Sie möchten eine Aufsichtsanzeige gegen eine Person oder Institution des Berner Gesundheitswesens machen? Hier finden Sie Informationen zum Vorgehen.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass eine Gesundheitsfachperson oder eine Gesundheitseinrichtung gesetzliche Pflichten (Berufspflichten bzw. Pflichten zur fachgerechten medizinischen Behandlung, Pflege und Betreuung) missachtet hat. Ihre Aufsichtsanzeige wird vom Gesundheitsamt geprüft. Werden Verfehlungen festgestellt, trifft das Gesundheitsamt die erforderlichen Massnahmen.
Nein. Die Aufsichtsanzeige dient der Allgemeinheit bzw. der Qualitätssicherung der Gesundheitsversorgung. Sie bietet Ihnen keine Unterstützung bei der Geltendmachung von persönlichen Interessen (z.B. Geltendmachung von Behandlungsfehlern, Rückerstattung von Arzt- oder Spitalrechnungen). Dazu stehen Ihnen je nach Anliegen folgende Stellen zur Verfügung:
- Beratung und Unterstützung als Patient: in:
Schweizerische Stiftung SPO Patientenorganisation, Startseite | Patientenstelle - Anliegen im Bereich der Spitäler (Akutspital, Rehabilitationsklinik, Psychiatrien):
Ombudsstelle für das Spitalwesen des Kantons Bern - Vermittlung, Schlichtung und Beratung in Konfliktsituationen im Alters-, Behinderten- und Heimbereich:
Stiftung Bernische Ombudsstelle für Alters-, Betreuungs- und Heimfragen - Bei Fragen und Problemen zwischen versicherten Personen und Privatversicherungen, respektive der SUVA:
Ombudsmann der Privatversicherung und der SUVA - Beratung im Bereich des Arbeitsrechts:
Schlichtungsbehörde; Rechtsauskunftsstellen (bav-aab.ch)
Spitäler, Rehabilitationskliniken, Psychiatrien, Geburtshäuser, Apotheken, Drogerien, Rettungsdienste, Alters- und Pflegeheime, Spitex-Organisationen und Private Haushalte.
Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/in, Akupunkteur/in, Augenoptiker/in, Chiropraktiker/in, Dentalhygieniker/in, Drogist/in, Ergotherapeut/in, Ernährungsberater/in, Hebamme, Heilpraktiker/in, Homöopath/in, Osteopath/in, Pflegefachperson, Physiotherapeut/in, Podologin/Podologe, Psychotherapeut/in; Rettungssanitäter/in, Optometrist/in, Therapeut/in TCM
Nein. Kosmetikerinnen sind keine Gesundheitsfachpersonen. Rechtliche Forderungen sind auf dem zivilrechtlichen Weg möglich (z.B. Rechtsschutzversicherung, Anwalt).
Nein, das Gesundheitsamt nimmt keine anonymen Anzeigen entgegen. Wer belastende Informationen über Gesundheitsfachpersonen oder über Gesundheitseinrichtungen mitteilt, muss zu seinen Aussagen (Anschuldigungen) stehen. Die von der Anzeige betroffene Person hat ein verfassungsrechtlich geschütztes Akteneinsichtsrecht und erhält damit Kenntnis von der Person, welche die Aufsichtsanzeige gegen sie beim Gesundheitsamt eingereicht hat.
Bei einer Aufsichtsanzeige als Arbeitnehmer/in gegen Ihre/n Arbeitgeber/in ist Vorsicht geboten. Sie geben damit Informationen aus dem Arbeitsverhältnis an einen Dritten, respektive an das Gesundheitsamt, weiter und verletzen damit Ihre Geheimhaltungspflicht nach dem Arbeitsrecht. Der/die Arbeitgeber/in kann auf dieses Verhalten insbesondere mit einer Kündigung reagieren.
Nein. Eine Aufsichtsanzeige muss die Unterschrift der anzeigenden Person tragen. Die Aufsichtsanzeige kann im Original per Briefpost oder als Kopie im PDF-Format elektronisch übermittelt werden:
Gesundheitsamt
Abteilung Aufsicht und Bewilligung,
Rathausplatz 1
Postfach
3000 Bern 8
info.aufsicht.ga@be.ch
Sie erhalten eine schriftliche Eingangsbestätigung. Wenn sich die Aufsichtsanzeige gegen eine Gesundheitsfachperson richtet, werden Sie vom Gesundheitsamt aufgefordert, die Gesundheitsfachperson von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt zu entbinden.
Das Gesundheitsamt prüft die Aufsichtsanzeige und trifft individuelle Abklärungen. Aufgrund der Abklärungen ist es möglich, dass ein aufsichtsrechtliches Verfahren eröffnet wird. In einem solchen Fall kann das Gesundheitsamt als Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Massnahme anordnen. Eine Massnahme kann von einer Verwarnung über eine Busse bis zum Entzug der Berufsausübungs- bzw. Betriebsbewilligung führen. Jedoch hat nicht jede Abweichung von einer optimalen Berufsausübung bzw. Betriebsführung eine aufsichtsrechtliche Massnahme zur Folge. Die Art der Massnahme richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Nein. Als anzeigende Person haben Sie keine Parteirechte. Das bedeutet, dass Sie weder Anträge stellen können noch Anspruch auf inhaltliche Auskünfte über das Verfahren haben. Über die Erledigung der Aufsichtsanzeige werden Sie schriftlich informiert.