Ausgangslage
Ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte bzw. deren Arbeitgebende sind verpflichtet, sich beim Kanton zu registrieren und ihre ambulanten Tätigkeiten zu melden. Die Registrierung und Meldung erfolgt auf der Web-Applikation Sirona. Hier finden Sie nützliche Informationen zum Thema.
Das Krankenversicherungsgesetz (Art. 55a KVG) verpflichtet die Kantone, die Anzahl Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich mittels Höchstzahlen zu begrenzen. Gleichzeitig sind die betroffenen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer verpflichtet, dem Kanton die zur Festlegung der Höchstzahlen erforderlichen Daten zu melden.
Die Verordnung über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV) regelt die Meldepflicht der betroffenen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Kanton Bern. Zudem regelt sie die Besitzstandswahrung für Ärztinnen und Ärzte, die bereits im ambulanten Bereich tätig sind. Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die für sich oder ihre angestellten Ärztinnen und Ärzte eine Besitzstandswahrung geltend machen möchten, müssen sich online registrieren und dem Gesundheitsamt ihre ambulanten Tätigkeiten im Kanton Bern melden.
Folgende Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer unterstehen der Meldepflicht gemäss ZulaV, sofern sie ambulante ärztliche Leistungen nach KVG erbringen:
- Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen (bspw. Praxen, ambulante Gesundheitszentren und mobile Dienste, die Leistungen durch angestellte Ärztinnen und Ärzte erbringen und abrechnen)
- Spitäler
- Freiberufliche Ärztinnen und Ärzte (Ärztinnen und Ärzte, die ihre persönlichen Leistungen selbstständig abrechnen)
Die Meldepflicht gemäss ZulaV beschränkt sich auf die Tätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erfolgen. Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die keine ärztlichen Leistungen nach KVG erbringen bzw. ausschliesslich stationäre Leistungen erbringen, unterstehen der Meldepflicht gemäss ZulaV nicht.
Die Registrierung und Meldung erfolgt über die kantonale Web-Applikation Sirona: www.sirona.gsi.be.ch
Meldeprozess
Hier erfahren Sie Schritt für Schritt, wie die Registrierung in Sirona abläuft, wie eine verantwortliche Ansprechperson hinterlegt wird, welche Unterlagen nötig sind und wie weitere Personen für die Datenerfassung berechtigt werden können.
Für die erstmalige Registrierung in Sirona bestimmt die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer eine Ansprechperson, welche für die Registrierung und die Meldungen gemäss ZulaV verantwortlich ist. Dazu ermächtigt die Leistungserbringerin bzw. der Leistungserbringer eine verantwortliche Ansprechperson mittels einer rechtskräftig unterzeichneten Vollmacht. Die entsprechende Vorlage für die Vollmacht ist hier verfügbar: Vollmachtsformular.
Ausnahme Einzelunternehmen: Ärztinnen und Ärzte, die über ihr eigenes Einzelunternehmen zu Lasten der OKP abrechnen, können sich selbst als verantwortliche Ansprechperson erfassen. Sie benötigen dafür keine Vollmacht und können sich in Sirona als Inhaberin bzw. Inhaber des Einzelunternehmens ausweisen. Alternativ können die entsprechenden Ärztinnen und Ärzten mittels Vollmacht eine andere verantwortliche Ansprechperson für das Einzelunternehmen bestimmen.
Was benötigt die verantwortliche Ansprechperson für die erstmalige Registrierung?
- Vollmacht der Leistungserbringerin bzw. des Leistungserbringers (Ausnahme: Ansprechperson für das eigene Einzelunternehmen)
- UID-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer) der Leistungserbringerin bzw. des Leistungserbringers
- Kopie eines amtlichen Personalausweises der Ansprechperson (Pass, Identitätskarte)
- AGOV-Account
Hier geht’s zu Sirona: www.sirona.gsi.be.ch
Nachdem sich die Ansprechperson in Sirona für die Leistungserbringerin bzw. den Leistungserbringer registriert hat, erhält sie Zugang zum entsprechenden «ZulaV-Dossier». Die Ansprechperson kann direkt mit der Datenerfassung beginnen. Sobald die Ansprechperson durch das Gesundheitsamt bestätigt ist, kann sie zudem die erfassten Daten melden, d.h. diese in Sirona dem Gesundheitsamt freigeben.
Ist die Ansprechperson durch das Gesundheitsamt bestätigt, kann sie eine stellvertretende Ansprechperson bestimmen sowie weitere Personen (Datenlieferant/-innen) zur Datenerfassung berechtigen. Die Meldung an das Gesundheitsamt erfolgt immer durch die verantwortliche Ansprechperson oder deren Stellvertretung.
In Sirona können Daten mittels Eingabemaske direkt erfasst werden. Für die Erfassung von Ärztinnen und Ärzten besteht zudem die Möglichkeit, eine Liste zu importieren. Verwenden Sie für den Import diese Excel-Vorlage: Importdatei. Die Datenerfassung wird durch Schnittstellen in relevante Register sowie durch Hilfestellungen unterstützt.
Zu erfassen sind alle Ärztinnen und Ärzte der Leistungserbringerin bzw. des Leistungserbringers, welche im Kanton Bern ambulant zu Lasten der OKP tätig sind sowie Angaben zu den entsprechenden Tätigkeiten. So erfolgt die Datenerfassung:
- Zuerst ist der Standort zu erfassen, an dem die entsprechende Tätigkeit erfolgt. Die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer kann mehrere Standorte erfassen.
- Sind die Standorte erfasst, können die dort ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte erfasst werden. Ausnahme ärztliche Weiterbildung: Nicht zu erfassen sind Ärztinnen und Ärzte im Rahmen ihrer ärztlichen Weiterbildung.
- Für die Erfassung von Ärztinnen und Ärzten müssen deren Global Location Numbers (GLN) angegeben werden. Die GLN finden Sie im Medizinalberuferegister MedReg.
- Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer erfassen pro Ärztin oder Arzt den Beschäftigungsgrad. Sie geben zudem an, in welchem Umfang die Ärztin oder der Arzt ambulant zu Lasten der OKP tätig ist.
- Für Ärztinnen und Ärzte, die an zwei oder mehreren Standorten im Kanton Bern tätig sind, müssen die Angaben pro Standort erfasst werden. Für Ärztinnen und Ärzte, die an einem Standort in zwei oder mehreren Fachgebieten tätig sind, sind die Angaben pro Fachgebiet zu erfassen.
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die für sich oder ihre angestellten Ärztinnen und Ärzte eine Besitzstandswahrung geltend machen möchten, müssen sich bis spätestens am 30. Juni 2026 auf Sirona registrieren und dem Gesundheitsamt via Sirona Meldung erstatten.
Neue Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gemäss ZulaV registrieren sich bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Kanton Bern auf Sirona, um ihrer Meldepflicht nachzukommen.
Alle Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, deren Fachgebiet einer Zulassungsbeschränkung unterliegt, melden Änderungen der meldepflichtigen Daten im entsprechenden Fachgebiet unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen über Sirona.
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, deren Fachgebiete keiner Zulassungsbeschränkung unterliegen, melden Änderungen der meldepflichtigen Daten mindestens einmal jährlich nach Aufforderung durch das Gesundheitsamt. Mutationen können auch fortlaufend über Sirona erfasst und gemeldet werden.
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