Rezepte sind nach den Vorschriften der rezeptausstellenden Person auszuführen. Bei Unstimmigkeiten im Rezept nimmt die Abgabestelle mit der rezeptausstellenden Person Kontakt auf. Bei auffälligen Rezepten überzeugt sich die Abgabestelle, dass das Rezept von einer berechtigten Person ausgestellt wurde. Auffällige oder missbräuchlich verwendete Rezepte sind im Original (Originalfälschung) dem Pharmazeutischen Dienst zuzustellen (Art. 69 Abs. 4 GesV).