Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

Zulassung zur OKP für Ärzte und Ärztinnen

Hinweis: Eine persönliche Zulassung ist lediglich erforderlich, wenn Sie selbstständig und auf eigene Rechnung zu Lasten der OKP tätig sein möchten. Personen, deren Leistungen über eine ambulante Organisation oder Einrichtung abgerechnet werden, benötigen keine persönliche Zulassung zur OKP. Sie können sich bei Fragen direkt an die entsprechende Organisation oder Einrichtung wenden.

Ambulante Organisationen und Einrichtungen benötigen ihrerseits eine Zulassung, um zu Lasten der OKP abrechnen zu können. Die Gesuchformulare für die Zulassung für Organisationen und Einrichtungen stehen unter folgendem Link zur Verfügung.

  • Zulassungsverfahren nach KVG für Organisationen

Voraussetzungen

Ärzte und Ärztinnen werden zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 37 Absätze 1 und 3 KVG sowie die Voraussetzungen nach Artikel 38 KVV erfüllen.

Online-Zulassung

Auf dem online Portal der GSI steht Ihnen die Anwendung «SIRONA» zur Verfügung. Damit können Sie eine Zulassung zur OKP beantragen und Ihre Beschäftigungs- und Kontaktdaten online bewirtschaften. Der Zugang auf das Portal erfolgt mittels BE-Login. Verwenden Sie für die Registrierung bitte eine private E-Mail-Adresse.

Damit auf «SIRONA» ein Zulassungsgesuch gestellt werden kann, muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin im Medizinalberuferegister (MedReg) erfasst sein.

Im Rahmen des Gesuchs muss die erforderliche praktische Erfahrung anhand von Arbeitszeugnissen oder Arbeitsbestätigungen nachgewiesen werden. Ärzte und Ärztinnen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c KVG nicht erfüllen, weisen die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung (Niveau C1) nach.

Gebühren

Für die Ausstellung einer Zulassung zur OKP wird eine Gebühr von CHF 200 erhoben. Die Erteilung der Zulassung und die Erhebung der Gebühren erfolgen pro Fachgebiet.

Bei gleichzeitiger Beantragung einer gebührenpflichtigen Berufsausübungsbewilligung und der entsprechenden Zulassung, entfällt die Gebühr für die Zulassung.

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