeitsaufnahme einzureichen.

Gebühren
Für die Bewilligung von Zulassungsgesuchen erhebt der Kanton Gebühren in der Höhe von CHF 200.00. Wird ein Zulassungsgesuch gleichzeitig mit einem Gesuch für eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) gestellt, wird nur die Gebühr für die BAB in Rechnung gestellt.

Für die Bearbeitung der Gesuche ist der Fachbereich Bewilligung und administrative Aufsicht zuständig. 

Bei Fragen zur Zulassung:

Seite teilen