Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

Ausnahmezertifikate - COVID-19 01/2022

1. Ausstellung Ausnahmezertifikate für Personen, die sich weder impfen noch testen lassen können

Es gibt Personen, die sich aus medizinischen Gründen weder impfen noch testen lassen können und damit auch keine Möglichkeit haben, ein COVID-19-Zertifikat zu erhalten, namentlich wegen schweren physischen und/oder psychischen Behinderungen. Solche Situationen sind allerdings äusserst selten und treten nur dann auf, wenn keine der Testmethoden angewandt werden können, auch keine Speichel-PCR Tests. Solchen Personen soll der Zugang zu Veranstaltungen oder Einrichtungen und Betrieben mit Zugangsbeschränkung gleichwohl offenstehen. Seit dem 10.01.2022 kann deshalb mit einem Nachweis eines ärztlichen Attests ein Ausnahmezertifikat beantragt werden.

Bitte beachten Sie: Ärztinnen und Ärzte dürfen selber keine Ausnahmezertifikate direkt ausstellen. Sie können das Zertifikat jedoch beantragen (Vorgehen Antragsstellung siehe unten).

Kriterien zu Plausibilisierung von Ausnahmezertifikaten

Zu den Gründen, warum sich eine Person nicht impfen lassen kann zählen:

a. durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Allergologie und Immunologie bestätigte schwere Allergien gegen Bestandteile der in der Schweiz zugelassenen Impfstoffe, namentlich folgende absolute oder relative Kontraindikationen allergischer Art vor oder nach einer Impfung, sofern die Möglichkeit oder Empfehlung fehlt, die Impfung mit einem anderen Impfstoff der gleichen oder einer anderen Technologie durchzuführen:

  1. schwere Anaphylaxie (Grad III oder IV) mit unklarem oder noch nicht abgeklärtem Auslöser,
  2. idiopathische Anaphylaxie,
  3. Allgemeinreaktion oder Anaphylaxie auf Inhaltsstoffe des Impfstoffs,
  4. bekannte oder wahrscheinliche Sensibilisierung vom Soforttyp auf  Polyethylenglykol, Tromethamin oder auf Polysorbat 80
  5. Anaphylaxie nach der ersten Dosis des Impfstoffs;

b. schwere nicht-allergische Impfreaktionen nach der ersten oder zweiten Impfdosis eines mRNA-Impfstoffes, namentlich Myokarditis oder Perikarditis, sofern die Möglichkeit oder Empfehlung fehlt, die zweite Impfung oder die Auffrischimpfung mit einem Impfstoff der gleichen oder einer anderen Technologie durchzuführen;

c. Kapillarlecksyndrom, sofern die Möglichkeit oder Empfehlung fehlt, sich mit einem anderen Impfstoff als Covid-19 Vaccine Janssen impfen zu lassen;

d. Schwangerschaft während den ersten zwölf Schwangerschaftswochen und der darüber hinaus erforderlichen Zeitspanne für den Abschluss des Impfschemas;

e. schwere psychische Beeinträchtigungen, die eine Impfung trotz psychologischer oder medizinischer Unterstützung und individueller Betreuung generell verunmöglichen.

Für die Erfüllung des Kriteriums «nicht testbar» sind i. d. R. nur schwere körperliche oder geistige Erkrankungen oder Behinderungen massgeblich, da auch Spucktests in Betracht gezogen werden müssen, falls nasale Abstriche nicht möglich sind. Die Ausstellung dieser Zertifikate wird vom BAG sehr streng beobachtet, kontrolliert und dokumentiert.

Vorgehen Antragsstellung

Der zuständige Arzt, die zuständige Ärztin, stellt einen Antrag für das Ausnahmezertifikat an dispo.vac@be.ch mit folgenden Angaben:

  • ärztliches Attest, welches den oben erwähnte Kriterien entspricht
  • Kopie ID oder Pass der betroffenen Person
  •  Kopie eines Behinderten-Ausweises (falls vorhanden)

Falls bei der Prüfung der Anträge seitens der kantonalen Antragsstelle Fragen oder Unklarheiten auftreten, wird der/die für den Antrag zuständiger Arzt/Ärztin kontaktiert.

Antragsstelle Ausnahmezertifikate für Ärzte und Institutionen

Covid 19 – Zertifikat Team GSI/SSI Kanton Bern
dispo.vac@be.ch
031 636 98 27 (Mo. – Fr. 08:00 – 17:00)

1. Neue Regeln für Isolation und Quarantäne

Verkürzung von Isolations- und Quarantänedauer per 13. Januar 2022

Der Bundesrat hat beschlossen, ab Donnerstag, 13. Januar 2022, die Dauer der Isolation auf fünf Tage zu verkürzen. Die Kontaktquarantäne wird ebenfalls auf fünf Tage verkürzt.

Weiterhin gilt:

  • Personen mit typischen Krankheitssymptomen von Covid-19 müssen in Isolation. Die Isolation beginnt zu laufen:
    am Tag des Auftretens von Symptomen;
    oder bei asymptomatischen Personen: am Tag der Durchführung des Tests.
  • Die Quarantäne wird auf die Kontaktpersonen mit dem höchsten Infektionsrisiko ausgerichtet. Nur noch Personen, die mit der Covid-19 erkrankten Person im gleichen Haushalt wohnen/leben oder arbeiten oder mit ihr intimen Kontakt pflegen, müssen in Quarantäne. Die Quarantäne dauert fünf ganze Tage ab dem Tag, der auf den letzten engen Kontakt mit der erkrankten Person folgt.

Von der Quarantäne befreit sind Personen,

  • deren letzte Impfdosis vor weniger als vier Monaten verabreicht wurde;
  • die seit weniger als vier Monaten genesen sind;
  • die mit der infizierten Person nicht im gleichen Haushalt wohnen / leben oder arbeiten oder nicht mit ihr intimen Kontakt pflegen.

Weiterführende Informationen zum Vorgehen bei Symptomen und möglicher Ansteckung sowie zum Umgang mit erkrankten Personen und Kontakten finden Sie hier:

  • Quarantäne und Isolation (be.ch)

Seite teilen