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COVID-19 19/2021

Auffrischimpfungen mit einem mRNA-Impfstoff für alle Personen ab 16 Jahren empfohlen

Die Auffrischimpfung wurde bisher für Personen ab 65 Jahren wie auch für Bewohnerinnen/Bewohner und Betreute in Altersheimen, Pflegeheimen sowie Tagesbetreuungseinrichtungen für Menschen im Alter empfohlen. Mit Blick auf die epidemiologische Lage und die rasch ansteigenden Fallzahlen empfehlen EKIF und BAG, dass alle Personen ab 16 Jahren Zugang zur Auffrischimpfung erhalten sollen. Die Impfempfehlungen wurden entsprechend erweitert.

Die Auffrischimpfung soll frühestens sechs Monate nach vollständiger Impfung erfolgen. Gemäss aktueller Evidenz (siehe Kapitel 4 und 5 der Impfempfehlungen) wird eine Auffrischimpfung gegen Covid-19 folgenden vollständig gegen Covid-19 geimpften Personen (Definition siehe Kapitel 3.2) auch folgenden Personen empfohlen:

- Allen Personen im Alter von 16–64 Jahren. Die Empfehlung gilt insbesondere für:

  • Besonders gefährdete Personen (BGP) mit chronischen Erkrankungen mit höchstem Risiko (Krankheitsdefinitionen gemäss Tabelle 2 der Empfehlung für mRNA-Impfstoffe) im Alter von 16–64 Jahren.
  • Gesundheitspersonal im Alter von 16–64 Jahren mit direktem Patientenkontakt und Betreuungspersonal von besonders gefährdeten Personen.

Empfohlene Impfstoffe für die Auffrischimpfung gegen Covid-19
Die Auffrischimpfung gegen Covid-19 erfolgt mit einem der beiden zugelassenen mRNA-Impfstoffe (Co-mirnaty® / Spikevax®): Entsprechend der Zulassung wird dazu bei Comirnaty® die gleiche Dosis wie für die Grundimmunisierung (30 μg bzw. 0.3 ml), für Spikevax® die halbe Dosierung (50 μg bzw. 0.25 ml) empfohlen.

  • Für die Auffrischimpfung soll möglichst der mRNA-Impfstoff benutzt werden, der bei der Grundimmunisierung zur Anwendung gekommen ist (homologe Auffrischimpfung). Wenn dieser nicht vor Ort verfügbar ist, kann auch der jeweils andere mRNA-Impfstoff eingesetzt werden. Obwohl nur wenige veröffentlichte Daten für die Beurteilung der Wirksamkeit und Sicherheit einer heterologen Auffrischimpfung d. h. mit einem anderen mRNA-Impfstoff zur Verfügung stehen, belegen diese die Austauschbarkeit von mRNA-Impfstoffen. Die Auffrischimpfung erfolgt ausserhalb der Zulassung durch Swissmedic (off-label). Es ist wichtig, die Informationspflicht einzuhalten und es kommen gegebenenfalls die üblichen Haftungsregeln zur Anwendung.
  • Personen im Alter unter 30 Jahren wird unabhängig davon, ob Comirnaty® oder Spikevax® zur Grundimmunisierung verwendet wurde, die Auffrischimpfung präferenziell mit Comirnaty® empfohlen. Für Personen welche mit Spikevax® grundimmunisiert wurden, erfolgt die heterologe Auffrischimpfung ausserhalb der Zulassung von Swissmedic (off-label). Es ist wichtig, die Informationspflicht einzuhalten und es kommen gegebenenfalls die üblichen Haftungsregeln zur Anwendung. Personen im Alter von 16–18 Jahren, welche nicht zu den besonders gefährdeten Perso-nen (BGP, siehe Kategorienliste und Kapitel 4 der Covid-19- Impfstrategie) gehören, liegt keine Zulassung von Swissmedic für eine Auffrischimpfung mit Spikevax® vor. Ihnen wird ausschliesslich eine Auffrischimpfung mit Comirnaty® empfohlen.
  • Personen, welche mit verschiedenen mRNA-Impfstoffen grundimmunisiert wurden, können eine Auffrischimpfung mit irgendeinem der mRNA-Impfstoffe erhalten.
  • Personen, welche eine Dosis des Janssen-Impfstoffs erhalten haben, wird aktuell keine Auffrischimpfung empfohlen, weder mit dem gleichen Impfstoff noch mit einem mRNA-Impfstoff. Weiter stehen für eine heterologe Auffrischimpfung (Janssen und dann mRNA-Impfstoff) noch nicht ausreichend Daten zur Verfügung.
  • Personen, welche mit einem in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff grundimmunisiert wurden, wird eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff mindestens 6 Monate nach der letzten Dosis empfohlen.

Impfempfehlung während der Schwangerschaft
Analog der Empfehlung für die Grundimmunisierung wird eine Auffrischimpfung auch in der Schwanger-schaft ab dem 2. Trimenon und der Stillzeit empfohlen, auch wenn die Verfügbarkeit von Daten für diese Indikation angesichts der sehr kurzen Beobachtungszeit beschränkt ist.

Keine Auffrischimpfung wir aktuell folgenden Personengruppen empfohlen:

  • Schwer immundefizienten Personen ≥ 12 Jahren, welche 3 Dosen eines mRNA-Impfstoffs zur Grundimmunisierung erhalten haben.

