Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

Kosmetische Behandlungen

Kosmetikerinnen bzw. Kosmetiker dürfen grundsätzlich nicht invasiv im Körperinnern, sondern nur an der Oberfläche der Haut bzw. der obersten Hautschicht arbeiten. Kosmetikerinnen bzw. Kosmetikern ist es nicht gestattet, injizierbare Medizinprodukte, Infusionen, oder verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verabreichen, da sie keine Medizinalpersonen sind.

«Die in Kosmetikstudios verwendeten Produkte müssen verkehrsfähig sein, d.h. sie müssen korrekt einer Gesetzgebung unterstellt und mit dieser auch konform sein».

Ein Kosmetikum muss der Definition eines kosmetischen Mittels gemäss Artikel 53 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) entsprechen und muss sicher sein (Artikel 15 des Lebensmittelgesetzes [LMG, SR 817.0]). Das bedeutet, dass für Kosmetika die Unbedenklichkeit der einzelnen Inhaltsstoffe in einem Sicherheitsbericht belegt werden müssen.

Produkte zum Injizieren fallen grundsätzlich immer unter das Heilmittelgesetz (und nicht als Kosmetika unter das Lebensmittelgesetz, siehe Art. 53 Abs. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV, SR 817.02]): Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind eingenommen, eingeatmet, injiziert oder in den menschlichen Körper implantiert zu werden, gelten nicht als kosmetische Mittel. Dabei ist es irrelevant, wie tief ein Produkt injiziert wird. Arzneimittel unterstehen dem Heilmittelgesetz und müssen durch Swissmedic zugelassen werden, um verkehrsfähig zu sein. Ein Medizinprodukt muss den Anforderungen des Heilmittelgesetzes entsprechen, d.h. es muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und ein anerkanntes Konformitätskennzeichen tragen, um verkehrsfähig zu sein. Ein nicht verkehrsfähiges Arzneimittel oder Medizinprodukt darf nicht angewendet werden (auch nicht von Ärzten und Ärztinnen).

FAQ

Weiterführende Informationen

  • Merkblatt von Swissmedic betreffend Injizierbare Produkte zur Faltenbehandlung in Kosmetikstudios

  • Merkblatt des Gesundheitsamts betreffend Haartransplantationen

  • Positionspapier der KAV: Zubereitung von autologen Blutfraktionen oder anderen Eigenblutpräparaten in Praxen

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