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03. November 2022
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Patientenakten müssen neu 20 Jahre aufbewahrt werden

Der Regierungsrat hat die Patientenrechtsverordnung angepasst. Neu beträgt die gesetzliche Mindestaufbewahrungsfrist von Behandlungsdokumentationen von Patientinnen und Patienten 20 statt 10 Jahre. Damit wird die Regelung an das revidierte kantonale Gesundheitsgesetz und an die neuen Verjährungsfristen im Obligationenrecht angepasst. Die Änderung tritt per 1. Januar 2023 in Kraft. 

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