Wer sich in einer persönlichen Notlage befindet, kann sich an den Sozialdienst seiner Wohngemeinde wenden. Dort erhalten Sie je nach Bedarf persönliche Beratung und Betreuung sowie Sozialhilfe für sich und Ihre Familie.
Die Sozialhilfe vollziehen im Kanton Bern die Sozialdienste der Gemeinden und ein Teil der Burgergemeinden. Jede Gemeinde führt einen eigenen Sozialdienst oder ist einem regionalen Sozialdienst angeschlossen. Oberaufsicht über die Organisation und die Entscheide der Sozialdienste haben im Kanton Bern die Regierungsstatthalterämter.
Verzeichnis der kommunalen und regionalen Sozialdienste
Alle Personen, die sich im Kanton Bern aufhalten und für ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig aufkommen können, haben Anspruch auf Unterstützung.
Die Hilfe bemisst sich verbindlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), ausser das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung sehen eine andere Regelung vor. Das BKSE-Handbuch enthält ergänzend Empfehlungen, nach denen die Hilfe vollzogen und ausgestaltet wird.
Anerkannte Flüchtlinge werden nach den kantonalen Ansätzen des Sozialhilfegesetzes, der Sozialhilfeverordnung und den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) unterstützt.
Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, die sich mehr als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten, werden vom Sozialdienst ihrer Wohnsitzgemeinde unterstützt und erhalten tiefere Unterstützungsansätze.
Für Asylsuchende sowie vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, die sich weniger als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten, richtet sich die Hilfe nach Bundesrecht und den Bestimmungen des Gesetzes über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) sowie der Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV).
SKOS-Richtlinien zur Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe
Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen
Das BKSE-Handbuch wird von der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) geführt. Darin werden bestehende Richtlinien und Erlasse erläutert und Empfehlungen für den Vollzug der Sozialhilfe gegeben.
Personen, die mit Entscheiden oder Vorgehensweisen der Sozialdienste nicht einverstanden sind, können ihre Einsprachen und Beschwerden beim Regierungsstatthalteramt ihres Verwaltungskreises einreichen. Es wird empfohlen, vorgängig das Gespräch mit der zuständigen Sozialarbeiterin oder dem zuständigen Sozialarbeiter und deren Vorgesetzten zu suchen.
Wir vom Amt für Integration und Soziales (AIS) haben keine Aufsicht über die Einzelfallhilfe der Sozialdienste.