Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

COVID-19 01/2022

1. Aktualisierte Empfehlung zu Antikörpertherapien für Covid-19

Die Empfehlungen zur Anwendung von monoklonalen Antikörpertherapien (mAK-Therapie) bei Covid-19 wurde entsprechend den neuesten Entwicklungen angepasst. In der neuen Kriterienliste der CCG/SSI wird die Wirkung der verschiedenen Antikörpertherapien bei der Omikron Variante und der Impfstatus mitberücksichtigt. Da die Behandlung von ambulanten Patientinnen und Patienten nur in den von den Kantonen bestimmten Zentren (vgl. Link weiter unten) erfolgen kann, ist für zuweisende Ärztinnen und Ärzte vor allem folgende Änderung in der Kriterienliste der CCG/SSI relevant:

  • KEIN Ausschlusskriterium mehr ist die vollständige Impfung: neu qualifizieren neben ungeimpften Personen auch Personen, deren Impfung / Auffrischimpfung ≥ 6 Monate zurückliegt (vorzugsweise mit negativer Serologie) für die mAK-Therapie.

Generell eignet sich die mAK-Therapie für Patientinnen und Patienten ab 12 Jahren mit einer bestätig-ten SARS-CoV-2 Infektion (PCR- oder Antigen-Test), die milde bis moderate Symptome haben jedoch ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf aufweisen. Für genauere Informationen und den Entscheid, ob Ihre Patientin / Ihr Patient für eine mAK-Therapie in Frage kommt, verweisen wir Sie auf die unten verlinkte, stets aktualisierte Version der Kriterienliste der CCG/SSI.

Es ist wichtig, dass Risikopatienten/innen umgehend nach Mitteilung des positiven Covid-Testresultats von den mAK-Therapieoptionen für Risikopersonen Kenntnis erhalten, um eine rasche Triage via Hausärztinnen oder Hausärzte und Überweisung an die behandelnden Zentren zu ermöglichen.
Die Behandlung soll möglichst früh nach Symptombeginn erfolgen, da die Antikörper in einem frühen Stadium der Covid-19 Erkrankung gegeben werden müssen (≤ 5 Tage nach dem Auftreten erster Symptome).

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das BAG sämtliche Informationen zu Antikörpertherapien auf der BAG Homepage zur Verfügung stellt. Besonders aufmerksam machen möchten wir Sie auf die ebenfalls unten verlinkten Dokumente «Informations-Flyer für zuweisende Ärztinnen und Ärzte» und «Checkliste für zuweisende Ärztinnen und Ärzte».

  • Kriterienliste der CCG/SSI

  • Informationen Behandlungszentren Kanton Bern

  • BAG Homepage

  • Informations-Flyer für zuweisende Ärztinnen und Ärzte

  • Checkliste für zuweisende Ärztinnen und Ärzte

2. Ausnahmeregelungen für Quarantäne und Isolation bei Gesundheitsfachpersonen

2.1 Erleichterung Quarantäne

Regelungen für die Erleichterung der Quarantäne im Gesundheitsbereich sind möglich, bedürfen aber einer sehr restriktiven Handhabung und die Verantwortlichkeit liegt beim Arbeitgeber. Die Tätigkeit im Gesundheitswesen allein ist keine ausreichende Begründung für eine Erleichterung. Der Arbeitgeber muss prüfen und bescheinigen, dass die Person dringend benötigt wird, weil sonst die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens akut gefährdet wäre. Er ist ausserdem vorgängig dazu verpflichtet, Alternativen/Stellvertretungen zu organisieren und bei einer allfälligen Erleichterung für die dringendsten Arbeitseinsätze den beruflichen Kontakt zu anderen Personen auf ein Minimum zu beschränken.

Der Entscheid, ob eine Fachperson verzichtbar ist oder nicht, obliegt dem Arbeitgeber, ebenso die Verantwortung für die Erleichterung der Quarantäne für dringende berufliche Einsätze. Der Kantonsärztliche Dienst und die Gesundheitsdirektion des Kantons Bern befürworten eine sehr restriktive Handhabung. Eine Erleichterung der Quarantänepflicht gilt jeweils nur für die Arbeitszeit, im Privaten gilt die Quarantäne.

Allfällige Erleichterungen müssen vom Arbeitgeber der zuständigen Abteilung im Gesundheitsamt (info.am.ga@be.ch) oder der zuständigen Abteilung des Amtes für Integration und Soziales (info.sea@be.ch) mit Kopie an den Kantonsärztlichen Dienst (epi@be.ch) gemeldet werden. Der Eingang dieser Meldung wird nicht bestätigt. Der kantonsärztliche Dienst behält sich jederzeit vor, Erleichterung der Quarantäne aufzuheben.

2.2 Erleichterung Isolation
Bei schwerem Personalmangel sollen Gesundheitsfachpersonen ihre Isolation verkürzen können (frühestens ab Tag 6 der Isolation), sofern durch die Kantonsärztin genehmigt. Gestützt auf das unten verlinkte Swissnoso Positionspapier hat der Kantonsärztliche Dienst festgelegt, welche Kriterien mindestens erfüllt sein müssen, damit eine Bewilligung der Erleichterung der Isolation in Betracht gezogen werden kann. Informationen/Bestätigungen zu diesen Kriterien müssen im durch die verantwortliche Person (Verantwortliche der Spitalhygiene, ärztliche Abteilungsleitung, …) gestellten Antrag (an: epi@be.ch, Betreff: Antrag Erleichterung Isolation) enthalten sein:

  • Die betroffene Gesundheitsfachperson (in Isolation):
    •  ist mit der Verkürzung der Isolation einverstanden.
    • ist asymptomatisch.
    • befolgt strenge Vorschriften bei der Rückkehr (z.B. trägt immer eine Maske, kein gemeinsames Essen/Trinken mit anderen Mitarbeitenden im Zimmer; strikte Einhaltung der Massnahmen).
    • benützt beim Arbeitsweg keinen öffentlichen Transport.
    • übernimmt prioritär COVID-19 Patienten/innen.
    • bleibt ausserhalb der Arbeitszeit in Isolation.
  • Der schwere Personalmangel ist im Antrag an den Kantonsärztlichen Dienst begründet und Bemühungen, den Personalmangel durch Alternativen/Stellvertretungen zu beheben, sind dokumentiert.
  • Informationen zu der betroffenen Gesundheitsfachperson: Name, Vornamen, Geburtsdatum
  • Die Anzahl Tage der beantragten Erleichterung (z.B. Erleichterung um 2 Tage). Hier gilt:
    • Die verfrühte Rückkehr an den Arbeitsplatz ist frühestens ab Tag 6 der Isolation möglich.
    • In absoluten Ausnahmefällen kann zusammen mit dem kantonsärztlichen Dienst eine auf 72 Stunden verkürzte Isolation erwogen werden; zur Abschätzung des Infektionsrisikos schlägt Swissnoso eine PCR vor Ort bei der Rückkehr vor (CT >30 ≈ geringes Risiko).

05.01.2022 / kad

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