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08. Dezember 2022
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Anpassung bei Bemessung der Sozialhilfe von vorläufig aufgenommenen Personen

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe angepasst. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) für vorläufig Aufgenommene in Gemeindezuständigkeit wird ab 10 Jahren nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme auf 85 Prozent des regulären Grundbedarfs erhöht. Bisher lag er bei 70 Prozent und die Reduktion betrug somit 30 Prozent. Dieser Ansatz gilt weiterhin für alle vorläufig aufgenommenen Personen, deren vorläufige Aufnahme weniger als 10 Jahre zurückliegt. Das Berner Verwaltungsgericht hatte sich mit der Bemessung der Sozialhilfe von vorläufig aufgenommenen Personen befasst. Die Anpassungen werden aufgrund der getroffenen Urteile vorgenommen. Die Änderungen treten per 1. Januar 2023 in Kraft. Die Sozialdienste erhalten eine Frist bis 1. April 2023, um die Neuberechnung der Sozialhilfebudgets der in Frage kommenden Personen vorzunehmen.

Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (SHV) / Teilrevision / 2023 (Anpassung GBL VA7+)

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