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23. November 2022
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Medienmitteilung des Regierungsrates
:
Anpassung der Spitalversorgungsverordnung: Weiterbildung wird zur Pflicht

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat an seiner Sitzung vom 23. November 2022 die Spitalversorgungsverordnung (SpVV) angepasst. Neu sind alle Leistungserbringer der Spitalversorgung des Kantons Bern verpflichtet, sich an der ärztlichen und pharmazeutischen Weiterbildung zu beteiligen. Gleichzeitig werden auch die Anforderungen neu geregelt, die ein Notfallkonzept eines Geburtshauses erfüllen muss.

Das teilrevidierte Spitalversorgungsgesetz (SpVG) verpflichtet neu auch Spitäler, die bisher nicht als Weiterbildungsstätte zertifiziert waren, sich an der ärztlichen Weiterbildung zu beteiligen. Nach einer Zertifizierung durch das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) sollen alle Leistungserbringer an der weiterführenden Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten teilnehmen.

Das Gesundheitsamt der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion verfügt für jeden Leistungserbringer den massgebenden Weiterbildungsquotienten und definiert die verschiedenen Versorgungsraten. Die Abgeltung beträgt 15'000 Franken pro Vollzeitäquivalent für nicht unterversorgte Fachrichtungen und 50 000 Franken für unterversorgte Fachrichtungen. Damit wird ein Beitrag zur Nachwuchsförderung geleistet.

Für pharmazeutische Weiterbildungen in den Fachrichtungen Offizinpharmazie (berechtigt zur Führung einer Apotheke in eigener fachlicher Verantwortung) oder Spitalpharmazie beträgt die Abgeltung 15'000 Franken, da in diesem Bereich keine Unterversorgung besteht.

Notfallkonzept für Geburtshäuser

Für Geburtshäuser gelten neu Minimalvoraussetzungen für den Notfall. Ein Notfallkonzept ist zwingend und beinhaltet einen Kooperationsvertrag mit einem nahegelegenen Spital, standardisierte, eingeübte Notfallprozesse, etablierte Zusammenarbeit mit dem Kooperations-Spital inkl. regelmässige Fortbildungen und Trainings, pränatale Betreuung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Hebammen im Geburtshaus.

Auf eine maximale Zeitvorgabe zwischen dem Entscheid zur Verlegung und dem Eintreffen im Spital wird verzichtet, da dies je nach Situation unterschiedlich zu beurteilen ist.

Geburtshäuser werden als ein Ort definiert, an dem unter der Leitung und Verantwortung von Hebammen risikoarme Schwangerschaften, Geburten sowie das frühe Wochenbett betreut werden. Geburtshäuser sind Teil der öffentlichen Gesundheitsversorgung und müssen als solche im Falle des Auftretens von Komplikationen den Zugang zu einer adäquaten Notfallversorgung gewährleisten. Bei lebensbedrohlichen Komplikationen müssen Behandlungspläne und Verlegungsabläufe detailliert beschrieben, festgelegt und eingeübt sein.

Die Änderungen treten per 1.1.2023 in Kraft mit einer Übergangszeit für die Geburtshäuser bis 31. Mai 2023.

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