Bedeutung der Subsidiarität bei Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen
Sozialhilfebeziehende sind verpflichtet, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Darunter fallen auch Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen (Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG, Art. 8g SHV2).
In einigen dieser Programme haben die Teilnehmenden Anspruch auf einen Lohn. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips besteht im Umfang des erzielbaren Lohnes keine Bedürftigkeit. Dieser muss konsequent im Budget angerechnet werden. Bei Nichtantreten oder Abbruch eines Programms mit Lohn erfolgt eine Leistungseinstellung im Umfang des effektiv erzielbaren Lohnes.
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