Logo Kanton Bern / Canton de BerneGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)

Substitutionstherapie

Wer im Kanton Bern als Ärztin oder Arzt substitutionsgestützte Behandlungen mit Methadon und anderen Opioiden durchführt, benötigt eine Bewilligung des Kantonsärztlichen Dienstes (KAD). Die Bewilligung ist ein Jahr gültig.

Substitution Online

Auf unserer webbasierten Plattform «Substitution Online» können Bewilligungsgesuche, -änderungen (Medikation, Abgabe- oder Verabreichungsstelle) und -verlängerungen sowie Abschlussmeldungen bequem online verwaltet werden.

  • Richtlinien für die substitutionsgestützte Behandlung (SGB) mit Methadon und anderen Opioiden

  • Medizinische Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin (SSAM)

  • Methadonherstellung und -abgabe in öffentlichen Apotheken und ärztlichen Privatapotheken

  • Merkblatt zur Handhabung der Benzodiazepinverschreibung an opioidsubstituierte Patientinnen und Patienten

  • Frequently Asked Questions FAQ
    Ärztinnen und Ärzte – Plattform “Substitution Online"

Reisen

Patientinnen und Patienten dürfen für den persönlichen Gebrauch benötigte Betäubungsmittel in die Schweiz aus- und einführen. Es gelten die folgenden Bestimmungen:

  • Höchstdauer der Reise: ein Monat
  • Vorgaben des Bestimmungslandes sind auch zu berücksichtigen
  • Schengen Länder: offizielle Bescheinigung zum Mitführen dieser Medikamente von Arzt oder Ärztin mitführen
Personen, die Substitutionsmedikamente auf Auslandreisen mitführen, benötigen je nach Bestimmungsland eine Beglaubigung, die bestätigt, dass die Bescheinigung zum Mitführen der Medikamente von einer Ärztin oder einem Arzt mit einer Berufsausübungsbewilligung ausgestellt wurde.
 
Beglaubigen sind nur für Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung des Kantons Bern möglich.
 
Weitere Informationen finden Sie hier:
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