Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

Wer ist Opfer?

Wir unterstützen Opfer und Angehörige bei der Bewältigung und Verarbeitung der Straftat. Betroffene und Angehörige einer betroffenen Person haben zudem Anspruch auf Leistungen der staatlichen Opferhilfe.

Voraussetzung für den Anspruch auf Opferhilfe ist die sogenannte Opfereigenschaft: Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Unversehrtheit (Integrität) unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Auch die Angehörigen des Opfers haben Anspruch auf gewisse Leistungen der Opferhilfe.

Der Anspruch auf Opferhilfe besteht unabhängig von Alter, Geschlecht oder Staatsangehörigkeit. Auch spielt es beispielsweise keine Rolle, ob bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde, die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde oder die Täterschaft ermittelt werden konnte.

Als Angehörige gelten Ehepartner/innen, Kinder, Eltern und andere Personen, die der betroffenen Person in ähnlicher Weise nahestehen (z. B. die Konkubinats-Partnerin oder der Konkubinats-Partner).

Voraussetzungen

Folgende Straftaten könnten relevant sein (Aufzählung nicht abschliessend):

  • Einfache und schwere Körperverletzungen
  • Drohung, Nötigung
  • Häusliche Gewalt
  • Sexuelle Gewalt
  • Tötungsdelikte
  • Zwangsheirat/Zwangsehe
  • Verkehrsunfälle
  • Menschenhandel
  • Stalking, Cyberstalking

Kein Anspruch auf Opferhilfe besteht in der Regel bei den folgenden Delikten:

  • Vermögensdelikte (Betrug, Diebstahl)
  • Ehrverletzungsdelikte (Verleumdung, Beschimpfung)
  • Tätlichkeit

Nicht jede Beeinträchtigung ist ausreichend, um als Opfer zu gelten. 

Die Beeinträchtigung muss von einer gewissen Schwere sein. Straftaten, die im Bereich der Tätlichkeiten liegen (z.B. Ohrfeige), begründen in der Regel keine Opfereigenschaft.

  • Opferhilfeprospekt

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