Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

COVID-19 18/2021

Anpassungen Impfempfehlungen für mRNA-Impfstoffe gegen COVID-19 der EKIF

Gerne informieren wir Sie über die aktualisierten Impfempfehlungen für mRNA-Impfstoffe gegen COVID-19 der eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF).
Die Anpassungen betreffen primär das Impfschema zur Grundimmunisierung. Eine einfache Darstellung der anzuwendenden Impfschemata finden Sie unten. Zur klaren Abgrenzung hat das BAG zudem eine Darstellung zum Impfschema der Auffrischimpfung erstellt.

  • Impfschemata Grundimmunisierung

  • Impfschemata Auffrischimpfung

Weiterführende Informationen finden Sie in der Impfempfehlung, insbesondere in Kapitel 2.1.1. «Impf-schema für Personen mit bestätigter SARS-CoV-2 Infektion» und in Kapitel 3.3. «Impfung von Personen mit einer Immundefizienz». Eine Auflistung der relevanten Anpassungen seit der letzten Aktualisierung vom 29.09.21 finden Sie auf Seite 3 der Impfempfehlung.

Ausweitung Anwendungsbereiche und Gültigkeit von COVID-Zertifikaten

  • Automatische Verlängerung Gültigkeitsdauer Genesungszertifikat nach einem positiven PCR-Test
    Die Gültigkeitsdauer des COVID-19-Genesungszertifikats von neu 365 Tagen in der Schweiz wurde au-tomatisch angepasst. Es muss kein neues Zertifikat ausgestellt werden. Auch bei Personen, deren CO-VID-19-Genesungszertifikats schon abgelaufen ist, wird das Zertifikat bei der Prüfung wieder als gültig angezeigt. Ausdrucke weisen zwar unter Umständen noch das kurze Gültigkeitsdatum aus, können aber dennoch weitere 180 Tage verwendet werden.
  • Genesungszertifikate nach Antikörpertest
    Das BAG hat die Bedingungen für die Ausgabe von Antikörpertest-Covid-Genesungszertifikate spezifiziert.

1. Für wen kommt ein Antikörpertest für Genesungszertifikat in Frage?

Genesene Personen, bei welchen zur Diagnose kein PCR-Test zur Anwendung kam. Beispielsweise ge-hören hierzu Personen, die ihren positiven Antigenschnelltest nicht durch einen PCR-Test haben bestäti-gen lassen. Da SARS-CoV-2-Spikeprotein-Antikörpertests verwendet werden, können damit sowohl Anti-körper detektiert werden, die auf Grund einer durchgemachten Infektion auftreten, als auch solche, die nach einer Impfung gebildet wurden (dies trifft für verschiedenste Impfstoff zu, nicht nur für in CH oder der EU zugelassenen Impfstoffe). Der Antikörpertest ist kostenpflichtig und muss selbst bezahlt werden.

Der Bund übernimmt die Kosten für Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper in folgenden Fällen:
a. auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle;
b. auf ärztliche Anordnung nach der Impfung bei Personen unter schwerer Immunsuppression;
c. auf ärztliche Anordnung im Hinblick auf den Entscheid, ob bei bestimmten Personen eine Therapie mit monoklonalen Antikörpern durchgeführt werden soll.

Der Bund übernimmt die Kosten nur, wenn die Probeentnahme durch Ärztinnen und Ärzte sowie weitere in der Covid-19 Verordnung 3 Anhang 6 Ziff. 1.3.2 definierten Leistungserbringer erbracht werden. Sie finden die Liste dieser Leistungserbringer unter folgendem Link:

2. SARS-CoV-2-Antikörpertest
Akzeptiert werden Antikörpertests, die von einem durch Swissmedic zertifizierten Labor durchgeführt werden, den WHO-Standards entsprechen und eine CE-Zertifizierung aufweisen.

Laboratorien mit einer Swissmedic-Bewilligung sind bei Swissmedic publiziert.

3. Ausstellung der Zertifikate
In der Regel wird die Zertifikatsausstellung durch die Labore, welche die Zertifikate durch ihre techni-schen Anbindungen einfach und direkt nach der Analyse generieren können, ausgestellt. Das Zertifikat wird per E-Mail oder mittels Transfercode in Ihre «Covid Certificate»-App übermittelt. Auch Ärztinnen und Ärzte, welche die Probe entnehmen, können das Zertifikat ausstellen. Eine Liste mit allen Einrichtungen/Leistungserbringern, welche Zertifikate ausstellen dürfen finden Sie unter folgendem Link:

Weitere Informationen über die Anpassungen der Anwendungsbereiche und der Gültigkeitsdauer der verschiedenen COVID-Zertifikate per 16. November 2021 finden Sie im unten verlinkten Dokument und auf der Webseite der GSI:

COVID-19 Auffrischimpfung («Booster»)

1. Terminfreigaben für alle Personen ab 65 Jahren

Im Kanton Bern können alle Personen ab 65 Jahren einen Termin für die Auffrischimpfung buchen.
Weiteren Informationen zur Auffrischimpfung finden Sie auf der kantonalen Webseite «Booster-Check» und im Newsletter von 5. November 2021:

2. Auffrischimpfung (Booster) bei Auftreten von Fällen in Alters- und Pflegeheimen

Die Auffrischimpfungen in den Alters- und Pflegeheimen im Kanton Bern sind angelaufen. Gleichzeitig registrieren wir in den letzten Wochen eine Zunahme von Ausbrüchen in Alters- und Pflegeheimen. Betreffend Auffrischimpfung in Ausbruchssituationen in Alters- und Pflegeheimen fassen wir die wichtigsten Empfehlungen für Sie deshalb gerne in folgendem Dokument zusammen:

Seite teilen