Neuerungen bei klinischen Meldungen
West-Nil-Fieber: Meldefrist neu 24 Stunden, anstatt einer Woche
Im Jahr 2020 traten humane autochthone Fälle in grenznahen Gebieten in Italien auf. Das Risiko für einen ersten autochthonen West-Nil-Fieber-Fall in der Schweiz hat zugenommen. Damit bei lokal übertragenen Fällen entsprechende Massnahmen zeitnahe eingeleitet werden können, bedarf es einer kürzeren Melde-frist. Aus diesem Grund wird die Frist für die Meldung zum klinischen Befund von einer Woche auf 24 Stunden verkürzt.
Tuberkulose: Ergänzungsmeldung
Neu gibt es nur noch ein Formular für die Ergänzungsmeldung Tuberkulose (zu gebrauchen für MDR und non-MDR), welches leicht angepasst wurde. Wie bis anhin müssen Behandlungsresultate nach Aufforderung durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt gemeldet werden. Zusätzlich melden Ärztinnen und Ärzte von sich aus
- den Abschluss der Behandlung und/oder ein Wechsel von der Behandlung mit Heilmitteln der ers-ten Wahl (Isoniazid, Rifampicin, Ethambutol, Pyrazinamid) zu einer mit Reservemedikamenten (insbesondere Fluoroquinolone, Amikacin, Kanamycin, Bedaquiline, Delamanid, Linezolid) und/oder
den Kantonswechsel.
Das neue Formular für die Tuberkulose-Ergänzungsmeldung finden Sie ab dem 01.01.2022 auf der Web-seite vom BAG oder zu Ihrer Vorinformation bereits hier:
Gerne verlinken wir den dazugehörigen Bulletin-Artikel, der zusätzliche Informationen enthält:
- Anpassungen in der gesetzlichen Grundlage (Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen)
- Neuerungen bei Labormeldungen
o SARS-CoV-2 (BAG-Überwachungsprogramm für Virusmutationen)
o West-Nil-Fieber (Meldefrist 24 Stunden)
17.12.2021/kad