Allen schwer immundefizienten Personen ≥ 12 Jahren, welche 2 Impfdosen eines mRNA-Impfstoffes er-halten haben, wird im Rahmen der Grundimmunisierung neu unabhängig vom Antikörpertiter eine 3. Grundimmunisierungs-Dosis Comirnaty® (30 µg) oder Spikevax® (100 µg) empfohlen (Grundimmunisierungs-Impfschema: 3 Impfdosen mit je mindestens einem Monat Abstand), siehe Anpassung der Empfehlung für mRNA-Impfstoffe. Nach Gabe von 3 Impfdosen zur Grundimmunisierung wird diesen Personen aktuell keine Auffrischimpfung empfohlen (siehe Kapitel 3.4 der Impfempfehlungen)

  • Personen im Alter von 12–15 Jahren. Die Daten zum Nutzen der Auffrischimpfung für diese Personen sind noch sehr begrenzt.

Die aktualisierte Empfehlung einer Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff wie auch die aktualisierten Impfempfehlungen mit mRNA-Impfstoffen der EKIF finden Sie unter folgendem Link:

  • Empfehlung einer Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff

  • Impfempfehlung für mRNA-Impfstoffe gegen Covid-19

Weiterführende Informationen für Fachpersonen zur Impfung im Kanton Bern finden Sie hier:

Neue Meldeplattform: Anmeldung Auffrischimpfung für immobile Personen neu nur noch durch Dritte möglich

Der Kanton Bern hat Anfang 2021 immobile Personen durch mobile Teams gegen Covid-19 impfen lassen. Diese Impfteams stehen für die Auffrischimpfung nur in äusserst beschränktem Umfang zur Verfügung. Die Erfahrung aus den 1./2. Impfungen hat gezeigt, dass sehr viele Personen, die sich selber als immobil gemeldet haben, genügend mobil wären um (allenfalls mit Unterstützung) einen Impfort aufzusuchen.

Für die Auffrischimpfung können sich immobile Personen nicht mehr selber anmelden, das ist nur noch über Dritte möglich. Der Kanton hat dazu ein Webformular erstellt, das es Mitarbeitenden von Spitex-Organisationen, Hausarztpraxen oder Pro Senectute-Beratungsstellen ermöglicht, immobile Personen zu melden. Nach einer telefonischen Abklärung werden diese Personen durch ein mobiles Impfteam aufge-sucht und ihnen wird die Covid-19-Auffrischimpfung verabreicht (Pfizer/Biontech). Sie finden das Webformular unter folgendem Link:

Die anwendenden Organisationen sind gebeten, den Link zurückhaltend zu verteilen, bei zu vielen Falschmeldungen, müsste der Kanton das Angebot wieder anpassen. 

Quarantäne für Einreisende aus Ländern mit besorgniserregender Virusvariante (Omikron) und deren Ausnahmen

Für alle Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 10 Tage vor ihrer Einreise in die Schweiz in einem Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante (aktuell die Variante Omikron) aufgehalten haben, besteht Quarantänepflicht. Das gilt auch für geimpfte und genesene Personen, diese sind nicht von der Quarantänepflicht ausgenommen.

Ausnahmeregelungen für Einreise-Quarantäne im Gesundheitsbereich sind gem. Bundesverordnung 818.101.27 Art 9 Absatz 2 möglich, bedürfen aber einer sehr restriktiven Handhabung und die Verantwortlichkeit liegt beim Arbeitgeber. Die Tätigkeit im Gesundheitswesen allein ist gemäss den Erläuterungen des Bundes keine ausreichende Begründung für eine Ausnahme. Der Arbeitgeber muss prüfen und bescheinigen, dass er die Person dringend benötigt, weil sonst die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens akut gefährdet wäre. Er ist ausserdem vorgängig dazu verpflichtet, Alternativen/Stellvertretungen zu organisieren und bei einer allfälligen Ausnahme für die dringendsten Arbeitseinsätze den beruflichen Kontakt zu anderen Personen auf ein Minimum zu beschränken. Im Privaten ist die Quarantäne unabhängig davon stets einzuhalten.
Der Kantonsärztliche Dienst und die Gesundheitsdirektion des Kantons Bern befürworten eine sehr restriktive Handhabung. Jede vom Arbeitgeber entschiedene Ausnahme ist unverzüglich an epi@be.ch zu melden.

Anpassung Meldekriterien von ambulanten klinischen Befunden von geimpften Personen

Die Meldekriterien wurden am 11. Oktober 2021 angepasst. Seither müssen für ambulante Personen mit Impfung keine Klinischen Befunde mehr gemeldet werden. Sie finden die Meldekriterien dem Newsletter beigelegt.

Aktualisierte Liste SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests

Wir weisen Sie zudem darauf hin, dass die Liste der SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests zur Fachanwen-dung aktualisiert wurde. Die Schnelltests sind ausschliesslich für bestimmte Probematerialien validiert und nur dementsprechend anzuwenden. In der Schweiz dürfen keine Antigen-Schnelltests mit Speichel als Probematerial ausserhalb von Laboratorien eingesetzt werden. Ab dem 16. November 2021 führen aus-schliesslich Antigen-Schnelltests basierend auf einem Nasen-Rachen-Abstrich zu einem Covid-Zertifikat. Informationen bezüglich des Einsatzes der Schnelltests finden Sie auf der BAG-Webseite Covid-19-Testung.

Ebenfalls aktualisiert wurde die Liste der SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung.

03.12.2021 / KAD

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