Die Verordnung über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV) führt eine Registrierungs- und Meldepflicht für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte bzw. für deren Arbeitgebende ein. Namentlich sind folgende Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer verpflichtet, Angaben für sich bzw. für ihre Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich zu machen:
- Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen
- Spitäler
- Freiberufliche Ärztinnen und Ärzte
Auf dieser Seite werden sie künftig nützliche Informationen zur Registrierung und Meldung gemäss ZulaV finden.
Hinweis: Verlängerung der Frist für die Registrierung gemäss der Zulassungsverordnung ZulaV
Das Gesundheitsamt des Kantons Bern setzt eine neue Frist für die Registrierung gemäss ZulaV. Bereits tätige Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die sich oder ihre angestellten Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich registrieren müssen, sind nicht länger verpflichtet, ihre Angaben bis am 30. Juni 2025 zu erfassen.
Die Fristverlängerung erfolgt aufgrund von Verzögerungen bei der Fertigstellung der digitalen Plattform für die Registrierung. Sobald die digitale Plattform zur Verfügung steht, wird das Gesundheitsamt eine neue Frist festlegen und mit genügend Vorlauf für die Registrierung informieren.
Die kantonale Verordnung über die Zulassungsbeschränkung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im ambulanten Bereich (ZulaV) regelt u.a. Registrierungs- und Meldepflichten für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte bzw. für deren Arbeitgebende. Bereits im Kanton Bern tätige Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sind gemäss Artikel 10 Absatz 2 ZulaV verpflichtet, sich zu registrieren und Angaben zu ihren ambulanten Tätigkeiten zu machen, wenn sie hinsichtlich der Abrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für sich oder ihre angestellten Ärztinnen und Ärzte im Kanton Bern den Besitzstand geltend machen wollen. Die Registrierung hat auf einer vom Gesundheitsamt bezeichneten digitalen Plattform zu erfolgen.
Das Gesundheitsamt (GA) arbeitet intensiv an der Fertigstellung der entsprechenden digitalen Plattform. Zu diesem Zweck wird die bestehende Web-Applikation «Sirona» um einen digitalen Registrierungs- und Meldeprozess erweitert. Aufgrund von Verzögerungen im Projekt wird der Registrierungs- und Meldeprozess jedoch später zur Verfügung stehen als geplant. Das GA hat daher entschieden, die Frist für die Registrierung (30. Juni 2025) bis auf Weiteres zu sistieren und eine neue Frist festzulegen, sobald die Bereitstellung der digitalen Plattform bevorsteht. Das GA wird frühzeitig über die neue Frist informieren. Mit diesem Vorgehen soll den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern genügend Zeit gewährt werden, um sich auf der Plattform registrieren zu können.
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