Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

Newsletter Kantonsärztlicher Dienst - Zuweisungen zu Leistungserbringenden der ambulanten Pflege (Spitex)

Die rechtliche Grundlage für die ambulante Pflege (Spitex) mit Inkrafttreten des Gesetzes über die sozialen Leistungsangebote (SLG) und die entsprechende Verordnung (SLV) per 1. Januar 2022 wurde angepasst. Für die zuweisenden Leistungserbringer sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Fristen für den Ersteinsatz: Neu verpflichten sich die Leistungserbringenden, eine Kontaktaufnahme spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Anmeldung, den Ersteinsatz spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Anmeldung zu gewährleisten, sofern nicht die ärztliche Anordnung einen späteren Ersteinsatz erlaubt (bisher: Ersteinsatz innerhalb von 24 Stunden).
  • Pflegeleistungen in den Bereichen Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung: Die Restkostenfinanzierung der ambulanten Pflege wird gemäss SLG konsequent auf die bundesrechtlichen Vorgaben angewendet. Das Gesundheitsamt hat demnach keinen Einfluss mehr auf die Finanzierung und die Verpflichtung zur Erbringung von Pflegeleistungen in den Bereichen der Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung. Eine Ausnahme dazu stellen Leistungen der Kinderspitex dar, für die nach wie vor eine Versorgungspflicht gilt. 

23.12.2021

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