Gemäss der Konvention sollen für beide Bereiche Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Die erste der verwaltungsinternen Arbeitsgruppen hat den Auftrag, die Machbarkeit der Spitalplanung zu prüfen, wie sie von der Arbeitsgruppe Nr. 57 der Interjurassischen Versammlung empfohlen wurde. Dabei soll sie insbesondere der Aufteilung der Aufgaben auf die verschiedenen Spitalstandorte, der Sicherheit der Bevölkerung und der Qualität der Leistungen zu Gunsten der Patientinnen und Patienten Rechnung tragen. Die Arbeitsgruppe muss auch die Spitalplanungen der beiden Kantone berücksichtigen.
Die zweite Arbeitsgruppe soll eine interjurassische Struktur in den Bereichen Psychiatrie und Kinderpsychiatrie aufbauen. Sie soll insbesondere detaillierte Entscheidgrundlagen zu Handen der zuständigen Behörden erarbeiten. Die beiden Arbeitsgruppen haben nach ihrer Konstituierung neun Monate Zeit zur Erfüllung ihres Auftrags.
Die Konvention betreffend die interkantonale Spitalplanung geht auf Resolution Nr. 57„Spitalplanung“ zurück, die die Interjurassische Versammlung am 3. April 2002 verabschiedet hat.
Der Kanton Bern hat am 5. Juni 2005 das Spitalversorgungsgesetz angenommen. Im vergangenen Herbst hat er die Versorgungsplanung 2007-2010 in die Vernehmlassung geschickt. Er hat auch den Bernjurassischen Ratüber die vorliegende Konvention konsultiert.
Das jurassische Kantonsparlament hat im November 2005 die Regierung beauftragt, beim Kanton vorstellig zu werden, um eine interjurassische Spitalplanung zu realisieren.